Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 VgV zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw., Aufbau eines ultraschnellen NGA-Netzes nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern“, bekanntgemacht vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 29.01.2020 Referenznummer der Bekanntmachung: TEISNACH01-2
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 09276143
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Teisnach
NUTS-Code: DE229 Regen
Postleitzahl: 94244
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.teisnach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 VgV zur Bestimmung eines Netzbetreibers für den Aus- bzw., Aufbau eines ultraschnellen NGA-Netzes nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern“, bekanntgemacht vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 29.01.2020
a) Verfahrensablauf Verhandlungsverfahren Der Auftraggeber führt zur Auswahl eines Netzbetreibers, der mit einem öffentlichen Zuschuss den Aufbau und Betrieb eines ultraschnellen NGA-Netzes realisieren kann, in Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und der Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Vergabeverordnung -VgV) ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren gemäß Nr. 7 BayGibitR BayGibitR {Auswahl des Netzbetreibers im Wirtschaftlichkeitslückenmodell} (abrufbar unter www.schnelles-internet.bayern.de) durch.
Netzbetreiber in diesem Sinne sind die bei der Bundesnetzagentur als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nr. 27 Telekommunikationsgesetz registrierten Unternehmen (link:
Die Auswahl erfolgt zweistufig im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem öffentlichem Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 VgV. Im Teilnahmewettbewerb wird auf einer ersten Stufe die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) der Bewerber geprüft.
Alle so zugelassenen Teilnehmer werden in einer zweiten Stufe zu Angebotsabgabe aufgefordert und haben Gelegenheit, bis zum Ablauf der Angebotsfrist ein Angebot abzugeben. Auf Grundlage dieses Angebots hat der Auftraggeber die Möglichkeit, Verhandlungen mit den Bietern durch-zuführen. Der Auftraggeber wählt anhand der unter Ziff. II.2.5 {Zuschlagskriterien} genannten Wertungskriterien das wirtschaftlichste Angebot für den Zuschlag aus.
b) Interkommunale Zusammenarbeit Nein (trifft nicht zu) c) Zuschlag Der Netzbetreiber, dem nach Abschluss dieses Verhandlungsverfahrens ganz oder losweise der Zuschlag erteilt wird, erhält eine Dienstleistungskonzession zum Aufbau und Betrieb eines gigabitfähigen NGA-Netzes für das hierfür feststehende Erschließungsgebiet gemäß beigefügter Adressliste.
Die vorgesehene Auswahlentscheidung wird zunächst auf dem zentralen Onlineportal www.schnelles-internet.bayern.de veröffentlicht. Der ausgewählte Bewerber erhält eine Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Die Zuschlagserteilung wird erst erfolgen, wenn:
1 der Zuwendungsbescheid durch die zuständige Bezirksregierung erlassen wurde,
0 ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich ist,
und im Falle der Vorlage des Kooperationsvertrages zwischen Gemeinde und Netzbetreiber an die Bundesnetzagentur deren Stellungnahme erfolgt bzw. die Frist zur Stellungnahme verstrichen ist.
Angebote sind möglich für: ein oder mehrere Lose. Die maximale Anzahl an Losen, die an einen Bieter vergeben werden können, ist nicht beschränkt.
Der Bieter kann, sofern er ein Angebot für mehrere oder alle Lose abgibt, diese auch zusammengefasst anbieten. Er hat in der Zusammenfassung anzugeben, ob und inwieweit sich die Wirtschaftlichkeitslücke bei Beauftragung mehrerer Lose oder der Gesamtleistung ermäßigt. Die Loskombination wird jedoch nur zusammengefasst an einen Bieter vergeben, soweit dieser Bieter in sämtlichen diese umfassenden Einzellosangeboten die wirtschaftlichsten Losangebote gelegt hat.
Im Übrigen sowie im Falle der Losbildung kommt eine Aufhebung des Verfahrens wegen Unwirtschaftlichkeit nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV in Betracht. Im Falle der Losbildung gilt dies auch für eine Aufhebung lediglich einzelner Lose.
