ZRF Straubing Konzessionsvergabe Betrieb TNA-Standort Ost Referenznummer der Bekanntmachung: AV15312E
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – Konzessionen
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Straubing
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 94315
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.zrf-straubing.de
Abschnitt II: Gegenstand
ZRF Straubing Konzessionsvergabe Betrieb TNA-Standort Ost
Die vertragsgegenständliche Leistung ist der Betrieb des TNA-Standorts Ost.
Rettungsdienstbereich des ZRF Straubing
Im Wesentlichen sind vom Vertragspartner die folgenden Leistungen zu erbringen:
• Aufbau der Betreiberorganisation und Bereitstellung des medizinischen und nichtmedizinischen Personals am
Standort
• Auswahl und Beschaffung eines bestimmungsgemäßen Standortes inklusive notwendiger Räumlichkeiten im
Gebiet des RDB Straubing
• Ertüchtigung des Standortes und der Räumlichkeiten als Vorbereitung zur Integration der TNA-Systemkomponenten
• Inbetriebnahme des Standortes
• Durchführung eines Probebetriebes des TNA-Standortes
• Durchführung des Regelbetriebes des TNA-Standortes (365/24/7)
Die zu vergebenden Dienstleistungen sind Gegenstand einer Dienstleistungskonzession im Sinne von § 105
Abs. 1 Nr. 2 GWB
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
: Betrieb TNA-Standort Ost
Ort: Regensburg
NUTS-Code: DE232 Regensburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei den Wertangaben in Abschnitt II.1.7) und in Abschnitt V.2.4) handelt es sich jeweils um unzutreffende Angaben. Auf die Mitteilung des Vertragswertes wurde nach § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV analog verzichtet.
Ort: München
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Der Zuschlag ist in dem vorliegenden Vergabeverfahren bereits erteilt worden. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann in einem Nachprüfungsverfahren nicht aufgehoben werden (§ 168 Abs. 2 S. 1 GWB). Allerdings
kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit eines Zuschlags festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."