Öffentlicher Personennahverkehr mit Bussen in dem Linienbündel 7 (Hersbruck Regional Ost).
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lauf an der Pegnitz
NUTS-Code: DE259 Nürnberger Land
Postleitzahl: 91207
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.nuernberger-land.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Personennahverkehr mit Bussen in dem Linienbündel 7 (Hersbruck Regional Ost).
Landkreis Nürnberger Land.
Der Landkreis Nürnberger Land beabsichtigt als zuständige Behörde i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO
1370/2007) in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern
(BayÖPNVG) die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über öffentliche Personenverkehrsdienste
in dem Linienbündel 7 (ehemals LB 6 und 7) nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VO 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind
folgende Verkehrsleistungen des neuen Linienbündels 7 Hersbruck Regional Ost erfasst als Gesamtleistung i.S.v. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Das Linienbündel 7 (Hersbruck Regional Ost) mit den nachfolgend benannten heutigen Linien:
VGN-Linie 334,
VGN-Linie 336,
VGN-Linie 337,
VGN-Linie 440 und
VGN-Linie 446.
Die Verkehrsleistung beläuft sich auf ca. 321.000 Linienkilometer im Festverkehr sowie max. 34.000 Bedarfskilometer pro Jahr. Die konkreten Fahrpläne sind zugänglich als Anlage des Ergänzungsdokuments.
Die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrages, der als Übergang hin zu einem langlaufenden Vertrag ab 08.12.2024 dient, beträgt 464 Tage. Die Laufwege der Linie sowie deren Bezeichnung können vor und während der Laufzeit durch den Landkreis Nürnberg-Land als zuständige Behörde geändert werden. Dazu sind die üblichen Zu- und Abbestellungsregelungen vorzusehen. Mit diesen Regelungen wird sichergestellt, dass das Leistungsangebot auf zukünftige Entwicklungen und veränderte Rahmenbedingungen hin angepasst werden kann. Dies kann auch zusätzliche Verstärkerfahrten beinhalten. Änderungen vor der Vergabe werden durch eine Berichtigung nach Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 VO (EG) Nr.1370/2007 veröffentlicht.
Der Landkreis Nürnberger Land kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2
PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12
Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung
für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach
der Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen. Diese Frist wird durch
vorliegende Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe
Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zum 01.09.2023 aufzunehmen.
B. Vergabe als Gesamtleistung
Die Vergabe der unter Abschnitt II.2.4 genannten Verkehre ist jeweils als Gesamtleistung beabsichtigt
(vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Eigenwirtschaftliche
Anträge (siehe A), die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2
Personenbeförderungsgesetz zu versagen.
C. Anforderungen
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz werden Anforderungen
an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen
sind in einem ergänzenden Dokument „Vorinformation gem. § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO
1370/2007 für die Durchführung eines offenen Verfahrens gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/2007; § 15 Abs. 1 VgV“ (einschließlich Anlagen) zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Das ergänzende Dokument
enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 – 5 PBefG. Diese Anforderungen sind
nach Maßgabe § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsgesetz relevant für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge (siehe A). Das ergänzende Dokument einschließlich Anlagen steht als Download
unter folgendem Link zur Verfügung:
Auf dieser Internetseite werden nach Notwendigkeit auch gegebenenfalls weitere ergänzende Informationen
und Erläuterungen publiziert. Möglichen Interessenten an der Verkehrsleistung wird deshalb zur Vermeidung
von Nachteilen empfohlen, sich regelmäßig unter der angegebenen Internetadresse über das etwaige Vorliegen
neuer Informationen zu unterrichten.