Planleistungen Projekt "Triphönix"
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]155
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.z-m-s.de
Abschnitt II: Gegenstand
Planleistungen Projekt "Triphönix"
Vergabe der Generalplanerleistungen für das Projekt "Triphönix". Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) betreibt seit 1982 in Schwandorf ein Müllkraftwerk mit insgesamt 4 Müllkessellinien und einer Kapazität von insgesamt etwa 450.000 Mg/a. Dabei verfügen die (baugleichen) Ofenlinien 1 bis 3 (IBN 1982) über eine Verbrennungsleistung von je 18,7 Mg/h bei Auslegungsheizwert von 7.900 kJ/kg bzw. ca. 12 Mg/h bei aktuellem Heizwert von etwa 11.000 kJ/kg. Aufgrund der zunehmenden Ausfallhäufigkeit durch die lange Betriebszeit, sowie der seit der Kesselauslegung geänderten Abfallzusammensetzung beabsichtigt der ZMS nunmehr den vollständigen Ersatz der o. g. Ofenlinien 1 bis 3 durch Neuanlagen.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Für den vollständigen Ersatz der Ofenlinien 1-3 werden nun Generalplanerleistungen für das bereits beschriebene Projekt in den Leistungsbildern Ingenieurbauwerke, Technische Ausrüstung und Tragwerksplanung, sowie Leistungen der Projektsteuerung benötigt. Zur ganzheitlichen Bearbeitung zählen alle in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen, sowie die organisatorische Koordination der Bearbeitung als auch der Informationsaustausch und die Kommunikation mit den in der Leistungsbeschreibung genannten Projektbeteiligten. Die Leistungen sollen im Stufenvertrag gemäß den Beauftragungsstufen in den Vergabeunterlagen vergeben werden. Neben den Grundleistungen werden auch Besondere Leistungen vergeben, welche in der Leistungsbeschreibung dargestellt sind. Es wird darauf hingewiesen, dass sehr beengte Platzverhältnisse vorliegen und das Projekt im laufenden Kraftwerksbetrieb abgewickelt werden muss.
Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung gemäß den Vergabeunterlagen. Optionen sind weiterhin vorgesehen für die Oberschwingungsberechnung und Kurzschlussstromberechnung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Rückgriff auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung war vorliegend unbedingt erforderlich. Es lagen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte, vor. Diese ließen es nicht zu, dass der Auftraggeber die vorgeschriebenen Fristen einhält.
Der öffentliche Auftraggeber erneuert seine Müllverbrennungsanlage am Standort Schwandorf. Dazu hatte er einen Generalplaner beauftragt. Die Auftragsvergabe erfolgte in einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb. In diesem Teilnahmewettbewerb sind letztendlich vier Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert worden. Davon haben zwei Bewerber ein Angebot abgegeben, eines davon von einer Bietergemeinschaft. Der beauftragte Planer hat nach der Zuschlagserteilung die Bearbeitung des Projektes aufgenommen. Im Rahmen der Zusammenarbeit hat sich jedoch herausgestellt, dass wiederholt Leistungen mangelhaft, verspätet oder nicht erbracht worden sind. Diese Mängel haben sich so verdichtet, dass der öffentliche Auftraggeber gezwungen war, während des laufenden Projekts den Planer zu wechseln. Um den Zeitablauf des Projektes einhalten zu können, war es dem Auftraggeber nicht möglich, erneut einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Zu beachten ist, dass in dem Projekt drei von vier Ofenlinien des Müllkraftwerkes Schwandorf, das für die regionale Abfallentsorgung von erheblicher Bedeutung ist, erneuert werden. Verzögerungen im Projektablauf können daher erhebliche Konsequenzen für die Abfallentsorgung in der Region mit sich bringen. Die sich verdichtenden Mängel in der Auftragserbringung waren zudem für den Auftraggeber sowohl unvorhersehbar als auch unverschuldet. Im Zeitpunkt der Auftragsvergabe stellte sich der Planer aus der Sicht des Auftraggebers als geeigneter und qualifizierter Auftragnehmer dar. Anhaltspunkte für die späteren Mängel waren nicht ersichtlich. Um ein Mindestmaß an Wettbewerb zu gewährleisten, ist der Auftraggeber mit zwei geeigneten Bewerbern aus dem ursprünglich durchgeführten Teilnahmewettbewerb in Verhandlungen eingetreten und hat diese zur Abgabe eines endgültigen Angebotes aufgefordert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Böblingen
NUTS-Code: DE112 Böblingen
Postleitzahl: 71034
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb
einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar
sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist
zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht
abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit
ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb
einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder
der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung
der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene
Partei kostenpflichtig ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]5