Sicherheitsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln an der Universität Augsburg Referenznummer der Bekanntmachung: 2022_UNA_III/2/D_000001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86159
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-augsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherheitsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln an der Universität Augsburg
Die Universität Augsburg beabsichtigt, die Sicherheitsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln zu vergeben. Es sind in etwa 69.000 Betriebsmittel zu prüfen. Der geschätzte Zeitraum für die Prüfungen beträgt etwa zwei Jahre, wobei der Start der Leistungserbringung im Oktober 2022 erfolgen sollte.
Die Vergabe erfolgt im Rahmen eines europaweiten offenen Verfahrens.
Sicherheitsprüfungen an etwa 69.000 elektrischen Betriebsmitteln an der Universität Augsburg
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherheitsprüfungen an elektrischen Betriebsmitteln an der Universität Augsburg
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82256
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
- 15-Tages-Frist des § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB. Ein Bieter, der die Mitteilung erhält, dass seiner Rüge nicht abgeholfen wird, muss einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung einlegen. Danach wird er unzulässig.
- 30-Tages- und 6-Monats-Frist des § 135 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 GWB. Ein Bieter, den der öffentliche Auftraggeber ohne Vorabinformation direkt oder im EU-Amtsblatt über einen Vertragsschluss informiert, muss einen Nachprüfungsantrag innerhalb von 30 Kalendertagen und bei unterbliebener Information innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss einlegen. Danach wird er unzulässig.