Treasury Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z42-BEK-2022-0004
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Treasury
Leistungsgegenstand sind die Verlängerung Softwarepflege und -support des Treasury-Systems sowie optional Anwender-Schulungen und Beratungsleistungen für 36 Monate.
Stadtgebiet der Landeshauptstadt München
Leistungsgegenstand ist die Verlängerung der Softwarepflege und -support des bereits in Betrieb befindlichen Treasury-Systems sowie optionale Anwender-Schulungen und optionale Beratungsleistungen für 36 Monate.
- optionale Anwender-Schulungen
- optionale Beratungsleistungen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Leistungsgegenstand sind mithin die Softwarepflege und -support des Treasury-Systems sowie optionale Beratungsleistungen und optionale Anwender-Schulungen.
Beim Auftraggeber ist bereits seit Jahren die Standardsoftware Treasury der Firma Reval Austria GmbH im Einsatz, welche an die Bedürfnisse des Auftraggebers entsprechend angepasst wurde.
Der Auftraggeber hat sich aus Gründen von bestehender Interoperabilität, einer Vielzahl von Risiken, u.a. Risiken aus technischen Problemen beim Betrieb, prozessualen Risiken und Projektrisiken bei Neuausschreibung sowie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dazu entschieden, die Leistungen für Pflege und Support sowie optionaler Beratungsleistungen und optionaler Anwender-Schulungen der sich seit Jahren beim AG im Einsatz befindenden Standardsoftware, welche nach den Vorgaben des Auftraggebers angepasst wurde, weiter durch den bisherigen Auftragnehmer zu beziehen. Das Treasury-System ist ein Standardprodukt der Reval Austria GmbH.
Die Pflege des Treasury-Systems kann nur durch die Reval Austria GmbH selbst erfolgen. Es bestehen Ausschließlichkeitsrechte am Quellcode. Ebenso können die optionalen Anwender-Schulungen und Beratungsleistung auf Grund bisher erfolgter, spezieller Anpassungen am System nur durch Reval Austria GmbH erbracht werden.
Alternativen zur Beschaffung der Leistungen bei anderen Unternehmen in einem Wettbewerb bestehen nicht.
Der mangelnde Wettbewerb ist vorliegend nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter im Sinne von § 14 Abs. 6 VgV ebenso bestehen aus Sicht des Auftraggebers keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen. Ein Produktwechsel ist im Vergleich zu einer Folgebeauftragung an die Reval Austria GmbH objektiv ungeeignet. Ebenso ist ein vollständiger Verzicht auf Pflege- und Support der bestehenden Standardsoftware, noch die Ablösung dieser durch eine mögliche Eigenentwicklung auf Grund der bestehenden Risiken für den Auftraggeber objektiv nicht tragbar.
Aufgrund der geschilderten Tatsachen liegen die Voraussetzungen der § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) und b) VgV vor. Es wird daher beabsichtigt die Leistung ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb direkt an die Firma Reval Austria GmbH zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2000011972
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Graz
NUTS-Code: AT221 Graz
Postleitzahl: 8020
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das unter Ziffer V.2.1) der Bekanntmachung angegebene Datum (Pflichtfeld mit dem Hinweis, dass das Datum vor dem aktuellen Datum liegen bzw. diesem entsprechen muss) entspricht dem Tag der (internen) Zuschlagsentscheidung, also dem Tag, an dem sich der öffentliche Auftraggeber entschieden hat, diese Vergabe durchzuführen. Dies betrifft somit nicht den Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Vertrag wird zukünftig erst noch geschlossen werden bzw. der Zuschlag wird erst noch erteilt werden.
Abweichung von der Regelvergabe:
Der Auftraggeber beabsichtigt, die Leistungen für Pflege und Support sowie optionale Beratungsleistungen und optionale Anwender-Schulungen im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c und b VgV zu beschaffen, da sowohl hinsichtlich des Produkts als auch hinsichtlich des Händlers ein Alleinstellungsmerkmal besteht.
Die Erläuterungen zum Alleinstellungsmerkmal sind dem Anhang D1 zu entnehmen.
Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Das Ziel der losweisen Vergabe ist es insbesondere, die Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am Vergabeverfahren zu erleichtern. Die Leistung wird vorliegend im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b und c VgV vergeben. Wie den Erläuterungen im Anhang D zu entnehmen ist, liegt sowohl ein rechtmäßigen Produkt- als auch ein Händleralleinstellungsmerkmal vor. Eine Losaufteilung ist schon aus diesem Grund nicht zielführend, da ohnehin kein Wettbewerb möglich ist. Insofern erfolgt im vorliegenden Vergabeverfahren keine Aufteilung in Lose.
Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Gem. § 31 Abs. 6 VgV darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit des Auftraggebers sind eingehalten, sofern - die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, - vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, - solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, - und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert. Aufgrund des vorliegenden Alleinstellungsmerkmales ist die Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung gerechtfertigt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst nach Ablauf von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen werden (§ 135 Abs. 3 GWB).