Aus- bzw., Aufbau eines ultraschnellen NGA-Netzes in den je Los genannten Ortsteilen nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern“, bek
Los 1: Ortsteile Oed, Teisnach Das Erschließungsgebiet der Lose ist in Anlage 2 (Übersichtskarte bzw. Detailkarte) dargestellt. Teilgebiete im Ausbaugebiet mit vorhandener (ultraschneller) NGA-Versorgung sind nicht bekannt und wurden ebenso wenig wie geplante eigenwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen im Rahmen der durchgeführten Markterkundung mitgeteilt. Die auszubauenden Adressen der Lose ergeben sich aus der Anlage 3 (Adressliste). Maßgeblich für die Definition des Erschließungsgebietes ist hierbei die Adressliste.
a) Umfang und Ort der Leistung Für die zu realisierenden Breitbandanschlüsse eines jeden Loses werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssen für die zu realisierenden Anschlüsse gemäß beigefügter Adressliste Produkte buchbar sein, die folgende Übertragungsraten zuverlässig zur Verfügung stellen:
- Übertragungsraten von mindestens 1 Gibt/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse ("Zielbandbreite Gewerbe") und
- Übertragungsraten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse ("Zielbandbreite privat").
Soweit der Bieter den Ausbau und Betrieb des ultraschnellen NGA-Netzes in FTTB/FTTH-Struktur oder vergleichbar anbietet, hat das Angebot den Netzausbau und -betrieb 1 bis einschließlich Netzabschlusseinheit (Hausanschluss und Anschlusseinrichtung) jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart „Gebäudeanschluss“). Für noch nicht bebaute Grundstücke ist das ultraschnelle NGA-Netz bis einschließlich Grundstücksgrenze zu berücksichtigen.
0 bis Grundstücksgrenze jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart „Grundstücksanschluss“).
Der Zuschlagsempfänger hat alle bei der Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (u.a. TKG) und sonstigen rechtlich verbindlichen Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
b) Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im Erschließungsgebiet gemäß Nr. 7.7 BayGibitR Jeder Teilnehmer am Verhandlungsverfahren, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen Teilnehmern am Verhandlungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Bieter mit Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese dem Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat.
c) Im vorläufigen Erschließungsgebiet sind folgende nutzbare Infrastrukturen bekannt:
Infrastruktur in Projektbeschreibungen vorangegangener Förderverfahren (Verlinkung zum Zentralen Förderportal – www.schnelles-internet-in-bayern.de):
Projektbeschreibung, Verfahren 1 (BbR), Markt Teisnach:
https://www.schnelles-internet-in-bayern.de/ablage_foerderfortschritt/pdf/14747/191115_Projektbeschreibung_Teisnach_V1.pdf siehe auch Bayernatlas: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?lang=de&topic=infra&bgLayer=atkis&catalogNodes=1012&layers=3d3f8bef-555e-4904-a1e5-354309cb2b68 Bezüglich ggf. nutzbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den Grabungsatlas, verwiesen.
Los 1:
Keine (trifft nicht zu) Los 2:
Die vorhandenen Mikrorohrsysteme in den folgenden Straßenzügen werden zum Verkauf an den ausgewählten Anbieter angeboten: Zuckenrieder Straße;
Hauptrassenlänge gesamt: 131 Meter; Preis: [Betrag gelöscht] EUR/Meter; Gesamtpreis: [Betrag gelöscht] EUR; Abzweige/Grundstücks-/Hausanschlüsse im Preis inklusive;
Näheres ist den weiteren Anlagen der Vergabeunterlagen zu entnehmen;
d) Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen so weit wie möglich zu berücksichtigen:
Keine (trifft nicht zu) e) Die Gemeinde beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:
Keine (trifft nicht zu) f) Mindestinhalte der Angebote Der Bieter hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung dieser Bekanntmachung, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Ziff. II.2.4 {Beschreibung der Beschaffung}, für das Erschließungsgebiet, ein Angebot einzureichen, das die vor Ort verfügbare Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter Vorleistungsprodukte und der geplanten Eigenleistungen (Ziff. II.2.4.e {Beschreibung der Beschaffung} und Nr. 7.8 BayGibitR) so weit wie möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Bieter zu prüfen und im Angebot nachvollziehbar zu bewerten. Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
i. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, eingesetzte Technologie [Point-to-Point / Point-to-MultiPoint (GPON) / etc.] ii. maximal mögliche Datenrate des Endkundenanschlusses,
iii. mittlere reale Datenrate am Endkundenanschluss zur Hauptverkehrszeit (20:00 Uhr bis 21:30 Uhr), jeweils getrennt nach Down- und Upload, ggf. getrennt nach gewerblichen Anschlüssen und privaten Anschlüssen für Produkte, die die Zielbandbreiten (vergl. Ziff. II.4.a) erreichen,
iv. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit den in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} genannten Zielbandbreiten,
v. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
vi. Angaben zu Ausfallsicherheit, Redundanz und Entstörzeit,
vii. Angebotene Zugangsvarianten i.S.v. Nr. 7.2 BayGibitR.
