Inbetriebnahme Notunterkunft in 85521 Ottobrunn, Rosenheimer Landstraße 120 für Flüchtlinge aus der Ukraine.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 81541
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Inbetriebnahme Notunterkunft in 85521 Ottobrunn, Rosenheimer Landstraße 120 für Flüchtlinge aus der Ukraine.
Die mit dem Fortgang der kriegerischen Handlungen in der Ukraine rasch und massiv zunehmende Anzahl von Geflüchteten aus der Ukraine, die im Freistaat Bayern ankommen, führt dazu, dass die Kommunen sehr kurzfristig Bedarfe zu deren Aufnahme, Unterbringung und Versorgung decken müssen.
Der Zustrom von Flüchtlingen, die zum Teil auch medizinische Indikationen und ggf. Corona-Infektionen haben, könnte sowohl bei den Flüchtlingen als auch bei der bayerischen Bevölkerung zu einer Situation führen, bei der Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet werden könnte, sofern nicht eine schnelle und geordnete Unterbringung und medizinische Versorgung sichergestellt werden kann. Daher wurde aufgrund der Ukraine-Krise mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 09.03.2022 das Vorliegen der Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG auch aus diesem Grund festgestellt.
Im Landkreis München wurde eine Notunterkunft für Flüchtlinge aus der Ukraine in 85521 Ottobrunn eingerichtet.
85521 Ottobrunn
Für die Geflüchteten aus der Ukraine bedarf es einer geordneten Unterbringung.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
In der aktuellen Ukraine-Krise und dem damit verbundenen Zustrom von Flüchtlingen können Leistungen sehr schnell und verfahrenseffizient insbesondere über das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. § 14 Abs. 4, § 17 Vergabeverordnung (VgV) beschafft werden.
Dieses Verfahren kann nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV angewandt werden, wenn
1. ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt,
2 äußerst dringliche und zwingende Gründe bestehen, die die Einhaltung der in anderen Verfahren vorgeschriebenen Fristen nicht zulassen,
3. ein kausaler Zusammenhang zwischen dem unvorhergesehenen Ereignis und der Unmöglichkeit besteht, die Fristen anderer Vergabeverfahren einzuhalten.
Nach Ausbruch des Ukraine-Krieges Ende Februar 2022 hat es einen sprunghaften Zustrom von Flüchtlingen aus der Ukraine in der Bundesrepublik Deutschland gegeben. Die Verteilung der Flüchtlinge ist auf das gesamte Bundesgebiet erfolgt, somit auch auf den Freistaat Bayern und letztendlich auf die einzelnen Kommunen wie den Landkreis München. Der Zustrom von Flüchtlingen, die zum Teil auch medizinische Indiktionen und ggf. Corona-Infektionen haben, könnte sowohl bei den Flüchtlingen als auch bei der bayerischen Bevölkerung zu einer Situation führen, bei der Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet werden könnte, sofern nicht eine schnelle und geordnete Unterbringung und Versorgung sichergestellt werden kann.
In der aktuellen Notsituation kann daher davon ausgegangen werden, dass bei Beschaffungen, die erforderlich sind, um die in Bayern ankommenden Geflüchteten schnellstmöglich aufzunehmen, angemessen unterzubringen und mit dem Notwendigen zu versorgen, die Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV erfüllt sind.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gilching
NUTS-Code: DE21L Starnberg
Postleitzahl: 82205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsverfahren unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschrift, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.oberbayern.bayern.de