Hochauflösendes Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop TP 2022
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97070
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-wuerzburg.de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Hochauflösendes Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop TP 2022
Kauf eines Hochauflösendes Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop
Im Rahmen des vorliegenden Vergabeverfahrens vergibt der Freistaat Bayern (Auftraggeber) – hier vertreten durch die Julius-Maximilians-Universität Würzburg – die Beschaffung eines hochauflösenden Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop für den Lehrstuhl für Technische Physik an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg gemäß dem Leistungsverzeichnis des Verfahrens
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Für die Erfüllung der Projektarbeiten im Teilprojekt zu Photon-Q ist die Anschaffung eines hochauflösenden Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop für anspruchsvolle, abbildungsorientierte Anwendungen zwingend notwendig.
Dabei muss das System ein schädigungsarmes Abbilden kleinster Strukturen mit höchster Detailschärfe und multipler simultaner Signalerfassung haben.
Das System muss die folgenden Eigenschaften und Spezifikationen aufweisen:
1. Das System muss über magnetische Immersions-Objektivlinsen kombiniert mit einem Doppel-Kondensor-Linsensystem ohne säulen-interne Strahl-Nachbeschleunigung verfügen. Das System muss also ohne Booster-Elektronenoptik ausgestattet sein.
2. Das System muss über einen kalten Feldemitter mit W single crystal Kathodenmaterial verfügen. Dabei muss der Quellen-Durchmesser typisch 5 nm und die Energiebreite 0.3 eV haben.
3. Das System muss eine fein abgestufte Auswahl des Probenstroms im Bereich von 1pA bis 20nA haben, ohne Notwendigkeit den Optik-Modus bei höheren Probenströmen zu wechseln.
4. Das System muss ein 3-stufiges Detektionssystem in der Elektronensäule mit separaten Energiefiltern für die folgenden unterschiedliche Betriebsmodi haben:
- reines SE Signal <50eV
- inelastisch rückgestreutes Signal mit der Möglichkeit, in feinen Schritten von -0.15 eV bis zu max -150 eV die Energie-Untergrenze des empfangenen Signals festzulegen
- inelastisch rückgestreutes Signal mit höheren Abnahmewinkeln
- elastisch rückgestreutes Signal mit der Möglichkeit der Energiefilterung
5. Das System muss simultane live Darstellung von bis zu 6 Signalen erlauben, sowie deren gleichzeitige Speicherung in separaten Dateien besitzen.
6. Die euzentrische Probenbühne muss 110mm x 110mm X,Y Verfahrweg, 360° Rotation, bis 70° Kippung haben.
Nur der Anbieter Hitachi High-Tech Europe GmbH kann alle oben genannten für die Forschung notwendigen Mindestanforderungen erfüllen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Krefeld
NUTS-Code: DEA14 Krefeld, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit nicht nach Maßgabe des § 160 Abs. 3 GWB Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb der in § 160 Abs. 3 Nrn. 1 – 3 GWB genannten Fristen gerügt worden sind. Rügen sind an folgende Adresse zu richten:
Julius-Maximilians-Universität Würzburg
Referat 3.3 Einkauf
Sanderring 2
97070 Würzburg
Die Universität Würzburg wird schriftlich mitteilen, ob einer Rüge abgeholfen wird.
Wird einer Rüge nicht abgeholfen, so ist ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Universität Würzburg, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen.
Sofortige Beschwerde (§ 171 GWB)
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 171 Abs. 1 GWB). Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Nachprüfungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat (§ 167 Abs. 2 GWB). Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung, im Fall des § 167 Abs. 2 GWB mit dem Ablauf der Frist beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Für die sofortige Beschwerde ist das Oberlandesgericht München – Vergabesenat zuständig, der darüber entscheidet.
Auf die Präklusionsvorschrift des § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
Postleitzahl: 97070
Land: Deutschland