Gebäude-, Inhalts- und Glasversicherungsleistungen für die Stadt Rosenheim Referenznummer der Bekanntmachung: 0550
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]2
Fax: [gelöscht]-8310
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://my.vergabe.bayern.de
Adresse des Beschafferprofils: https://my.vergabe.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Gebäude-, Inhalts- und Glasversicherungsleistungen für die Stadt Rosenheim
Rahmenvertrag für Sachversicherungsleistungen in den Bereichen Gebäude-, Inhalts- und Glasversicherung für sämtliche städtische Gebäude sowie für alle Gebäude, für die die Stadt Rosenheim die Versicherungen übernimmt. Die Laufzeit des Rahmenvertrags beträgt mindestens ein Jahr, höchstens vier Jahre.
Rahmenvertrag, welcher sich auf alle städtischen Gebäude sowie alle Gebäude, für welche die Stadt die Gebäudeversicherung, übernimmt, erstreckt. Innerhalb des Rahmenvertrages sind neben dem Gebäude selbst auch der Gebäudeinhalt (Inventar) sowie die Gebäudeverglasung versichert. Die Laufzeit des Rahmenvertrags beträgt mindestens ein Jahr, höchstens vier Jahre.
Der Vertrag wird stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn der Vertrag nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Laufzeit des Rahmenvertrags beträgt höchstens vier Jahre.
Der Rahmenvertrag wird von einem von der Stadt Rosenheim beauftragten Makler betreut.
Beteiligen sich Versicherungsvermittler Namens und im Auftrag eines oder mehrerer
Versicherer an der Ausschreibung, so müssen sie bei Angebotsabgabe die
entsprechende Bevollmächtigung nachweisen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen (Bieter bzw. Bietergemeinschaft) vergeben, das nicht wegen Vorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123, 124 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ausgeschlossen worden ist, § 122 GWB. Die Eignung ist von dem Bieter – bei Bietergemeinschaften von jedem seiner Mitglieder gesondert – und von Unterauftragnehmern bzw. Eignungsverleihern wie folgt nachzuweisen:
Entweder durch die den Vergabeunterlagen beiliegende „Eigenerklärung zur Eignung“ (Formblatt L 1240) https://my.vergabe.bayern.de/eignungskriterien.php?lv_id=230465 oder die vom öffentlichen Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung im Amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen für den Liefer- und Dienstleistungsbereich (AVPQ) oder vorläufig eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) sowie nachfolgend benannte Nachweise.
Es sind Angaben zu machen zum Vorliegen von Ausschlussgründen gemäß § 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB, zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung, zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft, zu Insolvenzverfahren und Liquidation, zur Eintragung in einem Berufs-/Handelsregister.
Ein Bieter gilt nur dann als geeignet, wenn er alle im Vordruck L1240 „Eigenerklärung zur Eignung“ geforderten Angaben geleistet hat oder diese im AVPQ hinterlegt sind oder sich aus der EEE ergeben (im Falle der Präqualifizierung ist darauf zu achten, dass sich alle Eignungsanforderungen aus den dortigen Eintragungen ergeben), sich keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB zurechnen lassen muss und er seine Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung durch Berufs-/ Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung oder anderweitige sonstige Nachweise darlegt.
Bieter bzw. alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen über eine Zulassung zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union für die ausgeschriebenen Versicherungssparten verfügen. Gleiches gilt für eignungsverleihende Unterauftragnehmer (Eignungsverleiher) im Fall der Eignungsleihe. Der Bieter / die Mitglieder einer Bietergemeinschaft / Eignunsgverleiher hat/haben das Vorliegen der Erlaubnis in der Anlage "0550_Angebotsblatt" auf dem Tabellenblatt "Bestätigungen" zu erklären. Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist die Zulassung /Erlaubnis nachzuweisen.
Der Auftraggeber wird für die Bieter der engeren Wahl bzw. allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und deren Unterauftragnehmer (x) jeweils für das Unternehmen (x) als auch die Geschäftsführer und Prokuristen eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) i.V.m. § 21 Abs. 4 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) bzw. § 19 Abs. 4 Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. § 21 Abs. 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) bei der Registerbehörde im Bundeskartellamt sowie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a Gewerbeordnung (GewO) anfordern.
Bieter bzw. alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen über angemessenen Rückversicherungsschutz bei bonitätsstarken deutschen und / oder internationalen Rückversicherungsgesellschaften verfügen. Gleiches gilt für eignungsverleihende Unterauftragnehmer (Eignungsverleiher) im Fall der Eignungsleihe. Der Bieter / die Mitglieder einer Bietergemeinschaft / Eignungsverleiher hat / haben das Vorliegen des Rückversicherungsschutzes in der Anlage "Angebotsblatt"auf dem Tabellenblatt "Erklärungen des Bieters" zu erklären. Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist der Rückversicherungsschutz nachzuweisen.
Bieter / die Mitglieder einer Bietergemeinschaft / Eignungsverleiher müssen ein Rating zur finanziellen Stabilität des Versicherungsunternehmens nachweisen.
