Internetanbindung DPMA Referenznummer der Bekanntmachung: BUL 44/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dpma.de
Abschnitt II: Gegenstand
Internetanbindung DPMA
Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung von einer neuen Internetanbindung sowie von sonstigen Dienstleistungen
Dienststelle des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Zweibrückenstraße 12, 80331 München
Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung von einer neuen Internetanbindung sowie von sonstigen Dienstleistungen
Option der Erhöhung der Bandbreite auf 1x 10GBit/s und 1x 1.000 Mbit/s (inklusive DDoS Schutz, kanten- und knotendisjunkt verlegt)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Gesamtumsatz des Bieters bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre.
Gesamtumsatz des Bieters bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre: Das Eignungskriterium ist erfüllt, wenn die drei vom Bieter
angegebenen Jahresumsätze im Durchschnitt mindestens [Betrag gelöscht] EUR netto
entsprechen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erforderlich ist eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach §123 und § 124 GWB und der Russland-Sanktionen gemäß Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022. Nachweis: Eigenerklärung
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf
Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134
Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.