Videodolmetschen im bayerischen Justizvollzug
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.justiz.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Videodolmetschen im bayerischen Justizvollzug
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Dienstleistung "Videodolmetschen im bayerischen Justizvollzug". Dabei handelt es sich um bedarfsabhängige Dolmetschleistungen, die der Auftragnehmer auf Anforderung innerhalb bestimmter Reaktionszeiten bereitstellt.
Der Auftrag umfasst die Neuvergabe der Dienstleistung "Videodolmetschen im bayerischen Justizvollzug". Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Bereitstellung von Videodolmetschleistungen (über ein webbasiertes System) nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung.
Verlängerungsoption für den Auftraggeber: 1 Jahr.
Konkrete Angaben zu den Schätzmengen und Höchstmengen der Rahmenvereinbarung sind in den Vergabeunterlagen enthalten (Schätzmengen Dokument A 208 b, Höchstmengen Dokument A 208 Abschnitt A Nr. 2.2 und Abschnitt B Nr. 1.5).
Zusammenfassende Angaben (36 Monate):
Schätzmenge: 6.732 Abrufe (Justizvollzug JV), 504 Abrufe (kTA am Flughafen München)
Höchstmenge: 8.400 Abrufe (JV), 650 Abrufe (kTA)
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Bieter niedergelassen ist (der Nachweis über die erlaubte Berufsausübung kann auch auf andere geeignete Weise erfolgen).
Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis vor, der Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit gibt.
1.) Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit bezogen auf den Umsatz des Unternehmens (Mindestjahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags). Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
2.) Nachweis einer bestehenden Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung, welche die Risiken bei Fehlleistungen des Dolmetscherdienstes abdeckt und für daraus fällige Ansprüche aufkommt. Mit dem Begriff Schadensfall muss auch die Fehlleistung des Dolmetschers/der Dolmetscherin erfasst sein. Oder alternativ: Eine verbindliche Erklärung, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen und dem Auftraggeber unverzüglich nach Zuschlagserteilung ein Versicherungsnachweis übermittelt wird.
Zu 1.) Gefordert wird ein Jahresumsatz in den letzten beiden Geschäftsjahren von je mindestens [Betrag gelöscht] EUR im Tätigkeitsbereich des Auftrags.
Zu 2.) Gefordert wird eine Deckungssumme von mind. [Betrag gelöscht] Euro je Schadensfall.
Nachweis und Darstellung eines vergleichbaren Referenzprojektes im Bereich Videodolmetschen. Der Nachweis/die Darstellung erfolgt durch Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Nachweis und Darstellung mindestens eines vergleichbaren Projekts in den letzten drei Jahren. Die Referenzleistung muss insbesondere in der Komplexität der vergabegegenständlichen Leistung vergleichbar sein. In zeitlicher Hinsicht muss die Leistungsdauer der Referenzleistung mindestens 12 Monate umfasst haben oder bei länger dauernden (noch andauernden Leistungen) ein Zeitraum von mindestens 12 Monaten bereits erreicht sein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. ) Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (gemäß Vergabeunterlagen).
2.) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Demnach besteht ein Zuschlagsverbot, soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift ausweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Verbot betrifft Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen von dem Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot erfasst, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Das betrifft:
− Unterauftragnehmer
− Lieferanten
− Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen
werden.
Bieter haben eine Erklärung abzugeben, ob eine verbotswidrige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung vorliegt. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Ort: x
Land: Deutschland