621-16-20 MSK Sanierung Dreifeldhalle Vergabenummer 1.2130.9455/01 Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsfeld
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85757
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.karlsfeld.de
Abschnitt II: Gegenstand
621-16-20 MSK Sanierung Dreifeldhalle Vergabenummer 1.2130.9455/01 Abbrucharbeiten / Rückbauarbeiten
Bei dem Gesamtprojekt handelt es sich um eine Sanierung und Erweiterung einer Dreifeldsporthalle. Die Sanierung betrifft die Dachflächen, die Fassadenflächen sowie den Innenausbau. Im Zuge der Erweiterung entsteht an der Ostseite ein eingeschossiger Anbau. An der Südseite entsteht nach Abbruch des Altbaus ein neuer Foyerbereich zur Haupterschließung der Dreifeldsporthalle. Die technische Sanierung betrifft die Heizung, Lüftung und Sanitäranlagen sowie die gesamte Elektrotechnik.
Karlsfeld
Entkernung:
Die Innenbereiche der Halle, des Umkleidetrakts, des Foyers und des Treppenhauses sind zu entkernen. Die Entkernung schließt das Aufnehmen von Böden- und Wandbelägen, GK-Verkleidungen, abgehängte Decken, Elektro- und HLS-Einrichtungen, Türen inkl. Zargen, Küchen, sowie Sportgeräten ein.
Schadstoffbelastete Materialien in den Innebereichen sing gemäß den geltenden Vorschriften aufzunehmen und zu entsorgen. Dies betrifft KMF-Dämmstoffe, PCB-haltige Materialien, sowie die asbesthaltige Bitumenbahn unter dem Hallen-Schwingboden.
Fassade:
Sämtliche Fassadenverkleidungen und Fensterelemente sind rückzubauen. Die Fassade ist auf einer Fläche von ca. 430 m² mit Asbestzementplatten verkleidet. Die Platten inkl. Fenster sind gemäß den aktuell gültigen Regelungen nach TRGS 519 abzunehmen und als gefährlicher Abfall zu entsorgen.
Bei der übrigen Fassadenfläche von ca. 810 m² wird die Gebäudehülle mittels Waschbeton-Sandwichelementen (d = 20 cm) geschlossen.
Die Sandwichplatten sind mit PCB-haltigen Dehnfugen miteinander verbunden. Diese sind gemäß der geltenden Vorschriften aufzunehmen und als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Die Platten sind an Stahlbetonstützen befestigt und abzunehmen. Es gilt darauf zu achten, dass die tragenden Bauteile dabei nicht beschädigt werden. Die Gebäudehülle ist nach Entfernen der Platten nicht mehr geschlossen. Daher gilt es unbedingt auf die Witterung zu achten. Das Abnehmen der Platten ist mit der Bauleitung und dem Gerüstbauer abzustimmen.
Es wird ein provisorischer Witterungsschutz mit Hilfe des bauseitigen Gerüstes hergestellt.
Dächer:
Die Dächer der Umkleide und des Eingangsbereiches sind baugleich (ca. 640 m²). Die Kalzip-Dacheindeckung inkl. Pultdach-Holzkonstruktion ist zu entfernen. Der darunterliegende Dachaufbau inkl. Lichtkuppeln ist aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Die Dächer der Halle und des Treppenhauses sind baugleiche Flachdächer mit Kiesschüttung (ca. 1130 m²). Die Kiesschüttung ist entfernen. Der darunterliegende Dachaufbau inkl. Lichtkuppeln ist aufzunehmen und fachgerecht zu entsorgen. Bei allen Dächern sind asbesthaltige Materialen verbaut. Es sind Testsanierungen in Abstimmung mit dem Gewerbeaufsichtsamt zur Ermittlung der bei den anzuwendenden Arbeitsverfahren auftretenden Faserstaubkonzentrationen in der Atemluft durchzuführen. Liegen diese zuverlässig unter 10.000 Fasern/m³ Luft, kann in der Regel in Abstimmung mit der Gewerbeaufsicht von Einhausungen und Unterdruckhaltung abgesehen werden.
