Security-Advisory-Dienst beim LSI Referenznummer der Bekanntmachung: 2022AHE000001
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Security-Advisory-Dienst beim LSI
Das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (LSI) besitzt als grundlegende Aufgabe einen Warn- und Informationsdienst zu betreiben, über welchen die unterschiedlichen Zielgruppen der behördlichen Arbeit des LSI mit relevanten Informationen zu Risiken für die IT-Sicherheit versorgt werden. Damit leistet das LSI einen wichtigen Beitrag zur Prävention von IT-Sicherheitsvorfällen in Bayern.
Ein großer Bestandteil der Warnmeldungen sind sogenannte Security-Advisories. Das sind Informationen zu Schwachstellen und Sicherheitslücken in Soft- und Hardware-Produkten.
Das LSI beabsichtigt tagesaktuelle und redaktionell finalisierte Security-Advisories von einem spezialisierten Security-Advisory-Dienstleister (im Folgenden: „Dienstleister“) zu beziehen.
Unter einem Security-Advisory-Dienst (im Folgenden: „Dienst“) versteht das LSI, einen Dienstleister mit einer Redaktion, die eine Vielzahl von Informationsquellen zu Schwachstellen einer sehr breiten Palette von Software- und Hardware-Produkte fortlaufend beobachtet. Die dort tätigen Redakteure sichten, bewerten und analysieren die einströmenden Informationen. Ist eine Schwachstelle hinreichend validiert, wird ein entsprechendes Security-Advisory verfasst und über den Dienst zur Verfügung gestellt.
Aktuell beinhaltet die Veröffentlichung die Bereitstellung der Informationen über die Intranetseite des LSI, auf welche die Staatsverwaltung und Landratsämter Zugriff haben. Den übrigen Zielgruppen wie z.B. den Kommunen werden die Security-Advisories über den E-Mail Weg versandt.
Das LSI entwickelt während des Zeitpunkts dieser Vergabe ein öffentliches Web-Portal des Warn- und Informationsdienstes. Planmäßig wird das Web-Portal im ersten Halbjahr 2022 in den Wirkbetrieb überführt.
Es ist beabsichtigt die Security-Advisories in das Web-Portal des Warn- und Informationsdienstes des LSI automatisiert einzupflegen und den Zielgruppen vereinheitlicht zur Verfügung zu stellen.
Bereitstellung von tagesaktuellen und redaktionell finalisierten Security-Advisories durch einem spezialisierten Security-Advisory-Dienstleister.
Es ist beabsichtigt die Security-Advisories in das Web-Portal des Warn- und Informationsdienstes des LSI automatisiert einzupflegen und den Zielgruppen vereinheitlicht zur Verfügung zu stellen. Hierzu ist ein Konzept zur Leistungserbringung zu erstellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Security-Advisory-Dienst beim LSI
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Ausschreibung ist auf dem bayerischen Vergabeportal www.auftraege.bayern.de veröffentlicht. Das Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch abgewickelt.
Das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist durch eine Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von schweren Verfehlungen, Tatbeständen des § 123 GWB, des Ausschlusses nach § 21 AEntG, § 19 MiLoG und § 21 SchwarzArbG, von Insolvenz-/Liquidationsverfahren und wettbewerbswidrigem Verhalten, bzw. zur Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen zu belegen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Fristen für die Einlegung eines Nachprüfungsantrags richten sich nach § 160 Abs. 3 GWB. Dieser lautet:
(3) 1Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
2Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.