Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr auf der Linie 44 im Gebiet der Stadt Ingolstadt.
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ingolstadt
NUTS-Code: DE211 Ingolstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85049
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.invg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Inhouse-Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr auf der Linie 44 im Gebiet der Stadt Ingolstadt.
Stadt Ingolstadt
Die Stadt Ingolstadt beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Absätze 1 und 2 BayÖNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG an die Stadtbus Ingolstadt GmbH (Hindenburgstraße 1, 85057 Ingolstadt; Mail: [gelöscht]; Fax: +49 841 305464 19) zu erteilen.
Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind künftige öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Linie 44 auf dem Gebiet der Stadt Ingolstadt. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, D) beschrieben. Die entsprechenden Verkehrsdienste sollen mit Wirkung zum Betriebsbeginn in den bereits bestehenden ÖDA zwischen der Stadt Ingolstadt und der Stadtbus Ingolstadt GmbH integriert werden.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von dem vorgenannten Verkehrsdienst abgedeckte Bediengebiet in der Stadt Ingolstadt. In Summe beläuft sich der vergebende Verkehrsdienst nach derzeitigem Planungsstand auf etwa 441.000 Nutzkilometer pro Jahr. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr i. S. v. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen i. S. v. § 42 PBefG i. V. m. § 2 Abs. 6 oder § 2 Abs. 7 PBefG oder § 44 PBefG). Dem Betreiber wird für das vorstehend beschriebene Bediengebiet ein ausschließliches Recht in den Grenzen des § 8a Abs. 8 PBefG erteilt.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und die Nahverkehrspläne in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der o. g. Linie sowie des Fahrplan- und Tarifangebots und der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder auch weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge kann sich die o. g. Linie ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die Stadt Ingolstadt kommt mit dieser Information ihrer Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach.
Diese Vorabbekanntmachung stellt zugleich eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB dar. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU-Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB vorliegt, die gem. Art. 12 RL 2014/24/EU nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt.
Gegen die geplante Inhouse-Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Tel.: +49 89 2176 2411, Fax.: +49 89 2176 2847) eingereicht werden.
Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007); damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV
Die Vergabe ist als Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB beabsichtigt. Soweit in Abschnitt IV als Verfahrensart "Direkte Vergabe an einen internen Betreiber (Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1370/2007)" angegeben ist, erfolgt dies ausschließlich deshalb, weil die Angabe der Verfahrensart "Inhouse-Vergabe" technisch nicht möglich ist.
B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für den von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehr (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linie ist zu dem in Abschnitt II.2.7 genannten Betriebsbeginn aufzunehmen.
Nach der Rechtsprechung zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen.
Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste war zuletzt nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Ingolstadt geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Ingolstadt möglich ist. Aus Sicht der Stadt Ingolstadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.
C. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4 genannten Verkehrsdienste ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt.
Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
D. Anforderungen an die Verkehrsdienste
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich des Fahrplans, des Beförderungsentgeltes und der Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument der Stadt Ingolstadt (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben; darüber hinaus ergeben sich solche Anforderungen aus den jeweils geltenden Nahverkehrsplänen der Stadt Ingolstadt.
Das Ergänzende Dokument (einschließlich seiner Anlagen) steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.invg.de/vorabbekanntmachung. Das ergänzende Dokument sowie der jeweils geltende Nahverkehrsplan der Stadt Ingolstadt enthalten verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s.o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung sowie einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.