Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 1-6 des Landkreises Bamberg
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE245 Bamberg, Landkreis
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-bamberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Regionalbusleistungen in den Linienbündeln 1-6 des Landkreises Bamberg
Landkreis Bamberg
Der Landkreis Bamberg beabsichtigt als zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste in seinem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste der Linienbündel 1-6. Zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7)) handelt es sich um die Verkehrsdienste auf folgenden VGN-Linien:
Linienbündel 1 ("Nordost")
942* Bamberg - Kemmern - Ebing - Rattelsdorf
960* Bamberg - Scheßlitz
961* Bamberg - Memmelsdorf - Merkendorf - Drosendorf
962* Bamberg - Memmelsdorf - Schammelsdorf - Drosendorf
963 Schülerverkehr Scheßlitz
964* Bamberg - Scheßlitz - Hollfeld Gesamtschule
965 Drosendorf - Scheßlitz - Gräfenhäusling
966 Windischletten - Scheßlitz - Stadelhofen
967 Starkenschwind - Scheßlitz - Königsfeld
968 Hallstadt - Gundelsheim - Memmelsdorf
Linienbündel 2 ("Ost")
970* Bamberg - Litzendorf - Tiefenellern/Schammelsdorf/Geisfeld
971 Bamberg - Heiligenstadt - Hollfeld
972 Litzendorf - Hollfeld Gesamtschule
973 Scheßlitz - Pödeldorf - Tiefenellern
974 Hirschaid - Geisfeld - Herzogenreuth
975 Ebermannstadt - Heilgenstadt - Aufseß - Hollfeld
976 Strullendorf - Geisfeld - Heiligenstadt i. Ofr.
985 Hirschaid - Buttenheim - Tiefenhöchstadt
990 Bamberg - Stegaurach - Mühlendorf
Linienbündel 3 ("Süd"):
980 Bamberg - Frensdorf - Hirschaid
981 Bamberg - Frensdorf - Höchstadt (Aisch)
982 Hirschaid - Höchstadt
984 Wind - Zentbechhofen - Hirschaid
986 Röbersdorf - Hirschaid - Frankendorf
987 Steigerwaldexpress Bamberg/Hirschaid - Frensdorf - Ebrach/Schlüsselfeld
Linienbündel 4 ("West"):
983 Walsdorf - Hirschaid
991 Bamberg - Burgebrach - Schlüsselfeld
992 Bamberg - Burgebrach - Ebrach
993 Bamberg - Burgebrach - Rauhenebrach
994 Bamberg - Stegaurach - Schönbrunn
995 Schlüsselfeld - Ebrach
996 Neugrub - Ebrach
997 Aschbach - Treppendorf - Burgebrach
998 Stegaurach - Ebrach
999 Wiesentheid - Ebrach
Linienbündel 5 ("Nordwest"):
950* Bamberg - Bischberg - Priesendorf
951* Bamberg - Bischberg - Trunstadt
952* Bamberg - Hallstadt - Ebelsbach - Eltmann
953 Oberhaid - Scheßlitz
954 Staffelbach - Bischberg - Laubanger
Linienbündel 6 ("Nord"):
940* Bamberg - Hallstadt Ost
941* Bamberg - Breitengüßbach - Rattelsdorf - Itzgrund
943 Zapfendorf - Scheßlitz
944 Baunach - Ebern
945 Breitengüßbach - Scheßlitz
946 Breitengüßbach - Baunach - Gerach
947 Hallstadt - Breitengüßbach - Mürsbach
Das ergänzende Dokument (vgl. VI.1 C) enthält eine detaillierte Übersicht mit der Nennung der jeweiligen Bedienungsstrecken.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von den vorgenannten Linienbündeln abgedeckte Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG).
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) i) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende aller Linien ist voraussichtlich am 31.7.2034.
B) Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei jedes Linienbündel eine selbständige Gesamtleistung darstellt.
C) Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument „Zusätzliche Angaben im Rahmen der Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz“ einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. § 8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.plan-mobil.de/vergabe-von-personenbeforderungsleistungen-im-landkreis-bamberg
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständige Behörde will in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen eingebunden werden.
D) Hinweis zum Verfahren nach Abschnitt IV: Auf den oben (II.2.4) genannten und mit * versehenen grenzüberschreitenden Linien erstreckt sich das Verfahren auf die Verkehrsleistungen auf der jeweiligen gesamten Linie, wobei beabsichtigt ist, dass der Landkreis Bamberg im eigenen Namen einen ÖDA vergibt über die Verkehrsleistungen auf seinem Gebiet und über die Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der Stadt Bamberg ein Subunternehmervertrag mit der Stadtwerke Bamberg Verkehrs und Park GmbH vergeben wird. Unabhängig davon haben sich etwaige eigenwirtschaftliche Anträge auf die gesamte Leistung eines Bündels zu beziehen.