Dienstleistungskonzessionen Rettungsdienst Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2020/001498
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungskonzessionen Rettungsdienst
Stellplatz Mödlitz
Mödlitz (Landkreis Kronach)
Zwischen dem ZRFCoburg und dem ASB Landesverband Bayern e.V. besteht ein Konzessionsvertrag, der nun mit einer Nachtragsvereinbarung geändert wird.
Gegenstand der Konzession war (und ist weiterhin) die Durchführung der bodengebundenen Notfallrettung am Standort Mödlitz. An dem Standort ist ein RTW vorzuhalten und zu betreiben. Die derzeitige wöchentliche Bereitstellung (= betriebsbereite Vorhaltung) beträgt 84 Stunden pro Woche.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Stellplatz Mödlitz
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91056
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Nachtragsvereinbarung ist bereits abgeschlossen worden. Allerdings kann nach § 135 Abs. 1 GWB in einem Nachprüfungsverfahren die Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung festgestellt werden. Insoweit gelten nach § 135 Abs. 2 GWB jedoch bestimmte Fristen. Diese Bestimmung lautet:
„Die Unwirksamkeit (...) kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Mödlitz (Landkreis Kronach)
Gegenstand der Konzession ist die Durchführung der bodengebundenen Notfallrettung am Standort Mödlitz (Landkreis Kronach). An dem Standort ist ein RTW an dem Standort vorzuhalten und zu betreiben. Die derzeitige wöchentliche Bereitstellung (= betriebsbereite Vorhaltung) beträgt 84 Stunden pro Woche.
Dieser Vertragsgegenstand bleibt durch die Vertragsänderung unverändert.
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der Konzessionsgeber hatte ein Verfahren zur Vergabe eines Konzessionsvertrages über die Stationierung und den Betrieb eines Rettungswagens (RTW) am Stellplatz Mödlitz durchgeführt.
Am 27.09.2021 wurde auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung vom 11.08.2021 der Zuschlag auf das Angebot des ASB Landesverband Bayern e.V. (im Folgenden: ASB) erteilt. Der ASB hatte in dem Angebot vom 26.05.2021 mit dem Betriebsgelände des gemeindlichen Bauhofs Schneckenlohe ihren Standort benannt. Weiter hat der ASB in seinem Angebot angegeben, dass für einen Interimszeitraum ein Ausweichstandort in Mödlitz werden kann.
Mit Vertragsbeginn zum 01.01.2022 wurde der Betrieb zunächst am Interimsstandort in Mödlitz in geringer Entfernung zum gemeindlichen Bauhof aufgenommen. In der Folge stellte sich dann heraus, dass der geplante Container-Bau an dem Standort in Schneckenlohe nicht realisiert werden kann, da die hierfür benötigten Container auf absehbare Zeit nicht lieferbar sind. Derzeit kann für die Container noch nicht einmal ein Lieferjahr benannt werden. Der ASB plant deshalb, den Interimsstandort, an dem der Stellplatz aktuell betrieben wird, durch geeignete Baumaßnahmen so zu ertüchtigen, dass dieser den diesbezüglichen Angaben aus dem Angebot vom 26.05.2021 entspricht und als endgültiger Standort dienen kann.
Vor diesem Hintergrund war der Vertrag mit der ersten Nachtragsvereinbarung vom 27.04.2022 zu ändern und der endgültige Standort an den zunächst nur als Interimsstandort benannten Ausweichstandort in Mödlitz zu verlegen.
Dies ist die erste Vertragsänderung; frühere Vertragsänderungen bestehen also nicht.
Die Notwendigkeit, den Stellplatz an den zunächst nur als Interimsstandort benannten Standort in Mödlitz zu verlagern, war für den ZRF Coburg weder allgemein, noch in seiner konkreten Form vorhersehbar. Insbesondere die Entwicklung im Hinblick auf die für die Einrichtung des Stellplatzes erforderlichen Container, war so konkret nicht zu antizipieren. Zwar ist allgemein bekannt, dass die Marktlage in dieser Branche spätestens seit Beginn der Corona-Epidemie angespannt ist. Dass mittlerweile aber noch nicht einmal ein Lieferjahr für die benötigten Container benannt werden kann und somit die Errichtung des Stellplatzes auf lange Sicht hin unmöglich ist, war so nicht vorhersehbar.Dies kann aber dahinstehen, da sich die Zulässigkeit der Vertragsänderung vorliegend auch aus §§ 154 Nr. 3 i.V.m. 132 Abs. 3 S. 1 GWB ergibt. Denn in dem Nachtrag wurde vertraglich vereinbart, dass durch die abweichende Wahl des Standortes weder den Kostenträgern noch dem ZRF zusätzliche Kosten entstehen.