Wäschereidienstleistung für die Unterkunfts-Dependance Steinerne Furt 75/77 in Augsburg Referenznummer der Bekanntmachung: 0270.ZV-18-22-8
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86152
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 2176-0
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Wäschereidienstleistung für die Unterkunfts-Dependance Steinerne Furt 75/77 in Augsburg
Wäschereidienstleistung für die Unterkunfts-Dependance Steinerne Furt 75/77 in Augsburg
Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber die Wäschereidienstleistung für die bis zu 461 Bewohnern ausgelegte Unterkunfts-Dependance Steinerne Furt. Die Wäsche (Bettwäsche, Dusch-/Handtücher, Schlafsäcke, Kopfkissen) wird vom Auftragnehmer in der Regel einmal wöchentlich in der Einrichtung abgeholt, gereinigt und wieder angeliefert.
Ein Anspruch des Auftragnehmers auf eine Mindestmenge an Wäsche besteht nicht. In Ausnahmesituationen kann für den Fall einer kurzfristigen Überbelegung auch die Wäsche von mehr als 461 Bewohnern zu reinigen sein. Die Erhöhung oder Reduzierung der Wäschemenge kann vom Auftraggeber aufgrund möglicherweise schwankender Belegungszahlen nur kurzfristig mitgeteilt werden.
Die Bieter müssen bei dem Gesamtkonzept: "Auftragsbezogene Qualitätssicherung“ (bestehend aus "Auftragsbezogenem Organisationskonzept" , "Personalkonzept" und "Konzept für Personalschulungen und -fortbildungen") insgesamt mindestens 5 Punkte erreichen, um in die Angebotswertung einbezogen zu werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Wäschereidienstleistung für die Unterkunfts-Dependance Steinerne Furt 75/77 in Augsburg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verfahren wird nach § 63 Abs. 1 Ziff. 1 VgV aufgehoben, da kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieter- und bewerberschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber, Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Schwaben.
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gegenüber der Zentralen Vergabestelle zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber der Zentralen Vergabestelle gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 GWB).
Teilt die Zentrale Vergabestelle dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Südbayern zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 Abs. 1 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch die Zentrale Vergabestelle geschlossen werden; bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die Zentrale Vergabestelle.
Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, Maximilianstraße 39, 80538 München, Telefon-Nr.: +49 [gelöscht], Fax-Nr.: +49 [gelöscht], E-Mail: [gelöscht] zu richten. Hinweise der Vergabekammer Südbayern im Internet: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.