Neubau Studentenwohnheim Klara Oppenheimer Weg in Würzburg, Gewerk: Fliesenarbeiten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97072
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.studentenwerk-wuerzburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Studentenwohnheim Klara Oppenheimer Weg in Würzburg, Gewerk: Fliesenarbeiten
Neubau Studentenwohnheim Klara Oppenheimer Weg in Würzburg mit 181 Wohneinheiten mit 4 Geschossen und einer Teilunterkellerung
inkl. Tiefgarage mit 29 KFZ Stellplätzen.
Würzburg
- Verbundabdichtung in Duschbereichen ca. 1700 m²
- Wandfliesen 15/90, ca. 1400 m²
- Bodenfliesen 30/60, ca. 2850 m²
- Bodenfliesen Mosaik 6/6, ca. 150 m²
- Sockelfliesen 8/60, ca. 700 m
- Treppenstufenbekleidung großformatig 75/150 cm, ca. 80 Stk.
- Glasspiegel 80x 120 cm, ca. 180 Stk.
- Trenn- und Abschlussprofile, Aluminium, ca. 1900 m
- Einbau einer Sauberlaufmatte inkl. Rahmen, 1 Stk.
- Silikonfugen, ca. 2800 m
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubau Studentenwohnheim Klara Oppenheimer Weg in Würzburg mit 181 Wohneinheiten mit 4 Geschossen und einer Teilunterkellerung inkl. Tiefgarage mit 29 KFZ Stellplätzen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97084
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag zur Vergabekammer ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GBW). Erkennt ein Bewerber Verstöße gegen Vergabevorschriften, so hat er
diese innerhalb von 10 Tagen nach Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt