MÜNCHENSTIFT GmbH: Außenanlagenpflege, Straßenreinigung, Winterdienst und Winterbereitschaftsdienst Referenznummer der Bekanntmachung: 1338/2022
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81669
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.muenchenstift.de/
Abschnitt II: Gegenstand
MÜNCHENSTIFT GmbH: Außenanlagenpflege, Straßenreinigung, Winterdienst und Winterbereitschaftsdienst
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für die Häuser der MÜNCHENSTIFT GmbH.
Haus St. Martin (01 MAR)
Haus St. Martin St.-Martin-Str. 34 81541 München
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Haus St. Martin der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Haus St. Josef (02 JOS) und Margarete-von-Siemens-Haus (62 MSH)
Haus St. Josef (02 JOS Luise-Kiesselbach-Platz 2 81377 München-Sendling, Margarete-von-Siemens-Haus Heiglhofstraße 54 81377 München-Hadern
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das St. Josef Haus und das Margarete-von-Siemens-Haus der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Haus St. Maria Ramersdorf (03 RAM)
Haus St. Maria Ramersdorf St.-Martin-Str. 65 81669 München-Ramersdorf
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Haus St. Maria Ramersdorf der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Haus an der Rümannstraße (04 RÜM) und Karl-Rudolf-Schulte-Haus (61 RSH)
Haus an der Rümannstraße Rümannstraße 60 80804 München-Schwabing
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Haus an der Rümannstraße und das Karl-Rudolf-Schulte-Haus der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen beim Karl-Rudolf-Schulte-Haus und an Wochenenden und Feiertagen beim Haus an der Rümannstraße.
2. Straßenreinigung
Reinigen aller im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Hans-Sieber-Haus, Manzostraße (05 MAN)
Hans-Sieber-Haus, Manzostraße Manzostraße 105 80997 München-Allach/Untermenzing
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Hans-Sieber-Haus der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Alfons-Hoffmann-Haus (06 AHH)
Alfons-Hoffmann-Haus Agnes-Bernauer-Straße 185 80687 München-Laim/Pasing
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Alfons-Hoffmann-Haus der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Haus an der Effnerstraße (07 EFF)
Haus an der Effnerstraße Effnerstraße 76 81925 München-Bogenhausen
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Haus an der Effnerstraße der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Haus an der Tauernstraße (08 TAU)
Haus an der Tauernstraße Tauernstraße 11 81547 München
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Haus an der Tauernstraße der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Haus Heilig Geist (09 HLG)
Haus Heilig Geist Dom-Pedro-Platz 6 80637 München-Neuhausen
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Haus Heilig Geist der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Münchener Bürgerheim (10 BÜR)
Münchener Bürgerheim Dall`Armistraße 46 80638 München-Nymphenburg
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Münchener Bürgerheim der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Mathildenstift (20 MAT)
Mathildenstift Mathildenstraße 3b 80336 München-Zentrum
Gegenstand des Auftrages sind Leistungen der Außenanlagenpflege, der Straßenreinigung, des Winterbereitschaftsdienstes und des Winterdienstes für das Mathildenstift der MÜNCHENSTIFT GmbH.
1. Außenanlagenpflege:
Die Leistungen der Außenanlagenpflege sind im Zeitraum vom 01. März bis einschließlich 30. November zu erbringen.
Sie umfassen die Erhaltung aller Vegetations- und Belagsflächen in einem Zustand, der sowohl den ästhetischen Erwartungen des Auftraggebers an eine entsprechende Fläche, der Funktion der entsprechenden Fläche sowie insbesondere den Ansprüche an die Verkehrssicherungspflicht genügt.
Zu diesem Zweck sind insbesondere die folgenden Leistungen gemäß den Vorgaben des jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnisses zu
erbringen:
- Rode- und Schneidarbeiten an Gehölzsämlingen, Sträuchern, Stauden, Rosen, Kletterpflanzen, Gräsern, Schilf oder Bodendeckern
- Mäharbeiten von Rasen, Wiesen und Gehölzflächen
- Hack- und Grabearbeiten in Vegetationsflächen
- Nachpflanzungen an Gehölz- und Staudenflächen
- Düngen von Rasen, Rosen und Rhododendren
- Pflanzenschutz insbesondere an Rosenflächen
- Belagsoberflächen und Belagsfugen reinigen, mähen oder abziehen
- Entwässerungseinrichtungen wie Rinnen oder Sinkkästen reinigen
- Laub aus Belags-, Rasen- und Pflanzflächen entfernen
- Totholz und gelagertes Grüngut entfernen
- Stauden nachpflanzen
2. Straßenreinigung, Winterbereitschaftsdienst und Winterdienst
Der AN übernimmt in der Zeit vom 1. November bis zum darauf folgenden 31. März den Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst.
Der AN übernimmt zudem während der Vertragslaufzeit die Reinigungspflicht auf den privaten Reinigungsflächen der MÜNCHENSTIFT GmbH sowie auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen.
Die Pflichten des Auftragnehmers beinhalten insbesondere:
1. Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienst
- Koordination des Winterdienstes: Sicherstellung, dass die für den Winterdienst erforderlichen personellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen.
- Durchführung des Winterdienstes und damit aller Leistungen in Zusammenhang mit der Schnee- und Eisräumung und der Ausbringung rutschhemmender Stoffe auf allen im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Sicherungsflächen
- auf denjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Sicherungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Sicherungsflächen erfasst sind.
- Durchführung des Winterbereitschaftsdienstes an allen Werktagen (Montag bis Samstag, soweit kein Feiertag), Sonntagen und Feiertagen.
2. Straßenreinigung
- Reinigen aller
- im jeweils losgegenständlichen Leistungsverzeichnis und den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen definierten privaten Reinigungsflächen
- und derjenigen öffentlichen Flächen, für die dem Eigentümer (bzw. Erbbauberechtigten oder Nießbraucher) die Reinigungspflichten nach der Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung 230 der Landeshauptstadt München obliegen und die in den Straßenreinigungs- und Winterdienstplänen als Reinigungsflächen erfasst sind.
Der Auftraggeber hat das einseitige Recht (Option), die Vertragslaufzeit einmalig um bis zu zwei Jahre (d.h. bis zum 31.10.2026) bei gleichbleibenden Konditionen zu verlängern. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option besteht nicht.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 1-3 GWB
2. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 Abs. 4 GWB
3. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 124 Abs. 1 Nrn. 1-4, 7 und 8 GWB
4. Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes
5. Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister:
Vorlage eines Auszuges aus dem Berufs- oder Handelsregister oder bei Bietern von außerhalb Deutschlands aus einem vergleichbaren Register des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, soweit eine Eintragung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist, vorgesehen ist. Der Auszug hat den aktuellen Stand wiederzugeben.
1. Eigenerklärung bezüglich einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters/der Mitglieder der Bietergemeinschaft:
Eigenerklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft bezüglich einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters/der Mitglieder der Bietergemeinschaft mit einer Deckungssumme von mindestens
a) EUR [Betrag gelöscht] EUR (in Worten: fünf Millionen) für Personenschäden.
b) EUR [Betrag gelöscht] EUR (in Worten: zwei Millionen) für Sachschäden.
c) EUR [Betrag gelöscht] EUR (in Worten: zwei Millionen) für Vermögensschäden.
d) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr beträgt,
bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
Sollte der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft nicht über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Bieter/die Bietergemeinschaft zu erklären, dass er/sie eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen wird, welche alle vorgenannten Anforderungen erfüllt.
Im Auftragsfall muss dem Auftraggeber ein Nachweis über o.g. Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung vorgelegt werden.
2. Gesamtumsatz und den Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages
Eigenerklärung des Bieters über den Gesamtumsatz und den Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Außenanlagepflege, Straßenreinigung, Winterdienst, Winterbereitschaftsdienst) jeweils bezogen auf die letzten drei (3) abgeschlossenen Geschäftsjahre, jeweils in EUR netto.
Sollte der tätigkeitsbezogene Umsatz nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils ein tätigkeitsbezogener Umsatz anzugeben, der in dem betreffenden Geschäftsjahr mindestens erzielt worden ist. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen.
Bei einer Bietergemeinschaft sind die jeweiligen Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Entsprechendes gilt für die jeweiligen Umsätze im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Außenanlagepflege, Straßenreinigung, Winterdienst, Winterbereitschaftsdienst).
Eigenerklärung des Bieters/der Bietergemeinschaft bezüglich einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung des Bieters/der Mitglieder der Bietergemeinschaft mit einer Deckungssumme von mindestens
a) EUR [Betrag gelöscht] EUR (in Worten: fünf Millionen) für Personenschäden.
b) EUR [Betrag gelöscht] EUR (in Worten: zwei Millionen) für Sachschäden.
c) EUR [Betrag gelöscht] EUR (in Worten: zwei Millionen) für Vermögensschäden.
d) wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssumme pro Kalenderjahr beträgt,
bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen.
