Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Bachgau-Mümling
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 109-309460)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Miltenberg
NUTS-Code: DE269 Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-miltenberg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.landkreis-miltenberg.de/Wirtschaft,Bauen-Verkehr/Verkehr/OePNV.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Bachgau-Mümling
Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zu erteilen.
Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags:
Der ÖDA umfasst Personenbeförderungsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42, 43 PBefG. Er wird nach aktuellem Stand die nachfolgenden Linien umfassen:
Linienbündel Bachgau-Mümling mit ca. 420.000 Nutzwagenkilometern pro Jahr:
Linie 55 von Obernburg-Elsenfeld über Bhf-Eisenbach - Mömlingen - Pflaumheim - Großostheim - Nilkheim - Aschaffenburg und zurück.
Linie 68 von Mömlingen - Eisenbach - Obernburg - Elsenfeld Bhf und zurück.
Linie 78 von Schulverband Obernburg Eisenbach - Obernburg und zurück.
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe des Linienbündels Bachgau-Mümling als Gesamtleistung gemäß § 8 a Abs. 2 S. 4 PBefG.
Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung:
Hinsichtlich der Anforderungen an das Verkehrsangebot, die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan (abrufbar unter: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/wirtschaftverke/oepnvbusbahn/nahverkehrsplan/ ) beschriebenen Anforderungen zu beachten und für den Genehmigungsantrag einzuhalten.
Aus dem Nahverkehrsplan (NVP) ergeben sich insbesondere die folgenden Mindestanforderungen:
— Linienweg, die Bedienungshäufigkeit, an den Bedienungszeitraum sowie die Abstimmung der Fahrpläne (vgl. insbesondere Kapitel 9 mit Tabelle 59 zum NVP),
— Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit und die Anforderungen an den Tarif und die Beförderungsbedingungen.
— weitere Mindestanforderungen sind unter Abschnitt VI.1 dieser Bekanntmachung zu finden.
Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber den Angaben im Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Ergänzend wird auf Abschnitt VI.1) dieser Bekanntmachung verwiesen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Die Verkehrsleistung ist am 01.01.2024 aufzunehmen, als Vertragsdauer sind 103 Monate (bis zum 31.07.2033) vorgesehen (mit einer einmaligen einseitigen Verlängerungsoption der zuständigen Behörden um zwei Jahre)
Die Verkehrsleistung ist am 01.01.2024 aufzunehmen, als Vertragsdauer sind 103 Monate (bis zum 31.07.2032) vorgesehen (mit einer einmaligen einseitigen Verlängerungsoption der zuständigen Behörden bis zum Ablauf des 31.12.2033)