Wartung der AVID-Systeme des Bayerischen Rundfunks Referenznummer der Bekanntmachung: BR-2022-0026
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE212
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.br.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wartung der AVID-Systeme des Bayerischen Rundfunks
Der Bayerische Rundfunk, Rundfunkplatz 1, 80335 München beabsichtigen ab dem 19.09.2022 für einen Zeitraum von 3 Jahren einen Auftrag zur Wartung bzw. zum Subscription von AVID Hard- und Software abzuschließen.
Firma AVID entwickelte zusammen mit dem Bayerischen Rundfunk ein Video-Asset-Managementsystem, welches jährlich weiterentwickelt und an Veränderungen anderer Systeme angepasst werden muss.
Darüber setzt der Bayerische Rundfunk Videoschnittsysteme (MediaComposer) und Speicher (Nexis-Systeme) der Firma AVID ein, welche ebenfalls permanent gewartet und werden müssen.
Die Wartung der eingesetzten MediaComposer wird in ein variables Subscriptionmodell gewandelt, da Firma AVID die reine Wartungsdienstleistung kurzfristig einstellen wird.
Diese Dienstleistungen können nur von Firma AVID direkt angeboten und in Zusammenarbeit mit dem BR ausgeführt werden.
Ein Wettbewerb ist deshalb nicht gegeben. Der Auftraggeber hat sich aus diesem Grund für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb entschieden.
Am 07.06.2022 hat der Auftraggeber entschieden, mit dem Auftragnehmer den bestehenden Wartungs-/Subscriptionvertrag zu verlängern. Dieses Datum ist in dieser Ex-ante Transparenzbekanntmachung in Abschnitt
V.2.1 eingetragen.
Im Anschluss an die Entscheidung wurden die Konditionen für diesen Auftrag verhandelt.
Der Auftrag an Firma AVID, 80336 München, soll nach dem 19.09.2022 erteilt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die unter Ziffer I.2.4 beschriebenen Anforderungen können nur von Firma AVID erfüllt werden. Das Video-Assetmanagement-System wurde von AVID entwickelt und kann aufgrund der tief greifenden Erfahrung mit der Software nur von Firma AVID weiterentwickelt bzw. gewartet werden.
Die bisher unter Wartung befindliche Software (MediaComposer) sowie die Nexis-Hardware wird aufgrund einer Vorgabe von AVID nur noch als Subscription-Modell angeboten.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Wartung der AVID-Systeme des Bayerischen Rundfunks
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80336
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die ausschreibende Stelle weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller
- den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, stellt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.