Linie 11 Bühl - Immenstadt - Sonthofen und zurück
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sonthofen
NUTS-Code: DE27E Oberallgäu
Postleitzahl: 87527
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.oberallgaeu.org/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kanzlei-zuck.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
Abschnitt II: Gegenstand
Linie 11 Bühl - Immenstadt - Sonthofen und zurück
Bühl - Immenstadt - Sonthofen und zurück (über Untermaiselstein und Burgberg bzw. über Ettensberg und Blaichach)
Betrieb der Linie 11 Bühl - Immenstadt - Sonthofen und zurück (über Untermaiselstein und Burgberg bzw. über Ettensberg und Blaichach) gemäß Fahrplan, der hier zum Download bereisteht:
https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
und den Vorgaben des Nahverkehrsplans des Landkreises Oberallgäu vom 18.12.2022 bis 30.06.2026
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren sowie Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern,
Maximilianstraße 39, 80538 München,
Tel. [gelöscht], Telefax [gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internetadresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
(2) Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 135 und 160 GWB, die auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1 PBefG).
(3) Hinweis auf § 12 Abs. 6 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
(4) Folgende Standards und Anforderungen sind einzuhalten:
- Linienführung, Fahrplan und Haltestellen wie hier veröffentlicht: https://www.kanzlei-zuck.de/anforderungen-und-standards
- Nahverkehrsplan für den Landkreis Oberallgäu