Beschaffung von Interimsmanagementleistungen für die geschäftlichen Tätigkeiten eines Vorstandsvorsitzenden der Haßberg-Kliniken Referenznummer der Bekanntmachung: Haßberg_Kliniken_Interimsmanagementleistungen_111_0002
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Haßfurt
NUTS-Code: DE267 Haßberge
Postleitzahl: 97437
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hassberg-kliniken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Interimsmanagementleistungen für die geschäftlichen Tätigkeiten eines Vorstandsvorsitzenden der Haßberg-Kliniken
Beschaffung von Interimsmanagementleistungen für die geschäftlichen Tätigkeiten eines Vorstandsvorsitzenden der Haßberg-Kliniken.
Haßberg Kliniken Anstalt des öffentlichen Rechts des Landkreises Haßberge Hofheimer Straße 69 97437 Haßfurt
Das Kommunalunternehmen Haßberg-Kliniken - Auftraggeber (AG) - betreibt zwei (2) Krankenhäuser der Grundversorgung im Landkreis Haßberge im Dreieck zwischen Coburg, Bamberg und Schweinfurt. Das Krankenhaus Haßfurt verfügt über 150 Betten in den Fachrichtungen Unfallchirurgie, Viszeralchirurgie, Gefäßchirurgie, Innere Medizin (Kardiologie, Gastroenterologie), Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer Akutgeriat-rie mit zertifiziertem Alterstraumazentrum. Im Krankenhaus Ebern in 96106 Ebern ste-hen 70 Betten in den Fachbereichen Allgemein- und Unfallchirurgie, Gefäßchirurgie und Innere Medizin bereit.
Die Krankenhaus Haßfurt und das Krankenhaus Ebern befinden sich in einem laufen-den Umstrukturierungs- und Transformationsprozess (im Folgenden: "Projekt"). Das Projekt soll durch einen Interim Manager unterstützt werden.
Für weitergehende Ausführungen wird auf die Leistungsbeschreibung [Anlage 802] verwiesen.
Der Vertrag kann einseitig durch den öffentlichen Auftraggeber dreimal um jeweils 12 Monate verlängert werden. Der öffentlichen Auftraggeber kann jeweils bis drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer den Vertrag um 12 Monate verlängern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Gauting
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82131
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AR2LU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.