Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Laien (Private Use)
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Laien (Private Use)
Die Rahmenvereinbarungen über den Kauf, die Lieferung auf Abruf und Vorhaltung von insgesamt bis zu 60,0 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Laien (Private Use) ist aufgeteilt in vier Lose zu jeweils bis zu 15,0 Mio. Stück. Die Vorhaltung muss muss die maximale monatliche Gesamtabrufmenge pro Los binnen 9 Wochenarbeitstagen umfassen, wobei als monatlicher Richtwert eine Abrufmenge von 5,0 Mio Tests vorgegeben wird. Die Bereithaltung der Tests erfolgt ohne gesonderte Vergütung oder anderweitigem finanziellen Ausgleich.
Bieter können Angebote für alle vier Lose abgeben. Ein Bieter kann den Zuschlag für maximal zwei Lose erhalten. Jedes Los wird separat gewertet. Das Angebot darf nicht unter einer Bedingung abgegeben werden, wonach es nur dann gelten solle, wenn der Bieter den Zuschlag im anderen Los erhält oder nicht erhält. Die Bezuschlagung der Lose erfolgt in der absteigenden Reihenfolge nach der Anzahl der jeweils pro Los eingegangenen Angebote.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien (Private Use) - Los 1
24 Anlieferstellen in Oberbayern
Kauf, Lieferung auf Abruf und Vorhaltung von bis zu 15,0 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien (Private Use), Einzeltests oder auseinzelbar, an insgesamt 24 Bezugsberechtigte Stellen. Die Mindestmenge pro Einzelabruf einer bezugsberechtigten Stelle beträgt 15.000 Antigen-Schnelltests. Die Vorhaltung muss für den gleichzeitigen Abruf durch alle 24 bezugsberechtigen Stellen umfassen, damit alle 24 bezugsberechtigten Stellen binnen 9 Wochenarbeitstagen (Montag - Freitag) beliefert werden.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien (Private Use) - Los 2
14 Anlieferstellen in Schwaben, 2 in Oberbayern
Kauf, Lieferung auf Abruf und Vorhaltung von bis zu 15,0 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien (Private Use), Einzeltests oder auseinzelbar, an insgesamt 16 Bezugsberechtigte Stellen. Die Mindestmenge pro Einzelabruf einer bezugsberechtigten Stelle beträgt 15.000 Antigen-Schnelltests. Die Vorhaltung muss für den gleichzeitigen Abruf durch alle 16 bezugsberechtigen Stellen umfassen, damit alle 16 bezugsberechtigten Stellen binnen 9 Wochenarbeitstagen (Montag - Freitag) beliefert werden.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien - Los 3
12 Anlieferstellen in Niederbayern, 13 in Oberfranken, 10 in der Oberpfalz, 1 in Oberbayern
Kauf, Lieferung auf Abruf und Vorhaltung von bis zu 15,0 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien (Private Use), Einzeltests oder auseinzelbar, an insgesamt 36 Bezugsberechtigte Stellen. Die Mindestmenge pro Einzelabruf einer bezugsberechtigten Stelle beträgt 15.000 Antigen-Schnelltests. Die Vorhaltung muss für den gleichzeitigen Abruf durch alle 36 bezugsberechtigen Stellen umfassen, damit alle 36 bezugsberechtigten Stellen binnen 9 Wochenarbeitstagen (Montag - Freitag) beliefert werden.
Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien - Los 4
12 Anlieferstellen in Mittelfranken, 12 in Unterfranken, 1 in Oberbayern
Kauf, Lieferung auf Abruf und Vorhaltung von bis zu 15,0 Mio. Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 für Laien (Private Use), Einzeltests oder auseinzelbar, an insgesamt 25 Bezugsberechtigte Stellen. Die Mindestmenge pro Einzelabruf einer bezugsberechtigten Stelle beträgt 15.000 Antigen-Schnelltests. Die Vorhaltung muss für den gleichzeitigen Abruf durch alle 25 bezugsberechtigen Stellen umfassen, damit alle 25 bezugsberechtigten Stellen binnen 9 Wochenarbeitstagen (Montag - Freitag) beliefert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister oder der Nachweis auf andere Weise über die erlaubte Berufsausübung (Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle oder bei der Industrie- und Handelskammer oder jeweils eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Ursprungs- oder Herkunftslandes)
Der Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Bieters sowie über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 GWB erfolgt durch Erklärung des Bieters mittels des den Vergabeunterlagen beigefügten Formblattes (Eigenerklärung zur Eignung), Nachweis der Registrierung in der Präqualifizierungsdatenbank AVPQ (Amtliches Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen) https://amtlichesverzeichnis.ihk.de/ bzw. einer anderen für den öffentlichen Auftraggeber kostenfreien Datenbank innerhalb der EU (sofern vom Auftraggeber mit dem Angebot Nachweise gefordert werden, die nicht in der v. g. Datenbank enthalten sind, sind diese ergänzend einzureichen) oder eine Eigenerklärung mit folgenden Inhalt: (1) Erklärung über den jeweiligen jährlichen Gesamtumsatz des Unternehmens bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre in EUR (sollte das Unternehmen noch keine drei Jahre bestehen ist dies im Angebot entsprechend zu erklären), (2) Erklärung über den Umsatz die Lieferung von Corona-Schnelltests im laufenden und im vergangenen Geschäftsjahr, (3) Erklärung, dass ein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzl. geregeltes Verfahren weder beantragt noch eröffnet, ein Antrag auf Eröffnung nicht mangels Masse abgelehnt und sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet oder ein Insolvenzplan, der auf Verlangen vorgelegt wird, rechtskräftig bestätigt wurde. (3) Erklärung, dass a) keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs. 1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89c, 261, 263, 264, 299 - 299b, 108e, 333 - 335a, 232 - 233a StGB, Art. 2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt worden und es ist auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen festgesetzt worden, b) die Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt sind, c) bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurden; insb. werden aa) den ArbeitnehmerInnen wenigstens die Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts, die nach Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem TVG mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag, oder einer nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden und bb) gem. § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt; d) über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, e) keine schweren Verfehlungen begangen wurde, die die Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen; dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist; f) im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen wurden, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und g) kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 19 MiloG, § 21 SchwarzArbG und § 98c AufenthG vor. Insbesondere wurde gegen den Bieter keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiloG verhängt; auch wurde gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt.