viii. Einhaltung der weiteren Vorgaben der BayGibitR,
ix Neu zu errichtende Leerrohre die unter die Förderung fallen, müssen gem. Ziff. 7.5 BayGibitR groß genug sind für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können.
x. Eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (je Los und ggf. je Loskombination) auf Basis der Anlage 4 (Muster Berechnungsblatt Wirtschaftlichkeitslücke). Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme. Die Wirtschaftlichkeitslücke hat eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Zu den Investitionsausgaben gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zu dem in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} angegebenen Abschlusspunkt (z.B. FTTB, „Fibre to the building“).
Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.
xi. Kartographische Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs zur Errichtung des ultraschnellen NGA-Netzes an alle ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes.
xii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Gebäudeanschluss“ ist der Rückerstattungsbetrag für nicht errichtete Gebäudeanschlüsse anzugeben.
xiii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Grundstücksanschluss“ sind die einmaligen Kosten für einen Hausanschluss anzugeben.
g) Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene:
Der Zuschlagsempfänger muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers im Erschließungsgebiet gewährt werden.
Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.
Neu zu errichtende Infrastruktur muss im Hinblick auf künftige mögliche Erschließungen ausreichend dimensioniert sein, Nr. 7.5 BayGibitR ist dabei zu beachten.
h) Vorgaben des Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag Mit der Angebotsaufforderung erhalten die zugelassenen Teilnehmer den Entwurf des Kooperationsvertrages. Die Bewerber haben diesen mit ihrem Angebot grundsätzlich als verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für die als optional gekennzeichneten Passagen. Die Bewerber können darüber hinaus zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen sind.
Geforderte Sicherheiten: keine
Aus- bzw., Aufbau eines ultraschnellen NGA-Netzes in den je Los genannten Ortsteilen nach Maßgabe der „Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern“
Los 2: Ortsteile Arnetsried, Aschersdorf, Hofstatt, Kaikenried, Weiden Das Erschließungsgebiet der Lose ist in Anlage 2 (Übersichtskarte bzw. Detailkarte) dargestellt. Teilgebiete im Ausbaugebiet mit vorhandener (ultraschneller) NGA-Versorgung sind nicht bekannt und wurden ebenso wenig wie geplante eigenwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen im Rahmen der durchgeführten Markterkundung mitgeteilt. Die auszubauenden Adressen der Lose ergeben sich aus der Anlage 3 (Adressliste). Maßgeblich für die Definition des Erschließungsgebietes ist hierbei die Adressliste.
a) Umfang und Ort der Leistung Für die zu realisierenden Breitbandanschlüsse eines jeden Loses werden folgende Leistungsanforderungen gestellt:
Nach dem Auf- bzw. Ausbau müssen für die zu realisierenden Anschlüsse gemäß beigefügter Adressliste Produkte buchbar sein, die folgende Übertragungsraten zuverlässig zur Verfügung stellen:
- Übertragungsraten von mindestens 1 Gibt/s symmetrisch für gewerbliche Anschlüsse ("Zielbandbreite Gewerbe") und
- Übertragungsraten von mindestens 200 Mbit/s symmetrisch für Privatanschlüsse ("Zielbandbreite privat").
Soweit der Bieter den Ausbau und Betrieb des ultraschnellen NGA-Netzes in FTTB/FTTH-Struktur oder vergleichbar anbietet, hat das Angebot den Netzausbau und -betrieb 1 bis einschließlich Netzabschlusseinheit (Hausanschluss und Anschlusseinrichtung) jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart „Gebäudeanschluss“). Für noch nicht bebaute Grundstücke ist das ultraschnelle NGA-Netz bis einschließlich Grundstücksgrenze zu berücksichtigen.
