2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
23) - Da am Bestandsmast 4-10 eine temporäre Umgehungsleitung und 2 Kettenwerksabfangungen angebracht werden sollen, müssen zur statischen Sicherung temporäre Rückanker senkrecht und parallel zum Gleis errichtet werden. Gemäß Vertrags-LV (Pos. 02.02.0801/0802) ist nur ein Rückanker vorgesehen.
- Durch den Neubau des zusätzlichen Querfeldes S3-M.15 ändert sich die Seitenlage des angrenzenden Bestandsquerfeldes W7/W8. Des Weiteren wird die Höhenlage der Kettenwerke von 6,00m im Bereich des Querfeldes W7/W8 auf 5,80m abgesenkt. Dies erfordert den Tausch der QF-Stützpunkte und einen Wechsel des unteren Richtseiles.
- Das parallel zum Gleis errichtete Rückankerfundament liegt im Baufeld einer später beplanten, neu zu errichtenden Gleisquerung und einem zu bauenden Kabelschacht der ARGE VE10. Somit muss das Rückankerfundament zurückgebaut und an anderer Stelle wieder errichtet werden.
Eine neu zu bindende Firma müsste sich in das Bauvorhaben einarbeiten und in die Örtlichkeit neu eingewiesen werden. Dadurch würden unverhältnismäßig hohe Zusatzkosten entstehen. Zudem muss eine gegenseitige Behinderung und damit verbundener Bauverzug vermieden werden, um den Fertigstellungstermin des Bauabschnittes nicht zu gefährden. Dies wird durch das sehr enge Baufeld zwischen in Betrieb befindlichen Gleisen erschwert. Zusätzlicher Platz für eine BE einer Drittfirma ist nicht vorhanden. Eine Aufteilung dieser Arbeiten auf mehrere Firmen wäre zudem aus Gewährleistungs- und Haftungsgründen nicht möglich, aufgrund der zusätzlichen Schnittstellen innerhalb des selben Gewerkes. Erschwert durch die Tatsache, dass die Arbeiten größtenteils nur in sehr eng getakten Sperrpausen erfolgen können. Da die Sperrpausen ohnehin schon extrem limitiert sind durch die Vielzahl an Arbeiten, würde sich dieser Risikofaktor expontentiell erhöhen.