Schwerer Abbruch:
Der schwere Abbruch konzentriert sich größtenteils auf den Eingangsbereich und das Treppenhaus. Hierbei sind Stahlbetonbauteile, wie Stützen, Treppenlauf inkl. Podeste, Teile der Betonrippendecke, Teile der Außenwand, Bereiche in der Bodenplatte, sowie MW-Innenwände abzubrechen. Es ist darauf zu achten, dass der Abbruch mit großer Sorgfalt durchgeführt wird. Tragende Bauteile und der verbleibende Bestand müssen entsprechend geschützt werden und dürfen nicht beschädigt werden. Die Abbrucharbeiten laufen während des Schulbetriebes im abgesperrten Baustellenbereiche der Großturnhalle, jedoch in unmittelbarer Nähe zum Schulgebäude. Die Baustellensicherheit ist stets zu wahren und zu unterhalten. Die Schüler dürfen zu keinem Zeitpunkt gefährdet werden. Lärmintensive Arbeiten sind so gering wie möglich zu halten und mit der Bauleitung abzustimmen.
Rückbau und Entsorgung:
Innenbereiche:
-Schwingboden inkl. asbesthaltige Bitumenbahn: 1.090 m²
-abgehängte GK-Decken u. GK-Wände: 1.000 m²
-Fliesenbeläge (Wände u. Böden): 460 m²
-PVC-Böden: 980 m²
-Innentüren (beschichteter Holzwerkstoff u. Alu-Glas): 50 Stck
-Allgemein Entkernung HLS und ELT
Fassade:
-Alu-Fenster, Alu-Glasfassade und Alu-Glas-Eingangstüren: 365 m²
-Asbestzementplatten: 430 m²
-Sandwichplatten (Waschbeton, d = 20 cm): 810 m²
Dächer:
-Dachaufbau TRH und Halle (Kiesschüttung, EPS- u. XPS-Dämmung, asbesthaltige Dampfsperre u. Bitumenbahn): 1.330 m²
-Dachaufbau Umkleide und Foyer (Kalzipeindeckung, Holzunterkonstruktion, KMF-Dämmung, EPS- u. XPS-Dämmung, asbesthaltige -Dampfsperre u. Bitumenbahn): 780 m²
-Lichtkuppeln inkl. GK-Verkleidung: 89 Stck
Schwerer Abbruch:
-Abbruch Innenwände, MW (d bis 25 cm): 115 m²
-Stahlbetonbauteile (wie AW, Stützen, Dach. Bodenplatte, Podeste): 40 m³
-Betonrippendecke: 130 m²
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Unternehmen, die in einem amtlichen Präqualifikationsverzeichnis (z. B. Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. oder gleichwertig) für einen der zu vergebenden Leistung entsprechenden Leistungsbereich eingetragen (präqualifiziert) sind, können den Nachweis ihrer Eignung durch Angabe des Präqualifikationsverzeichnisses und der Nummer ihres Eintrags (PQ-Nummer) führen,
Nicht in diesem Sinne präqualifizierte Unternehmen haben mit dem Angebot als vorläufigen Nachweis ihrer Eignung entweder die ausgefüllte Eigenerklärung zur Eignung gemäß Formblatt 124EU (zum Download bereit unter: www.staatsanzeiger-eservices.de/124_VOB_EU.pdf) oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) vorzulegen. Darin sind Angaben zu machen u.a. zu Name, Anschrift und Umsatzsteuer-ID-Nummer des Unternehmens, zur Eintragung im Handels- oder Berufsregister, zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft und zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von §§ 123 und 124 GWB, § 6e VOB/A, § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG (z.B. Insolvenzverfahren und Liquidation, schwere Verfehlungen oder Verurteilungen oder Nichtzahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung u.ä.),
Auf gesondertes Verlangen haben die (auch präqualifizierten) Bieter Nachweise zur Bestätigung ihrer Eignung vorzulegen, sofern diese Nachweise nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt sind oder dem Auftraggeber bereits vorliegen (z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle bzw. bei der Industrie- und Handelskammer, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung in Steuersachen, Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG, Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaft, Auszüge auf dem Bundeszentralregister für die gesetzlichen Vertreter und Führungskräfte u.ä.). Der Auftraggeber prüft vor der Zuschlagserteilung ab Inkrafttreten von § 6 WRegG, ob gegen den Bieter, der für den Zuschlag vorgesehen ist, Eintragungen im Wettbewerbsregister gespeichert sind; vor Inkrafttreten von § 6 WRegG wird der Auftraggeber für den Bieter, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a GewO anfordern.
Die Unternehmen müssen über die erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Kapazitäten für die vertrags- und ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Bieters darf nach der Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel zulassen, dass der Bieter über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, um seine laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hier zu vergebenden Auftrag (inkl. Vor- und Anlaufkosten) zu erfüllen,
Zur Präqualifikation s.o. Ziffer III.1.1). Nicht in diesem Sinne präqualifizierte Unternehmen haben in der Eigenerklärung Angaben zu machen u.a. zum Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Bauleistungen und andere Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
Auf gesondertes Verlangen haben die (auch präqualifizierten) Bieter Nachweise zur Bestätigung ihrer Eignung vorzulegen, sofern diese Nachweise nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt sind oder dem Auftraggeber bereits vorliegen (z.B. Bestätigung eines vereidigten Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters oder entsprechend testierte Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, Haftpflichtversicherungsnachweis, ggf. Liquiditätsnachweis).
Die Unternehmen müssen über die erforderlichen personellen und technischen Mittel für die vertrags-, ordnungs- und zeitgemäße Ausführung des Auftrags verfügen. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des Bieters darf nach der Einschätzung des Auftraggebers keine Zweifel zulassen, dass der Bieter über die erforderlichen Kapazitäten und Fähigkeiten (Kenntnisse und Erfahrungen) verfügt, um den Auftrag vertrags- und ordnungsgemäß in angemessener Qualität auszuführen,
Zur Präqualifikation s.o. Ziffer III.1.1). Nicht in diesem Sinne präqualifizierte Unternehmen haben in der Eigenerklärung Angaben zu machen u.a. zu den verfügbaren Arbeitskräften und zu den in den letzten bis zu 5 abgeschlossenen Kalenderjahren erbrachten Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
Auf gesondertes Verlangen haben die (auch präqualifizierten) Bieter Nachweise zur Bestätigung ihrer Eignung vorzulegen, sofern diese Nachweise nicht im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegt sind oder dem Auftraggeber bereits vorliegen (z.B. Angaben über die Zahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Kalenderjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte, aufgegliedert nach Lohngruppen und Leitungspersonal, Bescheinigungen der Referenzauftraggeber in Anlehnung an das Formblatt 444 über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis für die wichtigsten vergleichbaren Bauleistungen),
Beabsichtigt der Bieter, Teilleistungen des Auftrags von anderen Unternehmen ausführen zu lassen oder sich bei der Erfüllung des Auftrags im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit der Kapazitäten anderer Unternehmen zu bedienen, so muss er die hierfür vorgesehenen Teilleistungen/Kapazitäten in seinem Angebot benennen (Formblatt 235),
Für die Dauer der Bauzeit ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckung von 3 Mio. Euro für Personen- und Sachschäden sowie 2 Mio. Euro für Vermögensschäden und sonstige Schäden vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen,
Geforderte Sicherheiten: Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 5 % der Auftragssumme (inkl. USt. ohne Nachträge); Werden die Sicherheiten in Form von Bürgschaften geleistet, sind nur Bürgschaften eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditversicherers oder Kreditinstituts zugelassen,
Wesentliche Zahlungsbedingungen: Abschlagszahlung nach § 16 Abs. 1 VOB/B.
