Nusselstraße, Baugrubensicherung und Erdarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 754 / 2021
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gewofag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Nusselstraße, Baugrubensicherung und Erdarbeiten
Neubau einer Wohnanlage mit 54 Wohneinheiten, 1 KiTa, 1 Kinder- und Familientreff,
1 Nachbarschaftstreff und 38 Tiefgaragenstellplätzen/Stellplätze
Nusselstraße München
ca. 530 m2 Berliner Verbau
ca. 1.110 m2 überschnittene Bohrpfahlwand
ca. 5.500 m3 Erdarbeiten Baugrubenaushub
Kampfmittelsondierung des Baufeldes, Ausführungsplanung für Verbauarbeiten
Der Abruf der Leistung erfolgt 12 Werktage vor dem Ausführungsbeginn, der zwischen dem 04.04.2022 und dem 16.05.2022 ist.
Die Leistung/en ist/sind innerhalb von 227 Kalendertagen zu erbringen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Bauauftrag
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86529
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.gebrueder-woehrl.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6FR27Y
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).