Sollte der Bieter/die Mitglieder der Bietergemeinschaft nicht über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen, welche die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Bieter/die Bietergemeinschaft zu erklären, dass er/sie eine Betriebshaftpflichtversicherung abschließen wird, welche alle vorgenannten Anforderungen erfüllt.
1. Durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und Zahl der Führungskräfte
Eigenerklärung, aus der die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Bieters und die Zahl der Führungskräfte des Bieters jeweils in den letzten 3 Jahren (2019 bis 2021) ersichtlich ist.
Bei Bietergemeinschaften sind je Jahr die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und die Zahl der Führungskräfte jedes Mitglieds einer Bietergemeinschaft zu addieren.
Sollte die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und die Zahl der Führungskräfte nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils die Zahl der Beschäftigten und der Führungskräfte anzugeben, die in dem betreffenden Jahr mindestens beschäftigt waren. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen.
2. Referenzen
Eigenerklärungen über mindestens drei (3), höchstens fünf (5) geeignete Referenzen der
- in den letzten drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist) erbrachten wesentlichen Dienstleistungen,
- jeweils mit Angabe
-- des Auftragswertes,
-- des Leistungszeitraumes und
-- des öffentlichen oder privaten Auftraggebers
- (Name/ Anschrift des Auftraggebers und
- Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse).
Eine Referenz ist geeignet, wenn alle folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Gegenstand der Referenz sind
- Außenanlagepflegeleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m²
- und/oder Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienstleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m².
b) Der Erbringungszeitraum (Zeitraum der Leistungserbringung) betrug mindestens 12 Monate zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
c) Die Referenz wurde aus Sicht des Referenzgebers vertragskonform erbracht.
Weitere Mindestanforderungen sind:
a) Gegenstand mindestens einer (1) Referenz sind Winter- und Winterbereitschaftsdienstleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m².
b) Gegenstand mindestens zweier (2) Referenzen sind Außenanlagepflegeleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m².
Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben des Bieters beim Referenzauftraggeber zu überprüfen. Sollte der Bieter mehr als fünf Referenzen einreichen, werden nur die ersten fünf Referenzen berücksichtigt.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur maximal fünf Referenzen benannt werden.
Referenzen: Eigenerklärungen über mindestens drei (3), höchstens fünf (5) geeignete Referenzen der
- in den letzten drei Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist) erbrachten wesentlichen Dienstleistungen,
- jeweils mit Angabe
-- des Auftragswertes,
-- des Leistungszeitraumes und
-- des öffentlichen oder privaten Auftraggebers
- (Name/ Anschrift des Auftraggebers und
- Name des Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse).
Eine Referenz ist geeignet, wenn alle folgende Anforderungen erfüllt sind:
a) Gegenstand der Referenz sind
- Außenanlagepflegeleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m²
- und/oder Winterdienst- und Winterbereitschaftsdienstleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m².
b) Der Erbringungszeitraum (Zeitraum der Leistungserbringung) betrug mindestens 12 Monate zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe.
c) Die Referenz wurde aus Sicht des Referenzgebers vertragskonform erbracht.
Weitere Mindestanforderungen sind:
a) Gegenstand mindestens einer (1) Referenz sind Winter- und Winterbereitschaftsdienstleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m².
b) Gegenstand mindestens zweier (2) Referenzen sind Außenanlagepflegeleistungen mit einer referenzleistungsgegenständlichen Fläche von mindestens 2.500 m².
Der Auftraggeber behält sich vor, die Angaben des Bieters beim Referenzauftraggeber zu überprüfen. Sollte der Bieter mehr als fünf Referenzen einreichen, werden nur die ersten fünf Referenzen berücksichtigt.
Bei Bietergemeinschaften muss klar erkennbar sein, welche Referenz welchem Mitglied zuzuordnen ist. Die Mindestanforderungen erfüllende Referenzen der Mitglieder werden der Bietergemeinschaft zugerechnet. Auch von einer Bietergemeinschaft dürfen insgesamt nur maximal fünf Referenzen benannt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Kirchseeoner Str. 3. 81669 München, Deutschland
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9PRTPS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.