Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH - Beförderungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung für die schulischen und vorschulischen Einrichtungen ab 01.09.2022 Referenznummer der Bekanntmachung: 449/22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schönbrunn
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85244
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.moeller-rae.de
Abschnitt II: Gegenstand
Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH - Beförderungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung für die schulischen und vorschulischen Einrichtungen ab 01.09.2022
Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung (derzeit 125 Teilnehmer*innen) ab dem 01.09.2022 für die Dauer von mindestens 48 Monaten.
Johannes-Neuhäusler-Schule Raphaelweg 85244 Schönbrunn Die Außenschulstandorte können sich während der Leistungserbringung ändern. , Gregor-Märkl-Grundschule Am Kirchplatz 7 85244 Röhrmoos, Grund-und Mittelschule Hebertshausen Am Weinberg 6 85241 Hebertshausen, Grund- und Mittelschule Bergkirchen Sonnenstraße 21 85232 Bergkirchen, Heilpädagogische Tagesstätte Pfundmairweg 10a 85244 Röhrmoos/Schönbrunn, Heipädagogische Kindergruppe Pfundmairweg 6 85244 Röhrmoos/Schönbrunn
Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung (derzeit 125 Teilnehmer*innen) ab dem 01.09.2022 für die Dauer von mindestens 48 Monaten. Erbringung der Beförderungsleistungen für einen bestimmten Personenkreis (geistige und / oder körperliche Behinderung) mit Fahrzeugen mit Spezialausstattung, vom jeweiligen Wohnort der Person zur Schule (inclusive Außenstandorten) bzw. Heipädagogischen Tagesstätte bzw. Heilpädagogische Kindergruppe in Schönbrunn und wieder zurück an mindestens 253 Tagen im Jahr. Es finden auch Fahrten zwischen Schule (inclusive Außenstandorten) und Heilpädagischer Tagesstätte statt. Es finden auch Fahrten in den Ferienzeiten sowie Fahrten für schulische Sonderaktivitäten statt. Näheres ergibt sich aus dem Dokument "Leistungsbeschreibung" der Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Teilweise werden für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen während der Fahrt Begleitpersonen benötigt, die vom Auftragnehmer zu stellen sind. Der Auftraggeber entscheidet über die Erforderlichkeit von Begleitpersonen und kann diese beim Auftragnehmer mit einer Frist von fünf Arbeitstagen abrufen. Der Auftragnehmer erhält für die Stellung der Begleitperson eine gesonderte Vergütung ("Besetztstunde"), wobei minutengenau abzurechnen ist. Der Umfang des Abrufs von Begleitpersonen ist von Schuljahr zu Schuljahr unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Person des/der Beförderungsteilnehmer*in ab. In der Vergangenheit (Schulbetrieb vor der Corona-Pandemie) hat der kostenmäßige Anteil für die Begleitpersonen im Vergleich zu den sonstigen Beförderungskosten ("Besetztkilometerkosten") im Durchschnitt ca. 4,5% betragen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y60YYD4
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Bieter können insbesondere für den Fall, dass einer berechtigten Rüge nicht abgeholfen wird, bei der unter Ziffer VI.4.1 der Auftragsbekanntmachung genannten Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag stellen, § 160 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB)
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB)
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 130 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.1 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Darüberhinaus endet die Frist zur Geltendendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag.