Direktvergabe von Omnibusverkehrsleistungen für den Stadtbusverkehr Dachau als Gesamtnetz
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dachau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Direktvergabe von Omnibusverkehrsleistungen für den Stadtbusverkehr Dachau als Gesamtnetz
Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Dachau
Die Große Kreisstadt Dachau als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach Art. 8 Abs. 1, 2 BayÖPNVG i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt, die Stadtwerke Dachau, Eigenbetrieb der Stadt Dachau (Brunngartenstr. 3, 85221 Dachau, vertreten durch den Werkleiter Herrn Robert Haimerl, Tel. +49 8131 7009-0, E-Mail: [gelöscht]) als internen Betreiber auf der Grundlage einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) 1370/2007 mittels eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) mit der Erbringung von öffentlichen Verkehrsdienstleistungen zu beauftragen.
Gegenstand des öDA sind die gesamten Verkehrsleistungen des Stadtbusverkehrs im Stadtgebiet Dachau, einschließlich ein- und ausbrechender Linien als Gesamtnetz. Es handelt sich dabei um Linienverkehre im öffentlichen Personennahverkehr nach § 42 i.V.m. § 8 Abs. 1 PBefG. Umfasst sind die Linien 716, 717, 718, 719, 720, 722, 726 und 744. Der Auftrag wird gemäß § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung vergeben. Es handelt sich um ein vorhandenes Verkehrsnetz i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d) PBefG. Die Betriebsaufnahme ist zum voraussichtlichen Fahrplanwechsel 2023/2024 geplant (siehe dazu unten II.2.7., das dort genannte Datum ist vorläufig; es kann sich abhängig vom tatsächlichen Datum des Fahrplanwechsels noch ändern).
Die Verkehrsleistungen umfassen ca. 1,4 Mio NwKm/Jahr. Die Verkehrsdurchführung ist mit ca. 30 Niederflur- oder Low-Entry-Bussen zu erbringen. Die Bedienung umfasst 135 Haltestellen im Stadtgebiet.
Mit dem beabsichtigten öDA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG festgelegt. Diese werden nachfolgend beschrieben.
Es sind sämtliche Linien gemäß geltenden Linienverläufen und Fahrplänen zu bedienen. Die Linienverläufe sind auf dem Stadtverkehrsplan einsehbar unter https://www.stadtwerke-dachau.de/images/pdf/verkehr/Fahrpl%C3%A4ne_2022/Stadtverkehrsplan_Dachau_2022.pdf.
Die einzelnen Linienverläufe mit den zu bedienenden Haltestellen sind auf den Linienverlaufskarten unter https://www.stadtwerke-dachau.de/verkehr/busse.html einsehbar. Dort finden sich auch die Linienfahrpläne.
Die für die Linien geltenden qualitativen Anforderungen sind dem Nahverkehrsplan (NVP) für die Große Kreisstadt Dachau und den Landkreis Dachau in der jeweils geltenden Fassung zu entnehmen (abrufbar unter https://www.landratsamt-dachau.de/media/5744/nahverkehrsplan-fuer-die-grosse-kreisstadt-dachau-und-den-landkreis-dachau-endbericht.pdf). Der NVP enthält insbesondere Anforderungen an die Taktung (Nr. 3.2.1.2 und Nr. 4.2 NVP), Qualitätsstandards für die Haltestellen (Nr. 3.2.2.1 NVP), Qualitätsstandards für die Fahrzeuge (Nr. 3.2.2.2 NVP), Qualitätsstandards für die Kundeninformation (Nr. 3.2.2.3 NVP), Qualitätsstandards zum Fahrpersonal (Nr. 3.2.2.4 NVP) und Umweltstandards (Nr. 3.2.2.5 NVP). Hinsichtlich der einzuhaltenden Qualitätsstandards wird ergänzend auf die MVV-Mustervergabeunterlagen verwiesen (Muster Leistungsbeschreibung 2021 und Anlage A 4 Verkehrsvertrag allgemein, abrufbar unter https://www.mvv-muenchen.de/ueber-den-mvv/ausschreibungen/index.html).
Die Linien sind in den Tarifverbund des MVV eingebunden. Es gilt der jeweils aktuelle MVV-Gemeinschaftstarif mit den darin enthaltenen Beförderungs- und Tarifbestimmungen (abrufbar unter https://www.mvv-muenchen.de/fileadmin/mediapool/04-Tickets/02-Dokumente/220425_MVV-Gemeinschaftstarif_2022_Bek4_Jubilaeumsticket.pdf ).
Das Fahrplanangebot, die Beförderungs- und Tarifbestimmungen sowie die genannten Qualitätsstandards definieren u.a. die ausreichende Verkehrsbedienung und enthalten wesentliche Genehmigungsanforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG.
Der öDA wird Regelungen zur Anpassung und Fortschreibung des Verkehrsangebots an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen, an den Nahverkehrsplan sowie an andere veränderte Umstände enthalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Hinweis gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG:
Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Omnibussen im Linienverkehr ist nach § 12 Abs. 6 PBefG spätestens drei Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der Regierung von Oberbayern als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Die Regierung von Oberbayern kann im Einvernehmen mit der Stadt Dachau als zuständigem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 PBefG nicht entspricht. Die Beantragung von Teilleistungen führt zur Antragsablehnung (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. d) PBefG). Gleiches kann auch für den Fall von Abweichungen von den oben unter II.2.4 aufgeführten zwingenden quantitativen und qualitativen Anforderungen an die zu erbringende Verkehrsleistung gelten (§ 13 Abs. 2a PBefG).
2. Einräumung ausschließlicher Rechte
Zum Schutz der Personenverkehrsdienste, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag vergeben werden sollen, wird dem Betreiber ein ausschließliches Recht im Sinne v. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 lit. f) VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a Abs. 8 Personenbeförderungsgesetz gewährt werden. Es soll räumlich und zeitlich andere Verkehrsleistungen ausschließen, welche die zu vergebenden Verkehre wirtschaftlich nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Es umfasst dabei Leistungen gemäß den §§ 42 und 43 PBefG. Die Definition des ausschließlichen Rechts erfolgt im öffentlichen Dienstleistungsauftrag und wird im Bericht der Stadt Dachau nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1370/2007 bekannt gemacht werden.
3. Diese Vorinformation dient auch als Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Es handelt sich auch um eine zulässige Inhouse-Vergabe nach § 108 GWB, die nicht in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fällt. Die Stadtwerke Dachau sind als Eigenbetrieb rechtlich gegenüber der Stadt Dachau unselbständig. Es liegen daher auch die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe vor.
4. Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren: Vergabekammer Südbayern bei der Regierungvon Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München-Deutschland; E-Mail:[gelöscht] ; Telefon: [gelöscht]; Fax: [gelöscht]
5. Hinweise zur Einlegung von Rechtsbehelfen: Nach § 160 Abs.3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig,wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Vergabekammer gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe bzw. zur Abgabe der Teilnahmeanträge gerügt hat. Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist weiter in der Regel unzulässig, sofern der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird.