Fachanwendung Personalwesen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Fachanwendung Personalwesen
Beschaffung einer integrierten Softwarelösung für den Bereich Personalwesen
Gegenstand des Vertrages ist das Upgrade des bestehenden Programms LOGA auf die P&I LOGA AllIn Plattform. Dies beinhaltet die Überlassung der jeweils aktuellen Softwareprodukte des Auftragnehmers (P&I Software) sowie deren Pflege und Wartung und Betrieb auf vom Auftragnehmer konfigurierten Servern zur Nutzung im Datacenter des Auftragnehmers für die vereinbarte Laufzeit. Gesucht wird eine integrierte Softwarelösung, welche als Software as a Service (SaaS) sämtliche Prozesse des Personalwesens in einer homogenen Fachanwendung abdeckt, insbesondere:
— Personalabrechnung,
— integriertes Personalmanagement,
— Zeitwirtschaft,
— Reisekostenabrechnung,
— Personalkostenplanung,
— Personalentwicklung und Bewerber-Management,
— Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM),
— Mitarbeiterportal,
— Digitale Personalakte,
— Doku – Korrespondenzmanagement,
— Zeit/Reise/Urlaub-Management,
— Aus- und Fortbildungsmanagement,
— Data-Management und DSGVO – Selbstauskunft,
— Umfangreicher Auswertungsgenerator
— Stellenplanmodul
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
§ 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV ist maßgeblich, da es sich bei P&I LogaHR um eine zusätzliche Leistung des ursprünglichen Auftragnehmers handelt, die zu einer teilweisen Erneuerung bereits erbrachter Leistungen bestimmt ist. Ein Wechsel des Unternehmens als Ergebnis eines offenen Verfahrens würde dazu führen, dass ein komplett neues Verfahren mit neuer Hard- und Software beschafft werden müsste, da die jetzige Umgebung komplett auf P&I LOGA angepasst ist. Dies führt zwangsläufig zu technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung, da keine technische Plattform für die Implementierung verfügbar ist und Fachwissen für den Betrieb erst wieder mühevoll aufgebaut werden muss. Ein Verfahrenswechsel zu einem anderen Personalabrechnungsverfahren würde für die Stadt Coburg zu erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten führen. Für die Migration der Daten ist die Personal- und Zeitressource im Bereich der Personalabteilung und der IT-Abteilung, welche für eine reibungslose und fehlerfreie Systemumstellung zuständig wäre, nicht vorhanden. Zudem wäre ein mehrmonatiger Parallelbetrieb des im Einsatz befindlichen Personalabrechnungsverfahrens und dem neu einzuführenden Verfahren erforderlich. Dabei müssten alle Stammdaten der Abrechnungsfälle, alle Abrechnungen der letzten 6 Monate, sowie die Schnittstellen der Payroll zu Finanzamt, Sozialversicherungsträgern, Rentenversicherungsträgern manuell neu erfasst und weitergeleitet werden. Daran anschließend wären parallele Abrechnungsläufe auf beiden Systemen erforderlich, um die Ergebnisse abzugleichen. Dies ist wirtschaftlich und technisch zurzeit und auch in der Zukunft nicht umsetzbar. Vor diesem Hintergrund ist es essentiell, dass eine vollständige Datenübernahme ohne Datenverlust erfolgen kann. Dies ist mit dem Upgrade der Firma P&I möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Der Auftraggeber ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, vor dem Zuschlag eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Zuschlagsentscheidung der Auftraggeberin, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/