Ex-Post_Offenes Verfahren VOB/A-EU_TUM VBI_nutzungsspezifische Anlagen Referenznummer der Bekanntmachung: Ex-Post_TUM_VBI_nutz._Anlagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.tum.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Ex-Post_Offenes Verfahren VOB/A-EU_TUM VBI_nutzungsspezifische Anlagen
Installationsarbeiten betr. nutzungsspezifische Anlagen für ein Bestandsgebäude am Standort in Garching für die TU München.
Technische Universität München - Verfügungsbau für Ingenieurwesen Lichtenbergstraße 2 85748 Garching bei München
Die Technische Universität München plant die räumliche Situation des Zentrums für Baustoffe und Materialprüfung (CBM - Ingenieurfakultät Bau Geo Umwelt) an ihrem bisherigen Standort in Pasing zu entlasten. Hierfür soll ein Teil des Zentrums in ein bestehendes Gebäude auf dem Forschungscampus in Garching umziehen. Die Arbeitsgruppen für Bindemittel und Zusatzstoffe, für Betontechnologie für Stahl und Korrosion sowie für zerstörungsfreie Prüfung sollen in diesem Bestandsgebäude zusätzlichen Platz finden.
Für die neue Nutzung durch das CBM sollen die leerstehenden offenen Geschosse in kleinere Einheiten für Labore, Prüfräume, Klimaräume und Büros unterteilt werden. Hierfür soll die bestehende Tragstruktur instandgesetzt, nachverstärkt, notwendige Stellen saniert und Nebenräume sowie technische Anlagen an die höheren Anforderungen der neuen Nutzung angepasst und erneuert werden. Das bestehende Gebäude befindet sich in der Lichtenbergstraße 2 in Garching und wird von der Boltzmannstraße über einen Tiefhof erschlossen. Weiterhin ist das Gebäude im 1.OG über eine Terrasse zugänglich und über Treppen auch von der Lichtenbergstraße zu erreichen. Sämtliche Anlieferungen, Baustelleneinrichtungen und dergleichen müssen über den Tiefhof erfolgen.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Beschaffung von Installationsarbeiten betr. nutzungsspezifische Anlagen mit folgendem Umfang:
1 Stck. Druckluftkompressor, 8 m³/min
1 Stck. Druckluftbehälter, 3.000 l
1.500 lfdm Druckluftleitungen Edelstahl DN 12 bis DN 100
1.800 Stck. Formstücke Edelstahl DN 12 bis DN 100
140 Stck. DL-Absperrungen
90 Stck. Entnahmearmaturen mit autom. Abroller
800 lfdm. Kälterohrleitungen Cu DN 12 bis DN 32
985 Stck. Formstücke CU Dn 12 bis DN 32
64 Stck. Armaturen für Sauerstoff, Propan und C02
5 Stck. Mehrflaschenstationen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRTQL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über
die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine
Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs
beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im
Amtsblatt der Europäischen Union.