Im Übrigen siehe oben Ziffer III.1.1.
Bieter / alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft / Eignungsverleiher müssen über angemessenen und üblichen Rückversicherungsschutz bei bonitätsstarken deutschen und / oder internationalen Rückversicherungsgesellschaften gemäß den Anforderungen der BaFin oder gleichwertig verfügen. Der Bieter / alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft / Eignungsverleiher hat/haben das Vorliegen des Rückversicherungsschutzes in der Anlage "0550_Angebotsblatt"auf dem Tabellenblatt "Erklärungen des Bieters" zu erklären. Auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle ist der Rückversicherungsschutz nachzuweisen.
Finanzkraftrating aus dem Jahr 2021 mit mindestens Standard & Poor Rating A oder gleichwertig.
Bieter müssen über eine deutschsprachige Schadenabteilung für die Bearbeitung von Schäden an einem Standort in Deutschland verfügen.
Im Übrigen siehe oben Ziffer III.1.1.
Eigene oder autorisierte deutschsprachige Schadenabteilung für die Bearbeitung der versicherten Schäden an einem Standort in Deutschland.
siehe oben Ziffer III Punkt 1.1 dieser Bekanntmachung
siehe oben Ziffer III Punkt 1.2 und 1.3 dieser Bekanntmachung
Abschnitt IV: Verfahren
Die Anwesenheit von Dritten ist nicht gestattet.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die gesamte Kommunikation während des Vergabeverfahrens wird ausschließlich über die unter Ziffer I.3 angegebene Vergabeplattform geführt. Um Bieterfragen stellen, Bieterinformationen erhalten und ein elektronisches Angebot abgeben zu können ist eine Registrierung auf der Vergabeplattform erforderlich. Die Vergabe- und Vertragsunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form bereitgestellt. Angebote sind ausschließlich elektronisch in Textform über den verschlüsselten Angebotsbereich der Vergabeplattform einzureichen. Dazu ist der Bieterclient AVA-Sign erforderlich, der kostenlos von der Vergabeplattform heruntergeladen werden kann. Für die Erstellung des Angebots sind die im AVA-Sign-Paket zur Verfügung gestellten Formblätter und Unterlagen zu verwenden sowie die in der "Liste der einzureichenden Unterlagen" geforderten Nachweise beizufügen.
Es ist zu beachten, dass die Kommunikation auch nach Ablauf der Angebotsfrist, z. B. zum Zwecke der Nachforderung von Unterlagen, der Aufklärung oder der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausschließlich über die Vergabeplattform geführt wird. Da in diesem Zusammenhang Fristen gesetzt werden können, die im Falle der Nichteinhaltung den Ausschluss bedingen, obliegt es dem Bieter, sich stets tagesaktuell darüber zu informieren, ob entsprechende Mitteilungen für ihn auf der Plattform hinterlegt sind. Dies umfasst auch die Prüfung von SPAM-Mail-Ordnern. Die Versäumung derart bekanntgegebener Fristen geht zu Lasten des Bieters.
Bietergemeinschaften müssen mit dem Angebot alle Mitglieder sowie den bevollmächtigten Vertreter benennen, der vertretungsberechtigt und empfangsbevollmächtigt sowie zur Entgegennahme der Zahlungen mit befreiender Wirkung berechtigt ist. Dies geschieht in der Erklärung der Bietergemeinschaft (Formular Bitergemeinschaft), die mit dem Angebot einzureichen ist.
Die Beteiligung eines Unternehmens in verschiedenen Bietergemeinschaften oder sowohl als Bieter und als Mitglied einer Bietergemeinschaft wie auch als Nachunternehmer eines anderen Bieters ist unzulässig, wenn der Bieter nicht spätestens mit dem Angebot nachweisen kann, dass er keine Kenntnis von dem Angebotspreis und der Angebotskalkulation des jeweils anderen Bieters/Bietergemeinschaft erhält.
Beim Einsatz von Unterauftragnehmern behält sich der Auftraggeber vor, zusätzlich eine Verpflichtungserklärung (Formblatt L 236) anzufordern, mit der sich diese verpflichten, im Falle der Auftragsvergabe an den Bieter diesem mit den erforderlichen Kapazitäten ihres Unternehmens für die dort genannten Leistungsbereiche zur Verfügung zu stehen.
Beabsichtigt der Bieter, Angaben aus seinem Angebot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechtes zu verwerten, hat er in seinem Angebot darauf hinzuweisen.
Mögliche Unklarheiten in den Vergabe- und Vertragsunterlagen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Zur Überprüfung des Vergabeverfahrens kann ein Nachprüfungsantrag bei der o. g. Vergabekammer gestellt werden.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)),
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB),
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB),
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB),
5) mehr als 15 Tage nach Absendung der Information gemäß § 134 GWB in Briefform bzw. mehr als 10 Kalendertage nach deren Absendung per Fax oder Email vergangen sind (§ 134 Abs. 2 GWB).
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. §§ 134 und 160 Abs. 3 GWB bleiben unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]10
Internet-Adresse: https://www.rosenheim.de