MDM-Lösung Referenznummer der Bekanntmachung: 05/2022
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Traunstein
NUTS-Code: DE21M Traunstein
Postleitzahl: 83278
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kliniken-suedostbayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
MDM-Lösung
Lieferung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft einer Mobile Device Management (MDM) Lösung
Kliniken Südostbayern AG Cuno-Niggl-Straße 3 83278 Traunstein
Es wird ein Mobile Device Management (MDM) ausgeschrieben.
Neben der Bereitstellung entsprechender Software gehören auch Konfiguration und Testung nach Vorgaben des Auftraggebers, sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft zum Auftrag. Ebenfalls ist für die Mobile Device Management-Lösung die Bereitstellung von Updates, Upgrades und Pachtes sowie Hotfixes Bestandteil des Auftrags. Das Deployment der Lösung kann entweder als On-Premises-Installation im Rechenzentrum des Auftraggebers oder als Hosted Lösung im Rechenzentrum des Auftragnehmers oder eines Partners erfolgen. Im Falle einer On-Premises-Lösung verbleiben Wartung und Support nach der erfolgreichen Inbetriebnahme in der Verantwortlichkeit des Auftraggebers, jedoch mit Unterstützung des Auftragnehmers. Im Falle einer Hosted-Lösung sind Wartung und Support in der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers. Dem Rechenzentrum sind die IK-Nummern 260912434, 260012456 und 260910933 zuzuordnen. Die KSOB hat beim Bayrischen Landesamt für Pflege auf Basis von § 14a Krankenhausfinanzierungsgesetz in Verbindung mit § 19 ff. Krankenhausstrukturfonds-Verordnung eine Bedarfsmeldung für das vorliegende Beschaffungsvorhaben gemacht. Im Rahmen der Förderung durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZF) soll der Fördertatbestand (FTB) 3 des Krankenhauszukunftsgesetzes umgesetzt werden - die Einrichtung einer durchgehenden, strukturierten elektronischen Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen sowie die Einrichtung von Systemen, die eine automatisierte und sprachbasierte Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen unterstützen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
MDM-Lösung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV aufgehoben. Maßgeblich hierfür waren verschiedene Vergaberechtsverstöße der Vergabestelle, insbesondere bei der Auswertung der eingegangenen Teilnahmeanträge auf Grundlage der bekanntgegebenen Eignungskriterien, die allesamt als schwerwiegende Gründe im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 4 VgV einzustufen sind und im laufenden Verfahren nicht mehr geheilt werden können. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die vergabe-rechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit liegt hier darin begründet, dass die in der Bekanntmachung geforderten Eignungskriterien im Sinne der Ziffer II.2.9) (7) und (8) einerseits sowie der Ziffer III.1.3) (4) und (5) andererseits nicht klar und widerspruchsfrei formuliert wurden. Folge dessen ist, dass sich die geforderten Eignungskriterien nicht aus der Vergabebekanntmachung mit der notwendigen Eindeutigkeit entnehmen lassen. Hierin liegt ein Aufhebungsgrund gem. § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VgV. Es ist beabsichtigt, ein neues europaweites Vergabeverfahren in der Gestalt eines Offenen Verfahrens einzuleiten.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YXS6DRS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]