Dienstleister für die Zahlungen von Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren für Schutzrechte mit einer Grundlaufzeit von 2 Jahren und einer optionalen Verlängerung um 2 x 12 Monate - PR53450-2800-I Referenznummer der Bekanntmachung: PR53450-2800-I
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.fraunhofer.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleister für die Zahlungen von Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren für Schutzrechte mit einer Grundlaufzeit von 2 Jahren und einer optionalen Verlängerung um 2 x 12 Monate - PR53450-2800-I
Dienstleister für die Zahlungen von Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren für Schutzrechte mit einer Grundlaufzeit von 2 Jahren und einer optionalen Verlängerung um 2 x 12 Monate
ZV
Hansastraße 27C
80686 München
Die Abteilung A32, Patentabteilung, verwaltet u.a. den gesamten Schutzrechtsbestand der Fraunhofer-Gesellschaft. Die Aufrechterhaltung der einzelnen weltweiten Schutzrechte durch Zahlung von Aufrechterhaltungs- und Verlängerungsgebühren ist unerlässlich für den rechtlichen Fortbestand der Schutzrechte. Bei nicht rechtzeitigem Zahlen der erforderlichen Gebühren droht ein Rechtsverlust, der in den meisten Ländern nur mit erheblichem Aufwand, Einhaltung von festgesetzten Fristen und Zahlung von nicht unerheblichen Zuschlagsgebühren (meist 50% der eigentlichen Gebühr) vermieden werden kann.
Die Fraunhofer-Gesellschaft hat einen Schutzrechtsbestand von weit über 7000 aktiven Patentfamilien, jährlich gut 700 Erfindungsmeldungen und hinterlegt jährlich mehr als 600 prioritätsbegründende Anmeldungen. Die Zahl der lebenden Patentanmeldungen und Patente beträgt knapp 40.000. Hinzu kommen jährlich etwa 60 Markenanmeldungen und ein Bestand von ca. 800 aktiven Markenfamilien und ca. 20 aktiven Designfamilien.
Bei über 20.000 Patentanmeldungen und Patenten und ca. 1000 Marken und einigen wenigen Designs erfolgt die Zahlung der Jahresgebühren- bzw. Aufrechterhaltungsgebühren durch einen Jahresgebührendienstleister. Der restliche Teil der Schutzrechte wird über beauftragte Patentanwälte überwacht und eingezahlt. Eine Steigerung der Anzahl der durch den Jahresgebührendienstleister zu überwachenden Schutzrechten ist beabsichtigt, kann aber nicht garantiert werden.
Die Überwachung und Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte (insb. die Zahlung der Jahresgebühren) kann nicht durch die Fraunhofer-Gesellschaft erbracht werden und ist daher extern sicherzustellen.
2 x 12 Monate
Verlängerungsoption: 2 x 12 Monate
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.fraunhofer.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1808eeb10dc-33b600a17d5bd91c
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.fraunhofer.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1808eeb10dc-33b600a17d5bd91c
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.fraunhofer.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-1808eeb10dc-33b600a17d5bd91c
Die folgenden Eignungskriterien müssen vollständig mit dem Angebot vorgelegt werden. Unvollständige Dokumente können zum Ausschluss vom Verfahren führen.
Sofern Sie Subunternehmen für die Erfüllung der ausgeschriebenen Leistung beauftragen, sind diese zu benennen. Geben Sie an, ob und in welchem Umfang Sie nach §47 VGV die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nehmen. Der Auftraggeber überprüft in diesem Fall im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Ferner ist das Formblatt für Unterauftragnehmer und für Eignungsleihe auszufüllen.
Der Subunternehmer (ausgenommen örtliche Anwälte oder andere Vertreter, wenn das Recht des jeweiligen Staates dies für eine rechtssichere Zahlung verlangt) muss im EU-Rechtsraum sitzen. Insbesondere Subunternehmer, die in den Bereichen IT und Verwal-tung zum Einsatz kommen, dürfen nicht von außerhalb des EU-Rechtsraums tätig sein.
Ein über die im Angebot hinaus gehender Einsatz von Subunternehmern, der sich erst während der Laufzeit ergibt, bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Jahresgebührendienstleister bleibt aber auch ohne Zustimmung berechtigt, örtliche Anwälte oder andere Vertreter einzusetzen, wenn das Recht des jeweiligen Staates dies für eine rechtssichere Zahlung verlangt. Der Jahresgebührendienstleister bemüht sich dabei um die Beauftragung von kostengünstigen örtlichen Anwälten bzw. Vertretern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach § 134 Abs. 1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB) . Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80686
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.fraunhofer.de