Zusätzlich zu den vorstehenden Nachweisen/Erklärungen haben die Bewerber folgende Nachweise vorzulegen:
- Nachweis einer ungekündigten Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckung bei Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall in Höhe von 2,0 Mio. € und bei Vermögensschäden 1,0 Mio. € bzw. Nachweis durch Vorlage einer Bestätigung eines Versicherers, dass im Zuschlagsfall eine Versicherung in entsprechender Höhe abgeschlossen wird.
Ausländische Unternehmen, in deren Herkunftsland die geforderten Nachweise nicht erhältlich sind, können vergleichbare Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen Ihres Herkunftslandes unter Beifügung einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigten Übersetzung in deutscher Sprache vorlegen.
Alle geforderten Nachweise Erklärungen oder Bescheinigungen sind von jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft vorzulegen. Sofern sich ein Bieter bzw. eine Bietergemeinschaft zum Nachweis seiner/ ihrer Eignung auf andere Unternehmen stützt, sind diese auch von den anderen Unternehmen vorzulegen.
Angabe der durchschnittlichen Beschäftigtenzahl
(1) Nachweis von mindestens 2 zur Zeit der Angebotsabgabe abgeschlossenen Referenzen über die Erbringung vergleichbarer Leistungen aus den letzten drei Jahren (zurückgerechnet vom Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist). Vergleichbar ist eine Leistung, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllt:
Der Referenzauftrag erfasst die Herstellung, das Inverkehrbringen oder das Bereitstellen eines Antigen-Tests. Hierbei muss es sich um einen Antigen-Test handeln, der eine Konformitätsbewertungsverfahren nach der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte bzw. der Verordnung (EU) 2017/746 über In-vitro-Diagnostika durchlaufen hat und dies mittels CE-Leistungserklärung nachweisbar ist.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Kunde/Behörde (Empfänger - Ansprechpartner mit Telefon und E-Mail-Adresse)
- Projektbeginn und -ende (Erbringungszeitpunkt)
- Inhalt (Kurzbeschreibung des Projekts)
- Angabe des Werts (Auftragsvolumen in Euro)
(2) Nachweis der CE-Zertifizierung und der Konformitätserklärung des Herstellers des angebotenen Selbsttests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch Laien (3) Nachweis. dass die zu liefernden Selbsttests folgende Qualitätskriterien erfüllen:
• Sensitivität von 100% für Ct-Werte ≤25 oder alternativ Gesamtsensitivität von mindestens 80%,
• Gesamtspezifität von mindestens 98,5%,
• Nachweis des N-Proteins (Nucleoprotein) von SARS-CoV-2,
• Nachweis der Omikron-Variante gegenüber anderen Varianten nicht eingeschränkt.
Die Einhaltung der Qualitätskriterien kann nachgewiesen werden durch Vorlage unabhängiger Vergleichsstudien (wie z.B. die „Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2-Antigenschnelltests“ des Paul-Ehrlich-Instituts, FIND-Evaluierung von Sars-CoV-2-Antigentests oder die Gemeinsame Liste der Corona-Antigen-Schnelltests der Europäischen Kommission) oder Herstellerangaben.
(4) Unteraufträge:
Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt mittels dem in den Vergabeunterlagen beigefügten Formblatt (Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen - näheres siehe Ziffer VI. 3)).
Ausländische Unternehmen, in deren Herkunftsland die geforderten Nachweise nicht erhältlich sind, können vergleichbare Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen Ihres Herkunftslandes unter Beifügung einer amtlich beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigten Übersetzung in deutscher Sprache vorlegen.
- Produktinformationsblatt zum angebotenen Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung (Private Use)Selbsttest und
- Gebrauchsanweisung zum angebotenen Selbsttest Antigen-Schnelltests zur Selbsttestung (Private Use)
müssen den Lieferungen in deutscher Sprache beigefügt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form auf der Vergabeplattform (vgl. Ziffer I.3)) zum Download bereitgestellt; einer Abforderung bei der Vergabestelle bedarf es somit nicht. Die Angebote können nur entweder elektronisch in Textform oder elektronisch mit fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur über die Vergabeplattform abgegeben werden. Rückfragen der Bieter als auch die Antworten der Vergabestelle werden ausschließlich in anonymisierter Form allen Bietern im Internet unter dem in I.3) genannten Link zugänglich beantwortet, soweit in den Antworten Aufklärungen über die geforderte Leistung oder die Grundlagen der Preisermittlung gegeben werden. Die Bieter sind angehalten regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse die aktuellen Informationen der Vergabestelle einzusehen. Auskünfte können nur bis sechs Tage vor Ablauf der Angebotsfrist erteilt werden (§ 20 Abs. 3 VgV). Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sämtliche etwaigen Änderungen und Ergänzungen zu den Vergabeunterlagen ausschließlich auf der Vergabeplattform veröffentlicht werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße binnen 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis spätestens zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–3 GWB).