Betrieb und Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb und Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de)
Der Auftrag umfasst die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zum Betrieb und zur Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de).
Nach erfolgreicher Umsetzung des Projektes „Haftsache“ wurde im Februar 2017 der Onlineshop für die Produkte der Handwerksbetriebe des bayerischen Justizvollzugs eröffnet. Seither werden unter der geschützten Wort- und Bildmarke „Haftsache“ hochwertige Produkte über den Webshop vertrieben. Der Onlineshop wird derzeit in einem Betreibermodell geführt, bei welchem die beteiligten Handwerksbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten, die Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen (SeKo) und ein Auftragnehmer Hand in Hand zusammenarbeiten. Bei diesem Ansatz werden die produzierten Waren der jeweiligen Justizvollzugsanstalt im Namen und für Rechnung für die Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen durch den Betreiber vertrieben. Die Waren bleiben bis zur Bezahlung durch den Kunden Eigentum der Service- und Koordinierungsstelle für das vollzugliche Arbeitswesen. Die Justizverwaltung hält die Rechte an der Wort- und Bildmarke „Haftsache“ und ist Eigentümer des Onlineshops. Der Betreiber übernimmt die im Rahmen der Geschäftsführung anfallenden Aufgaben, die über die Produktion der Produkte und die Präsentation des Projekts „Haftsache“ in der Öffentlichkeit hinausgehen. Der Auftragnehmer kümmert sich um die Themenblöcke Kundenservice, Onlineshop-Pflege, Logistikdienstleistungen/Fulfillment, Marketing (Social-Media) und allgemeine Dienstleistungen. Im gegenständlichen Verfahren sollen die maßgeblichen Dienstleistungen neu vergeben werden.
zu II.2.7)
Anmerkung zum angegebenen Laufzeitbeginn: Der Vertrag kommt mit Zuschlagserteilung zustande. Der angegebene Laufzeitbeginn bezieht sich auf den aktiven Betrieb des Onlineshops. Ab Zuschlagserteilung und vor Laufzeitbeginn sind bereits Vorleistungen erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb und Betreuung des Onlineshops der Arbeitsbetriebe der bayerischen Justizvollzugsanstalten (www.haftsache.de)
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Ort: x
Land: Deutschland