Generalsanierung des Landratsamtes Kronah
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kronach
NUTS-Code: DE24A Kronach
Postleitzahl: 96317
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-kronach.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.aumass.de
Abschnitt II: Gegenstand
Generalsanierung des Landratsamtes Kronah
Innenputzarbeiten, BA I
Innenputzarbeiten, BA I
Flure/ Gänge/ Treppenhaus:
• ca. 175 qm Abdeckarbeiten
• ca. 35 qm Altputz entfernen
• ca. 660 lfm Installationsschlitze schließen
• ca. 195 Stck. Kernbohrungen schließen
• ca. 460 Stck. UP-Dosen einputzen
• ca. 291,50 lfm Eckprofile
• ca. 264 lfm Anputzleisten
• ca. 1.320 qm Armierungsgwebe
• ca. 270 qm Kalk-Putz in Normalputzstärke
• ca. 1.130 qm Dünnputz
Büros:
• ca. 300 qm Abdeckarbeiten
• ca. 1.100 qm Entfernen von Altanstrichen und -putzen
• ca. 75 Stck. vermauerte Heizkörpernischen verputzen
• ca. 40 qm Mauervorlagen verputzen
• ca. 1.400 qm Kalk-Dünnschichtputz
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Innenputzarbeiten, BA I
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Der Antrag ist zulässig, solange die Zentrale Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein
wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Zentrale Vergabestelle die unterlegenen Bieter über
die beabsichtigte Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15
Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage
vergangen sind (§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die
geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages
erkannt und gegenüber der Zentralen Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt
hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den
Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten
Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15
Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind (§ 160 Abs. 3 GWB).