0 bis Grundstücksgrenze jeder ausgeschriebenen Adresse zu beinhalten (Anschlussart „Grundstücksanschluss“).
Der Zuschlagsempfänger hat alle bei der Umsetzung der Maßnahmen relevanten Normen (u.a. TKG) und sonstigen rechtlich verbindlichen Vorgaben zu beachten sowie alle erforderlichen Genehmigungen, Bestätigung etc. rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen.
b) Vorhandene Infrastruktur sowie geplante Eigenleistungen im Erschließungsgebiet gemäß Nr. 7.7 BayGibitR Jeder Teilnehmer am Verhandlungsverfahren, der über eine eigene passive Infrastruktur im vorläufigen Erschließungsgebiet verfügt, muss mit Angebotsabgabe bestätigen, dass er die Daten zu dieser Infrastruktur der Bundesnetzagentur zur Einstellung in deren Infrastrukturatlas zum Stichtag 1.7. eines jeden Jahres zur Verfügung gestellt hat. In diesem Falle hat sich der Infrastrukturinhaber auch grundsätzlich bereit zu erklären, seine passive Infrastruktur anderen Teilnehmern am Verhandlungsverfahren zur Verfügung zu stellen. Sofern im vorläufigen Erschließungsgebiet nach dem Stichtag 1.7. Infrastruktur erstellt wurde, hat der Bieter mit Angebotsabgabe zu bestätigen, dass er diese dem Auftraggeber im Rahmen der Markterkundung mitgeteilt hat.
c) Im vorläufigen Erschließungsgebiet sind folgende nutzbare Infrastrukturen bekannt:
Infrastruktur in Projektbeschreibungen vorangegangener Förderverfahren (Verlinkung zum Zentralen Förderportal – www.schnelles-internet-in-bayern.de):
Projektbeschreibung, Verfahren 1 (BbR), Markt Teisnach:
https://www.schnelles-internet-in-bayern.de/ablage_foerderfortschritt/pdf/14747/191115_Projektbeschreibung_Teisnach_V1.pdf siehe auch Bayernatlas: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas/?lang=de&topic=infra&bgLayer=atkis&catalogNodes=1012&layers=3d3f8bef-555e-4904-a1e5-354309cb2b68 Bezüglich ggf. nutzbarer weiterer Infrastrukturen und ergänzender Informationen wird auf den Infrastrukturatlas der Bundesnetzagentur sowie das Rauminformationssystem Bayern (RISBY), insbesondere den Grabungsatlas, verwiesen.
Los 1:
Keine (trifft nicht zu) Los 2:
Die vorhandenen Mikrorohrsysteme in den folgenden Straßenzügen werden zum Verkauf an den ausgewählten Anbieter angeboten: Zuckenrieder Straße;
Hauptrassenlänge gesamt: 131 Meter; Preis: [Betrag gelöscht] EUR/Meter; Gesamtpreis: [Betrag gelöscht] EUR; Abzweige/Grundstücks-/Hausanschlüsse im Preis inklusive;
Näheres ist den weiteren Anlagen der Vergabeunterlagen zu entnehmen;
d) Folgende Tiefbaumaßnahmen sind geplant und bei Ausbaumaßnahmen so weit wie möglich zu berücksichtigen:
Keine (trifft nicht zu) e) Die Gemeinde beabsichtigt außerdem, folgende Eigenleistungen zu erbringen:
Keine (trifft nicht zu) f) Mindestinhalte der Angebote Der Bieter hat auf Grundlage der Leistungsbeschreibung dieser Bekanntmachung, insbesondere unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Ziff. II.2.4 {Beschreibung der Beschaffung}, für das Erschließungsgebiet, ein Angebot einzureichen, das die vor Ort verfügbare Infrastruktur einschließlich der Nutzung vorabregulierter Vorleistungsprodukte und der geplanten Eigenleistungen (Ziff. II.2.4.e {Beschreibung der Beschaffung} und Nr. 7.8 BayGibitR) so weit wie möglich berücksichtigt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme ist vom Bieter zu prüfen und im Angebot nachvollziehbar zu bewerten. Das Angebot muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:
i. Technisches Konzept zur Realisierung der Breitbandinfrastruktur, eingesetzte Technologie [Point-to-Point / Point-to-MultiPoint (GPON) / etc.] ii. maximal mögliche Datenrate des Endkundenanschlusses,
iii. mittlere reale Datenrate am Endkundenanschluss zur Hauptverkehrszeit (20:00 Uhr bis 21:30 Uhr), jeweils getrennt nach Down- und Upload, ggf. getrennt nach gewerblichen Anschlüssen und privaten Anschlüssen für Produkte, die die Zielbandbreiten (vergl. Ziff. II.4.a) erreichen,
iv. Endkundenpreise, inklusive Bereitstellungsgebühr und Kosten der Endkundengeräte, für Produkte mit den in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} genannten Zielbandbreiten,
v. Frühester Zeitpunkt der Inbetriebnahme,
vi. Angaben zu Ausfallsicherheit, Redundanz und Entstörzeit,
vii. Angebotene Zugangsvarianten i.S.v. Nr. 7.2 BayGibitR.
