1375-AB-Wartungs- und Entwicklungsleistung DynaConf und BWI-Helper Referenznummer der Bekanntmachung: 1375-AB-Wartungs- und Entwicklungsleistung DynaConf und BWI-Helper
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80637
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]8
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bwi.de
Abschnitt II: Gegenstand
1375-AB-Wartungs- und Entwicklungsleistung DynaConf und BWI-Helper
Die BWI GmbH (im Folgenden: "BWI") erwägt, einen Rahmenvertrag über 4 Jahre für die Dienstleistung "Softwarepflege- und Supportleistungen und die Weiterentwicklung DynaConf und BWI-Helper" mit einem geschätzten Auftragswert in Höhe von rund 2.100.000,-€ netto und einer festgelegten Obergrenze in Höhe von max. 2.500.000,-€ netto über ein Offenes Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 VgV zu vergeben. Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von maximal 4 Jahren (2 Jahre Grundlaufzeit mit 2-maliger Verlängerungsoption von jeweils 1 Jahr) abgeschlossen.
BWI GmbH
Dachauer Str. 128
80637 München
Wartung und Entwicklungsleistung für Dynaconf und Dynaconfhelper( BWI-Helper) für die Dauer von 4 Jahren.
2 Optionen über je 12 Monate
Für die Auftragsdurchführung sieht der Vertrag eine Verpflichtung des vom späteren Auftragnehmer eingesetzten Personals nach dem Verpflichtungsgesetz (Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen) vor.
Die form- und fristgebundene Übermittlung des Angebotes bedarf mindestens der Textform i.S.v. §126b BGB (Firmenname und Verantwortlicher). Die Über-mittlung kann auch mittels fortgeschrittener elektronischer Signatur (mittels Soft-zertifikat), fortgeschrittenem elektronischen Siegel oder der qualifizierten elektro-nischen Signatur (mittels Signaturkarte oder Siegels) erfolgen.
Ebenfalls müssen Verpflichtungserklärung auf Einhaltung des MiLoG und die Erklärung zur Sanktions-VO abgeben werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17bee4b64a3-2cee8758179026a2
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17bee4b64a3-2cee8758179026a2
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabeplattform.bwi.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-17bee4b64a3-2cee8758179026a2
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzule-gen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Ein-reichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht in-innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Ort: wie VI 4.1)
Land: Deutschland