Abschnitt IV: Verfahren
Gemeinde Karlsfeld / Rathaus
Gartenstraße 7
85757 Karlsfeld
Eröffnungstermin: die Anwesenheit von Bietern ist nicht zugelassen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Es obliegt den Unternehmen/Bietern im eigenen Interesse, sich frühzeitig nach Kenntnisnahme dieser Bekanntmachung über die Vergabeplattform (http://www.staatsanzeiger-eservice.de/eu.html) zu registrieren. Zusätzliche Hinweise, Erläuterungen oder Antworten auf Bieterfragen sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen der Vergabeunterlagen wird die Vergabestelle nur registrierten Unternehmen /Bietern über die Vergabeplattform mitteilen. Im Übrigen obliegt es den (auch registrierten) Unternehmen / Bewerbern, die bereit gestellten Vergabeunterlagen (s. Ziffer I.3) vor Angebotsabgabe auf etwaige Aktualisierungen hin zu prüfen,
— Bieterfragen und Anfragen für weitere Auskünfte sind bis spätestens 07.09.2022 ausschließlich über die Vergabeplattform an die Vergabestelle zu richten,
— Bietergemeinschaften haben mit dem Angebot eine Erklärung aller Mitglieder (Formblatt 234) abzugeben, in der u.a. alle Mitglieder aufgeführt sind und ein für die Durchführung des Vertrags bevollmächtigter Vertreter bezeichnet ist und in der erklärt ist, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Ziffer III.1.1) gilt gesondert für jedes Mitglied. Die Eignung der Mitglieder nach den Anforderungen der Ziffer III.1.2) ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen. Die Eignung der Mitglieder nach den Anforderungen der Ziffer III.1.3) ist für jedes Mitglied gesondert nachzuweisen und wird nach den für die Mitglieder jeweils vorgesehenen Leistungs(an)teilen beurteilt. Auf gesondertes Verlangen sind die vorgesehenen Leistungs(an)teile zu benennen,
Auf gesondertes Verlangen hat der Bieter die Namen, die gesetzlichen Vertreter sowie die Kontaktdaten der anderen Unternehmen (s. Ziffer III.1.3) anzugeben und nachzuweisen, dass ihm die erforderlichen Kapazitäten der anderen Unternehmen zur Verfügung stehen, dass die anderen Unternehmen geeignet sind und (bei Inanspruchnahme der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Kapazitäten der anderen Unternehmen) dass die anderen Unternehmen gemeinsam mit dem Bieter für die Auftragsausführung haften. Die vom Bieter zum Nachweis seiner Eignung verlangten Eigenerklärungen und Bescheinigungen sind auch für die benannten anderen Unternehmen vorzulegen (zur Präqualifikation vgl. Ziffer III.1.1),
Das Angebot und alle Anlagen sowie nach Angebotsabgabe gegebenenfalls verlangte Angaben und Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen bzw. vorzulegen. Anderssprachigen Unterlagen (z.B. Bestätigungen ausländischer Stellen) ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen. Der Auftraggeber behält sich vor, eine amtlich beglaubigte Übersetzung bzw. Übersetzung durch einen staatlich beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer nachzufordern,
Zu weiteren Einzelheiten siehe Vergabeunterlagen (s.o. Ziffer I.3).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß §§ 160 Abs. 3, 135 Abs. 2, 168 Abs. 2 GWB:
Die Vergabekammer (Ziffer VI.4.1) leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Ein Nachprüfungsantrag ist nur zulässig, wenn der Antragsteller den zur Nachprüfung beantragten Vergaberechtsverstoß zuvor rechtzeitig gegenüber dem Auftraggeber (s.o. Ziffer I.1) gerügt hat. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Rüge beim Auftraggeber. Eine Rüge ist nicht rechtzeitig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen erfolgt, nachdem der Antragsteller den Vergaberechtsverstoß erkannt oder sich dieser Kenntnis mutwillig verschlossen hat. Eine Rüge ist außerdem nicht rechtzeitig, wenn der Vergaberechtsverstoß aufgrund dieser Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar war und die Rüge nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist (Ziffer IV.2.2) erfolgt ist.
Ein Nachprüfungsantrag ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers beim Antragsteller, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist weiterhin unzulässig, wenn der Zuschlag wirksam erteilt wurde (Vertragsschluss). Der Vertrag darf 15 Kalendertage nach Absendung der Information über den Abschluss des Vertrages durch den Auftraggeber an die betroffenen Bieter geschlossen werden; bei Übermittlung dieser Information per Fax oder auf elektronischem Weg verkürzt sich diese Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an. Die Unwirksamkeit eines Vertragsschlusses kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der vorgenannten Information, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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