viii. Einhaltung der weiteren Vorgaben der BayGibitR,
ix Neu zu errichtende Leerrohre die unter die Förderung fallen, müssen gem. Ziff. 7.5 BayGibitR groß genug sind für die Aufnahme von Leitungen von mindestens drei Zugangsnachfragern; insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Leerrohrinfrastruktur ausreichend dimensioniert ist, so dass mindestens drei Zugangsnachfrager Point-to-Point Lösungen realisieren können.
x. Eine detaillierte und plausible Darstellung der Wirtschaftlichkeitslücke (je Los und ggf. je Loskombination) auf Basis der Anlage 4 (Muster Berechnungsblatt Wirtschaftlichkeitslücke). Diese ergibt sich, indem von den Investitionsausgaben (unter anderem für die notwendigen aktiven und passiven Netzelemente, die Errichtung der Netzinfrastrukturen einschließlich der notwendigen Erschließungsmaßnahmen) und den laufenden Betriebsausgaben die voraussichtlichen Betriebseinnahmen abgezogen werden. Als Betrachtungszeitraum gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren ab Inbetriebnahme. Die Wirtschaftlichkeitslücke hat eine Aufstellung der zur Projektumsetzung notwendigen Investitions- und Betriebsausgaben sowie die auf Basis des erwarteten Nachfragepotentials prognostizierten Einnahmen zu enthalten. Zu den Investitionsausgaben gehört bei leitungsgebundener Infrastruktur die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis zu dem in Ziff. II.2.4.a {Beschreibung der Beschaffung} angegebenen Abschlusspunkt (z.B. FTTB, „Fibre to the building“).
Nicht anzusetzen sind bei Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke Ausgaben für Grunderwerb und Eintragung von Grunddienstbarkeiten sowie Ausgaben für Investitionen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung getätigt werden müssen.
xi. Kartographische Darstellung des vorgesehenen Trassenverlaufs zur Errichtung des ultraschnellen NGA-Netzes an alle ausgeschriebenen Adressen des Erschließungsgebietes.
xii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Gebäudeanschluss“ ist der Rückerstattungsbetrag für nicht errichtete Gebäudeanschlüsse anzugeben.
xiii. Im Fall der geforderten Anschlussart „Grundstücksanschluss“ sind die einmaligen Kosten für einen Hausanschluss anzugeben.
g) Offener Netzzugang auf Vorleistungsebene:
Der Zuschlagsempfänger muss gewährleisten, dass die von ihm angebotenen Breitbanddienste für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sichergestellt sind (Zweckbindungsfrist) und er allen anderen Netz- und Diensteanbietern einen umfassend offenen, diskriminierungsfreien Netzzugang auf Vorleistungsebene anbietet.
Die geförderte Breitbandinfrastruktur muss eine tatsächliche und vollständige Entbündelung im Sinne der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. EU 2013/C 25/01) erlauben und alle verschiedenen Arten von Netzzugängen bieten, die Betreiber nachfragen könnten. Die erforderlichen Vorleistungsprodukte ergeben sich aus dem Anhang II dieser Leitlinien. Dieser Zugang muss sowohl für die geförderte Infrastruktur als auch für die für das Projekt eingesetzte, schon existierende Infrastruktur des Netzbetreibers im Erschließungsgebiet gewährt werden.
