Arbeitnehmerüberlassung zur Betriebsunterstützung im Bereich Technik VPN, LDBV Referenznummer der Bekanntmachung: 2022JWE000003
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Arbeitnehmerüberlassung zur Betriebsunterstützung im Bereich Technik VPN, LDBV
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) schreibt für den Bereich IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) eine Arbeitnehmerüberlassung als Betriebsunterstützung für den Bereich Remote Access Services, im Speziellen für die Administration des Technik-VPN basierend auf GenuBox- und GenuCenter-Technologie von Genua aus.
Die Leistungen sollen von einer Person erbracht werden. Voraussichtlich können bis zu 95% per remote geleistet werden. Ca. 5% sind in den Räumlichkeiten des LDBV / IT-DLZ in München zu erbringen.
Die Überlassungszeit beträgt 18 Monate bei einer Abnahme von 5 Personentagen pro Vertragswoche (Vollzeit 40 h).
Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV) schreibt für den Bereich IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) eine Arbeitnehmerüberlassung als Betriebsunterstützung für den Bereich Remote Access Services, im Speziellen für die Administration des Technik-VPN basierend auf GenuBox- und GenuCenter-Technologie von Genua aus.
Die Leistungen sollen von einer Person erbracht werden. Voraussichtlich können bis zu 95% per remote geleistet werden. Ca. 5% sind in den Räumlichkeiten des LDBV / IT-DLZ in München zu erbringen.
Die Überlassungszeit beträgt 18 Monate bei einer Abnahme von 5 Personentagen pro Vertragswoche (Vollzeit 40 h).
Es sind zwei Hauptangebote zulässig.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
- Scientology Schutzerklärung
- Verpflichtung der eingesetzten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz
- Verpflichtung der eingesetzten Personen auf das Datengeheimnis / Sozialgeheimnis / Steuergeheimnis / Statistikgeheimnis / Meldegeheimnis / Fernmeldegeheimnis
- Eigenerklärung zu russischen Unternehmen
- Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung ist auf dem bayerischen Vergabeportal www.auftraege.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21 AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigem Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.