Auftragserteilung Leistungen zur Durchführung der Sozialwahl 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 22-121
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Auftragserteilung Leistungen zur Durchführung der Sozialwahl 2023
Die AOK Bayern ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und Versicherungsträger im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung; die bei der AOK Bayern errichtete Pflegekasse ist Träger der sozialen Pflegeversicherung. Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber im Verwaltungsrat der AOK Bayern ausgeübt. Die Bildung des Verwaltungsrats erfolgt durch die Sozialversicherungswahlen.
Im Jahr 2023 finden Sozialversicherungswahlen statt, Wahltermin ist der 31. Mai 2023. Die AOK Bayern führt eine Ausschreibung zur Durchführung der Sozialversicherungswahlen 2023 durch.
Wesentlicher Gegenstand der Ausschreibung ist die technische und organisatorische Abwicklung der Sozialversicherungswahlen. Die rechtlichen Grundlagen sind der Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO) und den maßgeblichen Bestimmungen des vierten Sozialgesetzbuches (§§ 43 ff SGB IV) zu entnehmen. Der Ablauf richtet sich nach dem aus den Wahlrechtsvorschriften abzuleitenden Wahlkalender. Die Wahlen sind frei und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Die Wahl erfolgt aufgrund von Vorschlagslisten. Dabei werden die Vertreter der Gruppe der Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber getrennt gewählt.
Bei den Sozialversicherungswahlen wird zwischen Urwahlen mit Stimmabgabe der Wahlberechtigten und Friedenswahlen, bei der eine Stimmabgabe entfällt, unterschieden. Für 2023 besteht aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen eine erhöhte Erwartung, dass es bei der AOK Bayern zu einer Urwahl kommen kann. Gewählt wird durch briefliche Stimmabgabe. Nur im Fall einer Urwahl hat der Auftragnehmer die beschriebenen Leistungen zu erbringen.
Gegenstand der Leistungsbeschreibung ist ausschließlich die Wahl der Versichertenvertreter/innen für den Verwaltungsrat der AOK Bayern im Rahmen der Sozialversicherungswahlen 2023. Die AOK Bayern als Auftraggeberin schreibt als zu erbringende Leistungen im Rahmen der Sozialwahlen 2023 die Produktion von Wahlunterlagen sowie deren Auswertung, Lagerung und Vernichtung aus. Die Ausschreibung erfolgt in 2 Fachlosen.
Fachlos 1: Produktion, Kuvertierung und Bereitstellung der Wahlunterlagen. Gefordert wird in Fachlos 1 die Herstellung der Wahlunterlagen (Anschreiben ein-schließlich Merkblatt auf der Rückseite - mit (integriertem) Wahlbrief, Stimmzettel, Versandumschlag). Hierzu hat der Auftragnehmer Produktionsleistungen inklusive Druck- und Weiterverarbeitungsleistungen, Datenverarbeitungsleistungen (Ver-/Entschlüsselung, Datenübermittlung) und Lettershopleistungen zu erbringen. Die Wahlunterlagen/Briefsendungen sind vorzusortieren, zwischenzulagern und an den von der AOK Bayern noch festzulegenden Versanddienstleister zu übergeben. Die AOK Bayern gibt diese dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt.
Fachlos 2: Auswertung der eingegangenen Wahlunterlagen. Hier wird die Abholung der als Rücklauf eingegangenen Wahlunterlagen, die Aufbewahrung und Aufbereitung/Vorbehandlung sowie Öffnung der Wahlbriefe, Auswertung der Stimmzettel und Meldung der ausgewerteten Stimmen gefordert. Die zeitlich befristete Lagerung der ausgewerteten Wahlunterlagen sowie deren datenschutzkonforme Vernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und Freigabe durch die AOK Bayern ist ebenfalls Leistungsbestandteil.
Die gesamte Sozialversicherungswahl 2023 unterliegt einem sehr strengen organisatorischen und zeitlich genau im Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und in der Sozialversicherungswahlordnung (SVWO) festgelegten Ablauf. Der Auftragnehmer muss ein hohes Maß an Qualität, insbesondere im Hinblick auf die Güte der produzierten Wahlunterlagen, ein einwandfreies Schriftbild und die absolute Termineinhaltung sicherstellen.
Produktion, Kuvertierung und Bereitstellung der Wahlunterlagen
Gefordert wird in Fachlos 1 die Herstellung der Wahlunterlagen (Anschreiben einschließlich Merkblatt auf der Rückseite - mit (integriertem) Wahlbrief, Stimmzettel, Versandumschlag). Hierzu hat der Auftragnehmer Produktionsleistungen inklusive Druck- und Weiterverarbeitungsleistungen, Datenverarbeitungsleistungen (Ver-/Entschlüsselung, Datenübermittlung) und Lettershopleistungen zu erbringen.
Die Wahlunterlagen/Briefsendungen sind vorzusortieren, zwischenzulagern und an den von der AOK Bayern noch festzulegenden Versanddienstleister zu übergeben. Die AOK Bayern gibt diesen dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluss bekannt.
Auswertung der eingegangenen Wahlunterlagen
Hier wird die Abholung der als Rücklauf eingegangenen Wahlunterlagen, die Aufbewahrung und Aufbereitung/Vorbehandlung sowie Öffnung der Wahlbriefe, Auswertung der Stimmzettel und Meldung der ausgewerteten Stimmen gefordert. Die zeitlich befristete Lagerung der ausgewerteten Wahlunterlagen sowie deren datenschutzkonforme Vernichtung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist und Freigabe durch die AOK Bayern ist ebenfalls Leistungsbestandteil.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Rheinberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6YR2VV
Ort: Bonn
Land: Deutschland
§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.