Auch nach Ablauf der Zweckbindungsfrist können Zugangsverpflichtungen auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bestehen, wenn die Bundesnetzagentur den Betreiber der betreffenden Infrastruktur als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht einstuft.
Sofern neue passive Infrastrukturelemente (z.B. Kabelschächte oder Masten) geschaffen werden, muss der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung gewährt werden.
Neu zu errichtende Infrastruktur muss im Hinblick auf künftige mögliche Erschließungen ausreichend dimensioniert sein, Nr. 7.5 BayGibitR ist dabei zu beachten.
h) Vorgaben des Mindestinhalts für den Kooperationsvertrag Mit der Angebotsaufforderung erhalten die zugelassenen Teilnehmer den Entwurf des Kooperationsvertrages. Die Bewerber haben diesen mit ihrem Angebot grundsätzlich als verbindlich anzuerkennen. Dies gilt nicht für die als optional gekennzeichneten Passagen. Die Bewerber können darüber hinaus zu einzelnen Regelungen auch abweichende Klauseln vorschlagen, die als Verhandlungspunkte gesondert zu kennzeichnen und mit dem Angebot vorzulegen sind.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Teilnahmebedingungen Sofern sich der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung auf einen Nachunternehmer stützen möchte, hat er die nachfolgend geforderten Nachweise auch für das vorgesehene Nachunternehmen abzugeben. Handelt es sich bei dem Bewerber um eine Bietergemeinschaft, so sind die geforderten Nachweise für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Ausländische Bewerber haben statt der etwa geforderten amtlichen Nachweise nach deutschem Recht gleichwertige Bescheinigungen nach den Vorschriften des Herkunftslandes vorzulegen. Nachweise sind in deutscher Sprache abzugeben.
Der Auftraggeber behält sich vor, im Rahmen des Verhandlungsverfahrens weitere Unterlagen, Nachweise und Erklärungen, insbesondere zum Nachweis der Fachkunde und Leistungsfähigkeit zur Errichtung einer flächendeckenden Breitbandversorgung, zu fordern.
Bewerber- und Bietergemeinschaften sind zulässig. Die Bewerber-/Bietergemeinschaft hat bereits mit dem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete, rechtsverbindliche Erklärung mit folgendem Inhalt abzugeben (Mindestanforderungen):
a) Erklärung, dass alle Mitglieder der Bewerber-/Bietergemeinschaft im Falle der Auftragserteilung gesamtschuldnerisch haften,
b) Benennung eines bevollmächtigten Vertreters, der die Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, sowie c) Erklärung, dass der bevollmächtigte Vertreter berechtigt ist, im Rahmen dieses Auswahlverfahrens uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bewerber-/ Bietergemeinschaft zu handeln.
Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister:
Es werden nur Teilnehmer zugelassen, welche die nachfolgend aufgeführten Nachweise erbringen und dem Teilnahmeantrag beifügen:
a) Vorlage eines Unternehmensprofils oder sonstiger aussagekräftiger Angaben über den Bewerber.
b) Nachweis der Haftungs- und Eigentumsverhältnisse des Bewerbers durch Vorlage eines Auszugs aus dem Berufs- und Handelsregister des Herkunftslandes, der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist nicht älter als drei Monate sein darf; dieses Erfordernis entfällt bei nicht eingetragenen Personengesellschaften bzw. anderen nicht eintragungspflichtigen Unternehmen.
c) Eigenerklärung, dass der Bewerber im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit keine sonstigen schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Zuverlässigkeit in Frage stellen.
d) Eigenerklärung, dass der Bewerber nicht aufgrund eines rechtskräftigen Urteils aus Gründen bestraft worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellen.
e) Eigenerklärung, dass der Bewerber alle Gesetze und Vorschriften, welche sich auf die Bereiche Planung, Aufbau und Betrieb von Telekommunikationsnetzen beziehen, einhält.
f) Eigenerklärung, dass der Bewerber sich bei der Erteilung von Auskünften im Vergabeverfahren keiner falschen Erklärungen schuldig gemacht oder entsprechende Auskünfte unberechtigterweise nicht erteilt hat.
