Beratungsleistungen zur Fortsetzung der Umsetzung zentraler Komponenten der Interoperabilität am IT-DLZ Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000141
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beratungsleistungen zur Fortsetzung der Umsetzung zentraler Komponenten der Interoperabilität am IT-DLZ
Bayern ist mit der Umsetzung der Interoperabilität der Servicekonten in Deutschland beauftragt. Für die Pilotierung und die Weiterentwicklung dieser IT-Infrastrukturkomponente bedarf es Beratungsleistungen. Die Beratungsleistungen betreffen die Pilotierung der interoperablen Postfächer und den Anschluss der Nutzerkonten.
Auftragsgegenstand sind Beratungs- und Entwicklungsleistungen zum Aufbau und Betrieb der Effektivumgebung für die Internoperabilität von Nutzerkonten zwischen Bund und Ländern am IT-DLZ.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Der IT-Planungsrat arbeitet bereits jetzt mit dem Auftragnehmer im Bereich eID zusammen. Das aktuelle Vorhaben baut vollständig auf diesem Prototyp auf und ist entscheidend von Kenntnissen zur technischen Konzeption und Systemarchitektur des Prototyps abhängig. Der Auftragnehmer hat ein absolutes, fachliches Spezialwissen, sowohl zu dem Prototyp allgemein als auch zur Umsetzung der Interoperabilität von Nutzerkonten gem. OZG ausgehend von den Planungen der PG eID im IT-Planungsrat im Besonderen.
Nach fachlicher Prüfung ist nicht ersichtlich, dass ein anderes Unternehmen, sofern überhaupt theoretisch möglich, die erforderlichen Leistungen ohne völlig unverhältnismäßigen Aufwand, insbesondere zur Erlangung des oben bezeichneten Spezialwissens, erbringen könnte, was faktisch nahezu einer Unmöglichkeit entspricht. Das einem Wirtschafsteilnehmer zur Verfügung stehende Spezialwissen sowie die Tatsache, dass es für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen, stellt einen technischen Grund dar (Ziekow/Völlink, VergabeR, § 14 VgV Rn. 52)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beratungsleistungen zur Fortsetzung der Umsetzung zentraler Komponenten der Interoperabilität am IT-DLZ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Eine genaue Angabe des Anteils und des Werts des Unterauftrages kann derzeit nicht gemacht werden, da der Auftrag nach Aufwand vergütet wird.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Auskünfte erteilt das Bayerische Staatsministerium für Digitales, Oskar-von-Miller-Ring 35, 80333 München.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB