Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Signalzuführung (Encoding, IP-Übertragung) von den verschiedenen Standorten der Lokal-TV-Anbieter zum Playout der bmt Referenznummer der Bekanntmachung: Medientechnik_IP_Leitungszuführung_Programmanbieter_Az2022IP
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81671
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bmt-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Signalzuführung (Encoding, IP-Übertragung) von den verschiedenen Standorten der Lokal-TV-Anbieter zum Playout der bmt
Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Signalzuführung (Encoding, IP-Übertragung) von den verschiedenen Standorten der Lokal-TV-Anbieter zum Playout der Bayerischen Medien Technik GmbH ("bmt").
Bayerische Medientechnik GmbH Rosenheimer Straße 145e 81671 München
Die Bayerische Medien Technik GmbH ("bmt") betreibt in den Räumen der Firma Lumen (ehemals: Century Link bzw. Level3), Wamslerstraße 8, 81829 München ein Playout-Center zur Generierung und Aufbereitung von Lokal-TV-Angeboten der genehmigten bayerischen Programmanbieter für lokales Fernsehen.
Die von den Programmanbietern generierten Studiosignale werden hierzu an den in Tabelle 2 [Anlage 802 "Leistungsbeschreibung"] aufgelisteten Standorten abgeholt und zum Playout zugeführt. Im Playout werden die Signale technisch bearbeitet und in geeigneter Form an die verschiedenen Netzbetreiber und Plattformanbieter weitergeleitet.
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist daher die Signalzuführung (Encoding, IP-Übertragung) von den verschiedenen Standorten der Lokal-TV-Anbieter zum Playout der bmt.
Vor Beginn des Leistungszeitraums erfolgt eine 2-monatige Testphase (vom 01.11.2022 bis 31.12.2022), in der alle vertraglich geregelten Leistungen bereitgestellt sein müssen und ohne Berechnungen zu Testzwecken verfügbar sind.
1. Unklarheiten
Der Auftragnehmer hat die Vertragsbestandteile mit der Sachkunde eines erfahrenen Unternehmens sorgfältig auf Widersprüche, Lücken, Fehler, Unstimmigkeiten und Unklarheiten zu prüfen und den Auftraggeber auf solche unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Dabei stimmen die Vertragsparteien überein, dass diese Verpflichtung auch bereits im Stadium der Vertragsanbahnung gegolten hat.
2. Eignungsleihe
Beabsichtigt der Bieter / die Bietergemeinschaft im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle, technische oder berufliche Leistungsfähigkeit oder Fachkunde die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) in Anspruch zu nehmen, muss der Bieter / die Bietergemeinschaft in seinem / ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme angeben, diese anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) benennen und nachweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Unternehmen tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem er beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] dieser anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Sinne des § 47 VgV vorlegt. Unter "andere Unternehmen" sind alle Unternehmen zu verstehen, die mit dem Bieter rechtlich nicht identisch sind. Das betrifft auch konzernverbundene Unternehmen.
Zum gleichen Zeitpunkt hat der Bieter / die Bietergemeinschaft die in diesen Vergabeunterlagen geforderten Unterlagen (Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen und sonstige Nachweise) zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Eignungskriterien, hinsichtlich derer die Inanspruchnahme der Kapazitäten der anderen Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) erfolgt, für diese anderen Unternehmen, sowie für das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bezüglich dieser anderen Unternehmen vorzulegen.
Ein Bieter / eine Bietergemeinschaft kann im Hinblick auf Nachweise für die erforderliche berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden.
Nimmt ein Bieter / eine Bietergemeinschaft die Kapazitäten eines anderen Unternehmens (eignungsverleihender Unterauftragnehmer und Mitglieder der Bietergemeinschaft) im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, so ist dies nur zulässig, soweit mit dem Angebot eine gemeinsame Haftung des Bieters / der Bietergemeinschaft und des anderen Unternehmens (eignungsverleihende Unterauftragnehmer und alle Mitglieder der Bietergemeinschaft) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe erklärt wird.
Die Bieter / die Bietergemeinschaften, die sich die Eignung leihen, haben daher die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
HINWEIS: Bietergemeinschaften, haben in jedem Fall (also auch wenn sie keinen eignungsverleihenden Unterauftragnehmer einsetzen) die Anlage 204 "Eignungsleihe" auszufüllen und als Bestandteil des Angebots einzureichen.
Hierbei muss die Bietergemeinschaft in ihrem Angebot Art und Umfang der Inanspruchnahme jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft angeben, und nachweisen, dass der Bietergemeinschaft die für den Auftrag erforderlichen Mittel dieser Mitglieder der Bietergemeinschaft tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem die Bietergemeinschaft beispielsweise eine entsprechende vergaberechtliche Verpflichtungserklärung [Anlage 214] jedes einzelnen Mitglieds der Bietergemeinschaft im Sinne des § 47 VgV vorlegt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Signalzuführung (Encoding, IP-Übertragung) von den verschiedenen Standorten der Lokal-TV-Anbieter zum Playout der Bayerischen Medien Technik Gm
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA23 Köln, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 51103
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.media-broadcast.com
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AR1UY
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.