Rahmenvertrag Sicherheitsdienstleistungen München Referenznummer der Bekanntmachung: BUL-49/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80331
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.dpma.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Sicherheitsdienstleistungen München
Gegenstand des Rahmenvertrags sind die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen nach DIN 77200-1:2017-11 sowie von sonstigen Leistungen.
Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamtes in München
Gegenstand des Rahmenvertrags sind die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen nach DIN 77200-1:2017-11 sowie von sonstigen Leistungen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erlaubnis gemäß §34a Abs. 1 GewO: Das Eignungskriterium ist erfüllt, wenn die geforderte Erlaubnis vorliegt. Auf Anforderung des DPMA hat der Bieter das Vorliegen der Erlaubnis innerhalb von fünf Werktagen nachzuweisen.
Gesamtumsatz des Bieters bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre.
Gesamtumsatz des Bieters bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre: Das Eignungskriterium ist erfüllt, wenn die drei vom Bieter angegebenen Jahresumsätze im Durchschnitt mindestens [Betrag gelöscht] EUR netto entsprechen.
1. Erfahrnung anhand von Referenzen
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Zertifikat DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig)
1. Erfahrung anhand von Referenzen: Der Bieter hat mindestens eine geeignete Referenz über in den letzten drei Jahren ausgeführte Dienstleistungen zu benennen. Referenzen sind geeignet, wenn der Referenzauftrag nach Art und Umfang mit dem vorliegenden Auftrag vergleichbar ist. Diese Vergleichbarkeit muss sich aus der Beschreibung der im Referenzauftrag erbrachten Leistungen ergeben. Eine Referenz ist zudem nur dann geeignet, wenn der Referenzauftrag vertragsgemäß ausgeführt wurde und der Referenzauftraggeber bei einer etwaigen Überprüfung der angegebenen Referenz die vertragsgemäße Leistungserbringung bestätigen kann. Eine Pflicht des Auftraggebers zur Überprüfung der Referenz besteht nicht.
2. Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Zertifikat DIN EN ISO 9001 oder gleichwertig): Das Eignungskriterium ist erfüllt, wenn der Bieter über ein gültiges Zertifikat DIN EN ISO 9001 verfügt, oder wenn er über ein gleichwertiges Qualitätssicherungssystem verfügt und die Gleichwertigkeit nachweist.
Der Auftragnehmer hat bei der Auftragsdurchführung die Vorschriften der DIN 77200-1:2017-11 einzuhalten sofern im Rahmenvertrag, der Leistungsbeschreibung und den weiteren Vertrags-Anlagen keine abweichende Regelung getroffen wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Erforderlich ist eine Erklärung über das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 123 und § 124 GWB. Nachweis: Eigenerklärung
Abweichend von dem unter II.1.5) angegebenen Gesamtwert der Beschaffung wird von folgender geschätzter Abnahme (Schätzwert) ausgegangen: [Betrag gelöscht] Euro.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Regelungen zur Unzulässigkeit gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.