g) Eigenerklärung, dass die in § 42 VgV i.V.m. §§ 123, 124 GWB genannten Ausschlussgründe auf den Bewerber keine Anwendung finden.
h) Erklärung, dass der Bewerber die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Arbeitnehmermissbrauch und Leistungsmissbrauch i.S.d. Dritten Sozialgesetzbuches, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bzw. des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit einhält und im Auftragsfall einhalten wird.
i) Erklärung, dass der Bewerber das Mindestlohngesetz einhält.
j) Eigenerklärung, dass der Bewerber seine Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozial- und Krankenversicherung ordnungsgemäß erfüllt.
k) Eigenerklärungen zu den Anforderungen der Nr. 15 BayGibitR (Verneinung einer offenen Rückforderungsanordnung der Europäischen Kommission bzgl. einer unzulässigen Beihilfe und eines Unternehmens in Schwierigkeiten) gemäß beigefügter Vorlage.
l) Nachweis über die Registrierung als Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des § 3 Nr. 27 Telekommunikationsgesetz (TKG) bei der BNetzA.
Nachfolgende Mindeststandards werden gefordert, sowie nachfolgen genannte Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um deren Einhaltung zu überprüfen:
m) Eigenerklärung, dass der Bewerber wirtschaftlich und finanziell in der Lage ist, langfristige Verträge über die Errichtung und den Betrieb eines ultraschnellen NGA-Netzes zu erfüllen, sowie den Endkunden mit Telekommunikationsdiensten, insbesondere der ausgeschriebenen Mindestbandbreite zu versorgen.
n) Eigenerklärung über den Gesamtumsatz des sich bewerbenden Unternehmens sowie den Umsatz aus Leistungen, die mit dem Konzessionsgegenstand oder Teilen davon vergleichbar sind, jeweils bezogen auf die letzten 5 abgeschlossenen Geschäftsjahre. Sofern ein Bewerber noch nicht so lange auf dem Markt tätig ist, legt er für die fehlenden Jahre eine Unternehmensplanung vor. Nichtbilanzierende Unternehmen legen eine attestierte Gewinn- und Verlustrechnung der letzten 5 abgeschlossenen Jahre vor (§ 45 Abs. 4 Nr.4 VgV).
Nachfolgende Mindeststandards werden gefordert, sowie nachfolgen genannte Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um deren Einhaltung zu überprüfen:
o) Angabe von mindestens 5 Referenzen aus den letzten 5 Jahren vor Ende der Bewerbungsfrist über die Ausführung von Leistungen, die mit der zu vergebenden Konzession vergleichbar sind, mit Angabe des jeweiligen Auftragswertes. Die Mindestanzahl der Referenzen muss für jeden der Leistungsteile Bau und Betrieb von ultraschnellen NGA-Netzen gesondert nachgewiesen werden. Kann ein Bewerber nicht für alle Leistungsbereiche Referenzen vorweisen, so hat er diese Leistungsteile ggf. unter Einbindung von entsprechend erfahrenen Unterauftragsnehmern nachzuweisen (Eignungsleihe).
Siehe Ausführungen in obigen Ziffern II.2.4).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabe der Dienstleistungskonzession erfolgt auf Basis der Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Breitbandleitlinien) vom 26.01.2013, sowie der „Richtlinie zur Förderung des Aufbaus von gigabitfähigen Breitbandnetzen im Freistaat Bayern“ (BayGibitR, vom 29.01.2020, Az. 75-O 1903-8/198). Das offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren gemäß Nr. 7 BayGibitR wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 14 Abs. 2, Abs. 3 VgV durchgeführt.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Antragsteller hat einen von ihm festgestellten Verstoß gegen Vergabevorschriften nach Erkennen unverzüglich zu rügen. Lehnt die Vergabestelle es ab, der Rüge abzuhelfen, so muss der Antragsteller innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, dieser Rüge nicht abzuhelfen, den Antrag auf die Einleitung eines Vergabenachprüfungsverfahrens stellen (vgl. § 160 GWB).
Die Vergabestelle wird vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollten, hiervon in Textform in Kenntnis setzen. Ein Vertrag darf erst 15 Tage nach Absendung dieser Information, bei Mitteilung durch Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertage nach der Absendung dieser Information geschlossen werden (vgl. § 134 GWB).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]