Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Bachgau-Mümling
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Miltenberg
NUTS-Code: DE269 Miltenberg
Postleitzahl: 63897
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-miltenberg.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.landkreis-miltenberg.de/Wirtschaft,Bauen-Verkehr/Verkehr/OePNV.aspx
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienbündel Bachgau-Mümling
Landkreis Miltenberg
Der Landkreis Miltenberg (im Folgenden auch als "zuständige Behörde" bezeichnet) ist Aufgabenträger für den öffentlichen Personennahverkehr gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) und damit gemäß Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG zugleich die zuständige Behörden nach der VO (EG) Nr. 1370/2007. Er beabsichtigt auf dem Gebiet des Landkreises Miltenberg einschließlich ausbrechender Linien einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zu erteilen.
Der ÖDA bezieht sich auf Verkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Sinne von § 8 PBefG (Linienverkehr gem. § 42 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens auf Verlangen des Auftraggebers an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen und an die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung sowie an andere veränderte Umstände angepasst werden muss.
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt.
Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags:
Der ÖDA umfasst Personenbeförderungsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß den §§ 42, 43 PBefG. Er wird nach aktuellem Stand die nachfolgenden Linien umfassen:
Linienbündel Bachgau-Mümling mit ca. 420.000 Nutzwagenkilometern pro Jahr:
Linie 55 von Obernburg-Elsenfeld über Bhf-Eisenbach - Mömlingen - Pflaumheim - Großostheim - Nilkheim - Aschaffenburg und zurück.
Linie 68 von Mömlingen - Eisenbach - Obernburg - Elsenfeld Bhf und zurück.
Linie 78 von Schulverband Obernburg Eisenbach - Obernburg und zurück.
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe des Linienbündels Bachgau-Mümling als Gesamtleistung gemäß § 8 a Abs. 2 S. 4 PBefG.
Anforderungen an die ausreichende Verkehrsbedienung:
Hinsichtlich der Anforderungen an das Verkehrsangebot, die Angebotsgestaltung sowie der einzuhaltenden Betriebsqualitäten sind die im Nahverkehrsplan (abrufbar unter: https://www.landkreis-aschaffenburg.de/wer-macht-was/wirtschaftverke/oepnvbusbahn/nahverkehrsplan/ ) beschriebenen Anforderungen zu beachten und für den Genehmigungsantrag einzuhalten.
Aus dem Nahverkehrsplan (NVP) ergeben sich insbesondere die folgenden Mindestanforderungen:
— Linienweg, die Bedienungshäufigkeit, an den Bedienungszeitraum sowie die Abstimmung der Fahrpläne (vgl. insbesondere Kapitel 9 mit Tabelle 59 zum NVP),
— Anforderungen mit Blick auf das Ziel der Erreichung einer vollständigen Barrierefreiheit und die Anforderungen an den Tarif und die Beförderungsbedingungen.
— weitere Mindestanforderungen sind unter Abschnitt VI.1 dieser Bekanntmachung zu finden.
Soweit sich in dieser Bekanntmachung Unterschiede oder Widersprüche gegenüber den Angaben im Nahverkehrsplan ergeben, gehen die Angaben dieser Bekanntmachung vor.
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung der zuständigen Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II S. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007 nach.
Ergänzend wird auf Abschnitt VI.1) dieser Bekanntmachung verwiesen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II S. 2 PBefG
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre ausgelöst. Die Verkehrsleistung ist am 01.01.2024 aufzunehmen, als Vertragsdauer sind 103 Monate (bis zum 31.07.2033) vorgesehen (mit einer einmaligen einseitigen Verlängerungsoption der zuständigen Behörden um zwei Jahre)
B) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 4 PBefG werden mit dieser Vorabbekanntmachung Anforderungen an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.
C) Ergänzend zu den Angaben in Abschnitt II.2.4 werden folgende mit dem ÖDA verbundene Mindesanforderungen festgelegt:
- Die Anwendung des Verbundtarifs der Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain (VAB).
- Die zuverlässige Lieferung der Fahrplandaten entsprechend VDV-Schrift 452 sowie der Ist- Fahrplandaten entsprechend der VDV-Schrift 453 und VDV-Schrift 454 an die Datendrehscheibe DEFAS Bayern (www.bayern-fahrplan.de).
- Die Bewirtschaftung der im Linienbündel bedienten Haltestellen, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgastinformation.
- Die Erstellung der Aushangfahrpläne nach Layout-Vorgabe des Aufgabenträgers.
Die im Linienverkehr eingesetzten Fahrzeuge müssen folgende Mindestvorgaben erfüllen:
- Fahrzeugtyp entsprechend StVZO Klasse M3 als Vollniederflur oder LowEntry
- Maximales Durchschnittsalter 6 Jahre
- Automatisches Fahrgastzählsystem (AFZS) für alle regelmäßig eingesetzten Fahrzeuge entsprechend VDV-Schrift 457 Version 2.1
- Die Fahrgastzählsysteme in den Fahrzeugen sowie das zentrale Hintergrundsystem muss von unabhängiger Stelle zertifiziert werden.
- Fahrgast-WLAN zur kostenfreien Nutzung für die Fahrgäste
- TFT-Innenanzeigen mit Linienverlaufsanzeige
- Sondernutzungsfläche für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder
- Emissionsstandard mindestens EURO VI
- Spätestens ab 01.07.2025 müssen mindestens 22,5% der Nutzwagenkilometer im Linienbündel mit emissionsfreien Fahrzeugen sowie mindestens weitere 22,5% mit sauberen Fahrzeugen erbracht werden. Als emissionsfreies Fahrzeug ist ein Fahrzeug gemäß Art. 4 Nr. 5 RICHTLINIE (EU) 2019/1161 und als sauberes Fahrzeug ein Fahrzeug entsprechend Art. 4 Nr. 4 RICHTLINIE (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zu verstehen.
- Die Fensterflächen dürfen maximal zu einem Drittel durch Werbefolien belegt werden.
- Über die Fahrscheindrucker muss der Vertrieb aller VAB-Tickets möglich sein. Im Fahrzeug muss eine elektronische Kontrollinfrastruktur zur Kontrolle aller in der VAB angebotenen und anerkannten elektronischen Tickets vorhanden sein. Dies beinhaltet auch einen Barcode-Scanner zum Auslesen von VDV-Barcodes entsprechend der VDV-Kernapplikation.
- Die auf der Linie 55 eingesetzten Fahrzeuge müssen über Einrichtungen zur Lichtsignalbeeinflussung im Stadtgebiet Aschaffenburg verfügen.