Verwaltungsdienste im Sozialwesen Referenznummer der Bekanntmachung: MST-2022-1 (Ex-Post-VÖ)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchenstift.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwaltungsdienste im Sozialwesen
Der Auftraggeber ist ein Betreiber von mehreren Alten- und Pflegeheimen, betreuten Wohneinrichtungen sowie selbständigen Wohneinrichtungen, nebst Ambulantem Dienst und Menüservice. Das Beschaffungsvorhaben "Verwaltungsdienste im Sozialwesen" umfasst die vollumfängliche Erbringung aller unternehmensbezogenen Verwaltungsleistungen in den vier Hauptleistungsbereichen Pflegesatzwesen, Support Heimkostenabrechnung, Finanzbuchhaltung und Controlling durch den Auftragnehmer. Der Auftrag umfasst die Erbringung von spezifischen Verwaltungsleistungen im Pflegebereich und beinhaltet ausgelagerte komplexe Unternehmensfunktionen mit einer Vielzahl von subsumierten Einzelprozessen, einschließlich der Steuerung und laufende Optimierung sämtlicher Verwaltungsprozesse zur leistungsrechtlichen Umsetzung der voll- und teilstationären Abrechnungsbereiche des Auftraggebers, der Umsetzung aller Gesetzesänderungen im Leistungsrecht zur praktischen Anwendung in den Verwaltungen des Trägers, als auch in der Anwendungs-Software. Die Leistung erfolgt unter enger Vernetzung aller Leistungsbereiche durch ständigen, in wichtigen Themen täglichen Informationsaustausch und Steuerung zwischen den Leistungsbereichen.
Münchenstift GmbH Kirchseeoner Straße 3 81669 München
Zu den auftragsgegenständlichen Leistungen gehören insbesondere: Pflegesatzwesen: Bereitstellung abrechnungsrelevanter Informationen für die Häuser, Pflege der Leistungsentgelte in der Abrechnungssoftware, Sicherstellung der Leistungsentgelte, Lastschrifteinzüge, Datenermittlung für Pflegesatzwesen, Pflegesatzverhandlungen für jedes Haus und Dienst sowie jeden Versorgungsauftrag separat, inkl. notwendige Vorarbeiten, Schiedsverfahren, Erstellung der fristgerechten und rechtssicheren Erhöhungsschreiben, Überprüfung Vergütungsvereinbarungen; Beteiligung und Vertretung des Auftraggebers (AG) in diversen Gremien wie Fachausschuss Finanzierung, Landespflegesatzkommission Bayern (LPSK) einschl. deren Arbeitsgruppen; Schulung und Informationen Leitungskonferenzen, Bewohnerbeiratssitzungen u.ä.; Abklärungen von Abrechnungen u. Einstufungen. Besonderheiten in einzelnen Jahren müssen unter bestmöglicher Wahrung der Interessen der AG bewältigt werden, Beispiele: Umsetzung neuer Vorgaben aus Abschnitt 4 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze zur Investitionskostenberechnung, Einführung Nachtdienstschlüssel, Bewertung FSJ, Umsetzung der Pflegepersonalschlüsselverbesserungen; Verhandlung und Beantragung Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB; Refinanzierung der Leistungsbereiche; Schulungen der Mitarbeiter/-innen des AG. Support Heimkostenabrechnung: Pflege Leistungsentgelte in der Abrechnungssoftware; Bereitstellung abrechnungsrelevanter Informationen für die Häuser; Sicherstellung der korrekten und vollständigen Abrechnung der Leistungsentgelte; Lastschrifteinzüge; Datenermittlung für Pflegesatzwesen. Controlling: Beratung und Umsetzungsempfehlungen für das operative CO (z.B. Frühwarnsystem, Gesetzesänderungen, Refinanzierungspotentiale, tarifliche Änderungen); Zuarbeit zur Wirtschaftsplanerstellung für alle Einrichtungen und Dienste (z. B. Entw. Pflegesätze, Personalschlüssel, Verrechnungssätze) und Teilnahme an Gesprächen auf Leitungsebene; Erarbeitung von Lösungs- und Handlungsansätzen; Pflege der Verrechnungsschlüssel; Benchmark-Auswertungen; Erstellung Bewohnerstatistiken/Zeitvergleiche; Auswertungen Zeitarbeitskräfte; Erhebung Daten für Qualitätsbericht; Unterstützung Quartalsabrechnungen für alle Einrichtungen und Dienste und Hochrechnungen Gesamtjahr; Lieferung von Daten und Erkenntnissen für die Quartalsabrechnungen; Bearbeitung Anfragen Wirtschaftsprüfer; Zuarbeiten für ausgewählte Organe der Gesellschaft, Beteiligungsreferat des AG und Gremien, Kommentare zu den Berichten und Besprechungen. Buchführung: Gewährleistung einer tagesaktuellen FIBU nach den Vorschriften der Pflegebuchführungsverordnung i. V. m. HGB: Laufende Erfassung / Buchung von ca. 5,1 Mio. Einzelbuchungen pro Geschäftsjahr (derzeit 17 Buchungskreise) über die Buchhaltungssoftware Geteco Contura, diese ist lizenziert auf den Auftraggeber, dem Auftragnehmer wird ein Nutzungsrecht auf die Software eingeräumt, die er auf eigener Hardware unter Beachtung aller datenschutzrechtlicher Vorschriften für die Durchführung von Auftragsdatenverarbeitung betreibt mit permanentem Leserecht für den Auftraggeber; Verarbeitung und Buchung aller Geschäftsvorfälle und Bankbewegungen; Verbuchung und Verknüpfung dieser Buchungen mit der KLR nach den Vorgaben des Controllings; Erstellung/Bereitstellung Zahlungsvorschlags- und Überweisungslisten sowie Zahlungsdateien für die Bank, Erstellung von Lastschrifteinzügen für Personalmieten, Offene-Posten-Listen; Buchung und Abstimmung aller Lohn-, Gehalts- und Sachkonten; Erstellung Liquiditätsstatus; Umsatzsteuervoranmeldung; Anlagenbuchhaltung: Bewertung und Buchung von Zu- und Abgängen des Anlagevermögens, Ermittlung und Buchung der Abschreibungen; Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses, Bearbeitung von Anfragen der Wirtschaftsprüfer, usw. Weitere Leistungen: vereinzelte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit vorgenannten Leistungen: z. B. Berechnungen Finanzierung Neubauten, Begleitung und Unterstützung Tarifverhandlungen Verdi und KAV sowie Änderungen zum TVöD.
1) Optionale Schulungen: Auf gesonderten Abruf durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer während der Übergabephase Mitarbeiterschulungen in Bezug auf die vertragsgegenständlichen Leistungen durchzuführen.
2) Optionale korrespondierende Beratungsleistungen
In Einzelfällen ergibt sich für den Auftraggeber die Notwendigkeit von Beratungsleistungen, die sich aus den dargestellten Kernleistungen ableiten oder damit im Zusammenhang stehen und die vom Auftragnehmer nach Bedarf zu erbringen sind, z. B.:
- Beratung und Berechnungen zur Finanzierbarkeit von Neubauten
- Fördermaßnahmen
- Begleitung und Unterstützung Tarifverhandlungen Verdi und KAV sowie Änderungen zum TVöD,
- Mehrjahresplanungen, Private-Investor-Tests
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der Auftrag wurde im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV durchgeführt. Hiernach ist diese Verfahrensart zulässig, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ausweislich der diesbezüglichen Gesetzesbegründung ist mit der in
§ 14 Nr. 2 lit. b VgV normierten Regelung der Artikel 32 Abs. 2 lit. b (ii) der Richtlinie 2014/24/EU umgesetzt worden (vgl. BT-Drs. 18/7318, S. 158). Nach Art. 32 Abs. 2 lit. b (ii) der Richtlinie 2014/24/EU kann bei Dienstleistungsaufträgen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung zurückgegriffen werden, wenn die Dienstleistungen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht beziehungsweise bereitgestellt werden können, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist. Ausweislich Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU liegen "technische Gründe" im Sinne von Artikel 32 Abs. 2 lit. b (ii) u.a. dann vor, wenn "es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen. Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden [...] Dienstleistungen zu gewährleisten." Dementsprechend unterfallen § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b VgV nicht nur technische Gründe im engen Wortsinn; vielmehr können auch besonderes Know-How, das Zusammenspiel verschiedener Systeme, Techniken, Prozesse oder Organisationen sowie die Fähigkeit, interagierende Prozesse effektiv und effizient zu organisieren ("Interoperabilität"), ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb rechtfertigen. Aus "technischen Gründen" kann es mithin auch deshalb am Vorhandensein eines Wettbewerbs mangeln, wenn für den zu vergebenden Auftrag nur ein Dienstleistungserbringer die erforderliche Befähigung und/oder Erfahrung aufweist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auftragsgegenständlichen Leistungen unter enger Vernetzung der Hauptleistungsbereiche Finanzbuchhaltung, Heimkostenabrechnung, Controlling und Pflegesatzwesen erbracht werden müssen, zumal zwischen diesen Bereichen erhebliche Wechselwirkungen bestehen.
So kann bspw. eine Änderung im Pflegesatz eine zwingende Änderung in der Finanzbuchhaltung, dem Controlling und/oder der Heimkostenabrechnung zur Folge haben. Insbesondere die Kenntnis und richtige Anwendung der verschiedenen gesetzlichen Regelungen im Bereich des Pflegesatzwesens sowie die zielführende Verhandlung der Pflegesätze sind daher von herausragender Bedeutung für eine
qualitativ hochwertige Erbringung der Gesamtheit der Dienstleistungen in den vier Hauptleistungsbereichen und
einen wirtschaftlichen Betrieb des Auftraggebers, zumal das Pflegesatzwesen die anderen drei Hauptleistungsbereiche überlagert bzw. auf diese durchschlägt. Der Auftragnehmer verfügt seit Jahrzehnten über spezielles, einzigartiges, selbst entwickeltes und kontinuierlich verbessertes Know-How insbesondere im Pflegesatzwesen. Er hat zahlreiche IT-Tools, bspw. Add-ons für Excel, selbst entwickelt, zumal für zahlreiche notwendige Funktionen keine Standardlösungen am Markt erhältlich sind. Der Auftragnehmer ist auf Grund seiner jahrzehntelangen hochspezialisierten Berufserfahrung hochgradig versiert in der vernetzten Erbringung der Tätigkeiten in den vier Hauptleistungsbereichen. Das von dem Auftraggeber aufgebaute Maß an Interoperabilität könnte nach der Einschätzung und Marktkenntnis des Auftraggebers bei der etwaigen Beauftragung eines Dritten selbst bei einer intensiven und längeren Einarbeitungszeit in qualitativer Hinsicht nicht erreicht werden. Diese Einschätzung gründet u.a. auch darauf, dass es dem Auftraggeber selbst nicht möglich erscheint, die Qualität und den Output des Auftragnehmers zu erreichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verwaltungsdienste im Sozialwesen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oberhaching
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82041
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRTF2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, § 160 Abs. 3 GWB, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
oder
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Ein öffentlicher Auftrag ist gemäß § 135 Abs. 1 GWB von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 Abs. 2 S. 2 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]