Beschaffung von Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften Referenznummer der Bekanntmachung: Landeshauptstadt München_101_0004
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften
Gegenstand des vorliegenden Vergabeverfahrens ist die Beschaffung von Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften.
Landeshauptstadt München Körperschaft des öffentlichen Rechts Blumenstraße 31 80331 München
Mit Beschluss der Vollversammlung vom 09.06.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 03182 - abrufbar über das RIS (RatsInformationsSystem München)) hat der Stadtrat der Landeshauptstadt München die Vorbereitung der Zusammenführung der beiden großen städtischen Wohnungsgesellschaften GEWOFAG Holding GmbH ("GEWOFAG") und GWG Städtische Wohnungsgesellschaft München GmbH ("GWG München") mit ihren jeweiligen Beteiligungsunternehmen (zusammen "Gesellschaften") beschlossen. Hierbei ist es das Ziel, durch eine organisatorische Zusammenführung beider Wohnungsbaukonzerne und ihrer Aufgaben in Wohnungsbau und Wohnungsbewirtschaftung langfristig die wirtschaftliche, zweckmäßige und effiziente Erfüllung der Gesellschaftszwecke zu garantieren, Synergien zu heben, Kosten einzusparen und die Umsetzung der notwendigen Energie- und Klimastandards sowie die Schaffung von mehr bezahlbarem Wohnraum in städtischer Hand zu beschleunigen. Betriebsbedingte Kündigungen und Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Gesellschaften sind auszuschließen.
Mit Beschluss der Vollversammlung vom 15.12.2021 (Sitzungsvorlage Nr. 20-26 / V 05110 - abrufbar über das RIS) fasste der Stadtrat der Landeshauptstadt München eine Entscheidung über die vorgesehene Steuerung und Organisation des weiteren Zusammenführungsprozesses.
Gemäß dem Stadtratsbeschluss vom 15.12.2021 beauftragt die Landeshauptstadt München ("Auftraggeberin") eine unabhängige und neutrale externe Beratung ("Auftragnehmer") mit der Prozesssteuerung und dem Projektmanagement der weiteren erforderlichen und soweit vom Stadtrat im weiteren Projektverlauf beschlossenen Schritte im Zusammenführungsprozess. Die Beauftragung umfasst gemäß dem Stadtratsbeschluss hierbei insbesondere die Übernahme des fachlichen und organisatorischen Projektmanagements für die Auftraggeberin, deren strategische Beratung und das Risk-Management sowie die Koordination aller erforderlichen und soweit vom Stadtrat beschlossenen Zusammenführungsprozesse.
Für weitergehende Ausführungen wird verwiesen auf die "Vertragsunterlagen" [Anlage 850], die aus der Leistungsbeschreibung und aus den Vertragsbedingungen bestehen.
Optional hat die Auftraggeberin das einseitige Recht, schriftlich eine Vertragsverlängerung um jeweils ein (1) weiteres Jahr zu beauftragen bis zu einer Gesamtlaufzeit des Vertrages inklusive aller Verlängerungen von insgesamt höchstens vier (4) Jahren. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Ausübung der Option durch die Auftraggeberin besteht nicht
Der Auftraggeber hat optional das einseitige Recht, von dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung eine Erhöhung der Deckungssummen der Berufs- /Betriebshaftpflichtversicherung von mindestens jeweils 5 Mio. EUR für Personen-,Sach- und Vermögensschäden auf
- [Betrag gelöscht] EUR für Personenschäden
- [Betrag gelöscht] EUR für Sachschäden
- [Betrag gelöscht] EUR für Vermögensschäden
für Zeiträume von jeweils 12 Monaten zu verlangen. Der Auftragnehmer hat nach Ausübung einer Option gemäß Satz 2 durch den Auftraggeber diesem den Nachweis (Versicherungsbestätigung oder -schein) über eine Berufs- / Betriebshaftpflichtversicherung mit den in Satz 2 genannten Deckungssummen unverzüglich vorzulegen, wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der jeweiligen Deckungssumme pro Versicherungsjahr betragen muss.
Im Falle einer solchen Optionsausübung durch den Auftraggeber erhöht sich jeweils für dieselben 12 Monate die vertraglich festgelegte Beschränkung der Haftung des Auftragnehmers für Personen-, Sach- und Vermögensschäden auf die erhöhten Deckungssummen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektmanagement- und Prozesssteuerungsleistungen im Rahmen einer Zusammenführung der städtischen Wohnungsbaugesellschaften
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 40476
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y1AR2L3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.