Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium Neustadt a.d.Waldnaab – Sporthallenprallwände Referenznummer der Bekanntmachung: 2022004515
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neustadt a.d.Waldnaab
NUTS-Code: DE237 Neustadt a. d. Waldnaab
Postleitzahl: 92660
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.neustadt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium Neustadt a.d.Waldnaab – Sporthallenprallwände
Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab beabsichtigt im Rahmen der Generalsanierung der Dreifachturnhalle am Gymnasium in Neustadt a.d.Waldnaab die Vergabe der Lieferung und des Einbaus von Sporthallenprallwänden
Eine detaillierte Beschreibung zum Auftragsumfang ist der Leistungsbeschreibung bzw. dem Leistungsverzeichnis zu entnehmen.
Der Landkreis Neustadt a.d.Waldnaab beabsichtigt im Rahmen der Generalsanierung der Dreifachturnhalle am
Gymnasium in Neustadt a.d.Waldnaab die Vergabe der Lieferung und des Einbaus von Sporthallenprallwänden
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab, Raum C208, Am Hohlweg 2, 92660 Neustadt a.d.Waldnaab
Die Angebotsöffnung erfolgt gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 VOB/A-EU gemeinsam durch mindestens zwei Vertreter
des Auftraggebers. Eine Teilnahme von Bietern oder deren Bevollmächtigte am Öffnungstermin ist nicht
zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Vergabenachprüfungsverfahren gem. § 160 Abs.1 GWB durch die
Vergabekammer nur auf Antrag eingeleitet wird.
Wir weisen ferner darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig ist, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § GWB § 134 Absatz GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.