Rahmenvertrag Notebooks Referenznummer der Bekanntmachung: VgV_2022-003
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE 129521671
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuherberg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 85764
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.helmholtz-muenchen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Notebooks
Gegenstand der Ausschreibung ist der Kauf von Notebooks aus der Business-Serie mit vorinstallierter Betriebssystemsoftware sowie Zubehör (nur vom Originalhersteller) und die für den störungsfreien Betrieb notwendigen Dienstleistungen/Garantien und Services.
Helmholtz Zentrum München
Deutsches Forschungszentrum für Gesundheit und Umwelt (GmbH)
Einkauf/Vergabestelle
Ingolstädter Landstr. 1
85764 Neuherberg - Deutschland
Schätzung des Beschaffungsvolumens: Notebooks: Notebook 13 Zoll Standard: ca. 200 Stück Notebook 14 Zoll Ultrabook: ca. 100 Stück Notebook 15 Zoll Standard: ca. 300 Stück Notebook 15 Zoll Professional: ca. 200 Stück Notebook 15 Zoll Hochwertig Workstation: ca. 50 Stück Zubehör: Sleeve für Notebook 13 Zoll: ca. 50 Stück Sleeve für Notebook 14 Zoll: ca. 100 Stück Sleeve für Notebook 15 Zoll: ca. 200 Stück Professional Toploading Tasche für Notebook 13 Zoll: ca. 50 Stück Professional Toploading Tasche für Notebook 14 Zoll: ca. 50 Stück Professional Toploading Tasche für Notebook 15 Zoll: ca. 200 Stück Docking-Station für Notebook (USB-C oder Thunderbolt): ca. 600 Stück Docking-Station für Notebook 15 Zoll Workstation (USB-C oder Thunderbolt, modellspezifisch nur im Ausnahmefall): ca. 30 Stück Kensington-Lock: ca. 100 Stück Ersatznetzteil: ca. 100 Stück Der Auftraggeber ist bestrebt, das Beschaffungsvolumen über den Auftragnehmer abzuwickeln. Gleichwohl kann der Auftraggeber eine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl an Produkten abzunehmen, nicht übernehmen. Das dargestellte Beschaffungsvolumen stellt einen unverbindlichen Orientierungswert dar. Es besteht keine Abnahmeverpflichtung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auf-traggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewer-bung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlags-entscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.