BIENE KONSENS technisches Design, Entwicklung und Testabdeckung Referenznummer der Bekanntmachung: 2022JWE000001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
BIENE KONSENS technisches Design, Entwicklung und Testabdeckung
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) schreibt eine Rahmenvereinbarung über Beratungsleistungen in den Bereichen technisches Design, Entwicklung und Testabdeckung für das Projekt BIENE KONSENS aus.
Mit dem Verfahren BIENE (Bundeseinheitliche integrierte evolutionäre Neuentwicklung der Erhebung) wird ein technisch modernisiertes Verfahren zur Erhebung von Steuern entwickelt. Damit können sämtliche Prozesse des Zahlungsverkehrs sowie der Buchführung effizient und transparent umgesetzt werden.
Der Auftraggeber benötigt Unterstützungsleistungen im Bereich der Software-Entwicklung im Projekt BIENE. Hierdurch soll methodisch und praktisch zur Sicherstellung der Softwarequalität beigetragen werden, sowie die aufgrund der Migration vom Modellierungstools ADONIS classic zu MagicDraw erforderlichen Neumodellierungen methodisch und beratend begleitet werden. Ein weiterer Leistungsbereich ist die Unterstützung der Integrationstest-Durchführung und des Testreportings. Falls zur Terminsicherung erforderlich, sollen in abgegrenzten Umfang auch Programmierleistungen erbracht werden.
Die Rahmenvereinbarung hat eine maximale Laufzeit von 4 Jahren (zwei Jahre Mindestvertragslaufzeit mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um je ein Jahr), wobei die geschätzte Abnahmemenge 170 Personentage pro Vertragsjahr beträgt. Ort der Leistungserbringung ist das BayLfSt, Dienststelle Nürnberg. Nach erfolgreicher Einarbeitung und mit Zustimmung des Auftraggebers können Teile der Leistung auch remote erbracht werden.
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) schreibt eine Rahmenvereinbarung über Beratungsleistungen in den Bereichen technisches Design, Entwicklung und Testabdeckung für das Projekt BIENE KONSENS aus.
Mit dem Verfahren BIENE (Bundeseinheitliche integrierte evolutionäre Neuentwicklung der Erhebung) wird ein technisch modernisiertes Verfahren zur Erhebung von Steuern entwickelt. Damit können sämtliche Prozesse des Zahlungsverkehrs sowie der Buchführung effizient und transparent umgesetzt werden.
Benötigt werden Unterstützungsleistungen im Bereich der Software-Entwicklung im Projekt BIENE durch einen erfahrenen Softwareentwickler/-Architekt, der methodisch und praktisch zur Sicherstellung der Softwarequalität beitragen kann sowie die aufgrund der Migration vom Modellierungstools ADONIS classic zu MagicDraw erforderlichen Neumodellierungen methodisch und beratend begleitet. Ein weiterer Leistungsbereich ist die Unterstützung der Integrationstest-Durchführung und des Testreportings. Falls zur Terminsicherung erforderlich, sollen in abgegrenzten Umfang auch Programmierleistungen erbracht werden.
Die Rahmenvereinbarung hat eine maximale Laufzeit von 4 Jahren (zwei Jahre Mindestvertragslaufzeit mit einer zweimaligen Verlängerungsoption um je ein Jahr), wobei die geschätzte Abnahmemenge 170 Personentage pro Vertragsjahr beträgt. Ort der Leistungserbringung ist das BayLfSt, Dienststelle Nürnberg. Nach erfolgreicher Einarbeitung und mit Zustimmung des Auftraggebers können Teile der Leistung auch remote erbracht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
BIENE KONSENS technisches Design, Entwicklung und Testabdeckung
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE11 Stuttgart
Postleitzahl: 70178
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der genaue Auftragswert wird aufgrund berechtigter geschäftlicher Interessen des Auftragnehmers nicht
bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.