Auftragsvergabe Vertrag zur besonderen ambulanten radiochirurgischen Versorgung - ZAP-X(R) nach § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V Referenznummer der Bekanntmachung: 22-164
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragsvergabe Vertrag zur besonderen ambulanten radiochirurgischen Versorgung - ZAP-X(R) nach § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V
Die AOK Bayern - Die Gesundheitskasse beabsichtigt einen Vertrag zur besonderen ambulanten radiochirurgischen Versorgung ihrer Versicherten gemäß § 140a Abs. 1 S. 2 Alt. 2 SGB V zu schließen. Ziel ist, den Zugang zu einer wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen radiochirurgischen Versorgung mittels ZAP-X(R) des Herstellers ZAP Surgical Systems, Inc., in Nordbayern für Versicherte der AOK Bayern sicherzustellen.
Ziel ist, den Zugang zu einer wirtschaftlichen und qualitativ hochwertigen radiochirurgischen Versorgung mittels ZAP-X(R) des Herstellers ZAP Surgical Systems, Inc., in Nordbayern für Versicherte der AOK Bayern sicherzustellen. Der Raum Nordbayern umfasst, im Sinne dieses Vertrags, die Regierungsbezirke Oberpfalz, Mittelfranken, Oberfranken und Unterfranken. Bieter, welche die vertraglichen Leistungen außerhalb des nordbayrischen Raums in diesem Sinne erbringen, sind ausgeschlossen.
Das ZAP-X(R) System basiert auf den Prinzipien des Gammaknife und des Cyberknife. Es ist rein für Hirnanwendungen entwickelt worden und kann durch eine intelligente Gehäuseabschirmung auch ohne Strahlenbunker in einem Tageslichtraum installiert werden. Für den Patienten entstehen dadurch ganz erhebliche Vorteile. Durch den geringeren Abstand zur Strahlenquelle und dem daraus resultierenden Fokus wird die Genauigkeit weiter erhöht. Das vollständig neu entwickelte gyroskopische System und die verbesserten Kollimatoren (optisches Bauteil) schaffen eine bisher nie erreichte Präzision. Mit einer speziell für das ZAP-X(R) entwickelten Art Revolver selektiert das System die jeweils erforderliche Strahldicke und ermöglicht sehr schnelle intrakranielle Behandlungen. Die Behandlung muss nicht in einem Strahlenbunker stattfinden, sondern kann bei Tageslicht erfolgen. Zudem wird die Geschwindigkeit der Hirnbehandlungen mit dieser neuesten Technologie deutlich erhöht bzw. verbessert. Die ZAP-X(R)-Technologie ermöglicht als einzige Technik eine individuelle und laufende Dosimetriemessung für jede einzelne Patientenbehandlung.
Die Leistungen des Vertrags umfassen die Behandlungen der folgenden Erkrankungen inklusive Nachbehandlung mittels ZAP-X(R):
- Trigeminusneuralgie (Tic douloreux),
- Arteriovenöse Angiome,
- Akustikusneur ziginome,
- Schwannome (Neurinome) anderer Hirnnerven,
- Neurofibrome der Hirnnerven,
- Meningeome (WHO-Grad 1 und 2),
- Anaplastische (maligne Meningeome) (WHO Grad 3),
- Hirnmetastasen (in begrenzter Anzahl und Größe),
- Sarkome bzw. Sarkommetastasen,
- Aderhautmelanome,
- Hämangioblastom,
- Ependymome,
- Subependymome,
- Plexuspapillome,
- Pineozytome,
- Hypophysenadenome,
- Kraniopharyngiome,
- Paragangliome (Chemodektome, Glomus Tumoren) und
- Maligne Hämangioperizytome.
Bei der ambulanten Einzeitbestrahlung mittels ZAP-X(R) handelt es sich um eine Leistung, die aktuell nicht im Rahmen der Regelversorgung im Leistungskatalog der GKV abgebildet ist. Die AOK Bayern stellt ihren Versicherten die ambulante Bestrahlung mittels ZAP-X(R) über diesen Vertrag als Zusatzleistung zur Verfügung.
Das Inkrafttreten des Vertrages und die operative Umsetzung der besonderen ambulanten radiochirurgischen Versorgung sind ab 01.01.2023 geplant. Sofern das ZAP-X(R) am 01.01.2023 noch nicht einsatzfähig ist, tritt der Vertrag mit Beginn der Einsatzfähigkeit in Kraft. Die Laufzeit des Vertrages beträgt maximal sechs Jahre (bis 31.12.2028). Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 01.01.2023 hinaus, verlängert sich die Laufzeit entsprechend. Der Vertrag ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals, erstmalig vier Jahre nach dem Inkrafttreten, kündbar.
Ziel ist es, schnellstmöglich, spätestens ein Jahr nach Vergabe des Versorgungsauftrags (Umsetzungsfrist), eine zentrale überregionale Versorgung für die vier oben genannten Regierungsbezirke anzubieten. Wird die zentrale überregionale Versorgung für den Raum Nordbayern nicht innerhalb des Zeitraumes sichergestellt, ist der Bieter verpflichtet, Gründe für die Nichterfüllung darzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6Y6DYE
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.