ZV Landkreis Coburg - Scandienstleistungen - Digitalisierung, Einlagerung u. Vernichtung von Akten in Papierform Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2022/000592
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE247 Coburg, Landkreis
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Adresse des Beschafferprofils: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
ZV Landkreis Coburg - Scandienstleistungen - Digitalisierung, Einlagerung u. Vernichtung von Akten in Papierform
Scandienstleistung
Landratsamt Coburg
Lauterer Str. 60
96450 Coburg
Deutschland
Die Leistung umfasst das einscannen u. digitalisieren von Papierakten. Ein Besichtigungstermin der Akten wird vor Ort am Landratsamt in Coburg stattfinden und ist verpflichtend wahrzunehmen. Es handelt sich hierbei voraussichtlich um 340 Ordner mit Rückenbreite 3-5 cm, 570 Ordner mit Rückenbreite 5 cm, 510 Ordner mit Rückenbreite 7-8 cm, 100 Hängemappen, 120 Hängehefter u. 4300 Pendelhefter aus ingesamt 5 Fach-/Aufgabenbereichen. Hinzu kommen ca. 300 Bebauungspläne mit Legende für den Fachbereich Bauwesen mit unterschiedlichen Formaten. Nach Zuschlag erfolgt eine Pilotphase, in welcher eine bestimmte Anzahl an Akten in Papierformen zum testweisen einscannen übergeben wird. Die Akten müssen vom Auftragnehmer in selbst gestellten Transportbehältern abgeholt, befüllt u. transportiert werden. Dies hat in wöchentlichen, vom Auftraggeber festgelegten, Chargen zu erfolgen. Eil-scanns müssen gewährleistet werden können. Nach dem Scannen u. nach Freigabe durch den jeweiligen Fachbereich sind sie für 6 Monate aufzubewahren und danach zu vernichten. Die Vernichtung hat nach DIN 66399 mit mindestens nach Schutzklasse 2 und Sicherheitsstufe 4, in einigen Fällen nach Schutzklasse 2 und Sicherheitsstufe 5 zu erfolgen. Zur Einhaltung dieser Schutzklasse ist ein Nachweis bzw. Zertifikat vorzulegen. Die erfolgreiche Vernichtung u. Entsorgung ist zertifiziert nachzuweisen. Das Scannen hat nach festgelegten Kriterien zu erfolgen. Wichtig ist, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, die vom Auftraggeber festgelegten Metadaten je Vorgang o. Dokument zu erfassen und diese den Datensätzen in einem Excel-Dokument zuzuordnen. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, die Metadaten des Datensatzes jeweils mit dem Dokumentennamen des Scans auszuliefern. Dokumente deren Zuordnung nicht möglich ist, sind in einer Fehlerdatei zu vermerken. Die Dateien sind zudem als sogenannte .IMP Dateien über eine verschlüsselte und datenschutzkonforme Downloadmöglichkeit bereitzustellen. Ebenso werden je Fachbereich Dokumente definiert, die im Original weiterhin aufzubewahren u. von der Vernichtung ausgeschlossen sind.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
ZV Landkreis Coburg - Scandienstleistungen - Digitalisierung, Einlagerung u. Vernichtung von Akten in Papierform
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm