Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH - Beförderungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung für die schulischen und vorschulischen Einrichtungen ab 01.09.2022 Referenznummer der Bekanntmachung: 449/22
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schönbrunn
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85244
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.moeller-rae.de
Abschnitt II: Gegenstand
Franziskuswerk Schönbrunn gGmbH - Beförderungsleistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung für die schulischen und vorschulischen Einrichtungen ab 01.09.2022
Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung (derzeit 125 Teilnehmer*innen) ab dem 01.09.2022 für die Dauer von mindestens 48 Monaten.
Johannes-Neuhäusler-Schule Raphaelweg 85244 Schönbrunn Die Außenschulstandorte können sich während der Leistungserbringung ändern. , Gregor-Märkl-Grundschule Am Kirchplatz 7 85244 Röhrmoos, Grund-und Mittelschule Hebertshausen Am Weinberg 6 85241 Hebertshausen, Grund- und Mittelschule Bergkirchen Sonnenstraße 21 85232 Bergkirchen, Heilpädagogische Tagesstätte Pfundmairweg 10a 85244 Röhrmoos/Schönbrunn, Heipädagogische Kindergruppe Pfundmairweg 6 85244 Röhrmoos/Schönbrunn
Erbringung von Beförderungsdienstleistungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderung (derzeit 125 Teilnehmer*innen) ab dem 01.09.2022 für die Dauer von mindestens 48 Monaten. Erbringung der Beförderungsleistungen für einen bestimmten Personenkreis (geistige und / oder körperliche Behinderung) mit Fahrzeugen mit Spezialausstattung, vom jeweiligen Wohnort der Person zur Schule (inclusive Außenstandorten) bzw. Heipädagogischen Tagesstätte bzw. Heilpädagogische Kindergruppe in Schönbrunn und wieder zurück an mindestens 253 Tagen im Jahr. Es finden auch Fahrten zwischen Schule (inclusive Außenstandorten) und Heilpädagischer Tagesstätte statt. Es finden auch Fahrten in den Ferienzeiten sowie Fahrten für schulische Sonderaktivitäten statt. Näheres ergibt sich aus dem Dokument "Leistungsbeschreibung" der Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Die Laufzeit des Beförderungsvertrags endet automatisch (d.h. ohne Kündigung) zum 31.08.2026, es sei denn, der Auftraggeber macht jeweils von seiner zweimaligen Verlängerungsoption um jeweils weitere 12 Monate Gebrauch. Näheres hierzu ist im Dokument "Leistungsbeschreibung" unter Ziffer 10.1 geregelt.
Teilweise werden für die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen während der Fahrt Begleitpersonen benötigt, die vom Auftragnehmer zu stellen sind. Der Auftraggeber entscheidet über die Erforderlichkeit von Begleitpersonen und kann diese beim Auftragnehmer mit einer Frist von fünf Arbeitstagen abrufen. Der Auftragnehmer erhält für die Stellung der Begleitperson eine gesonderte Vergütung ("Besetztstunde"), wobei minutengenau abzurechnen ist. Der Umfang des Abrufs von Begleitpersonen ist von Schuljahr zu Schuljahr unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Person des/der Beförderungsteilnehmer*in ab. In der Vergangenheit (Schulbetrieb vor der Corona-Pandemie) hat der kostenmäßige Anteil für die Begleitpersonen im Vergleich zu den sonstigen Beförderungskosten ("Besetztkilometerkosten") im Durchschnitt ca. 4,5% betragen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Auftrag wird an ein fachkundiges und leistungsfähiges (geeignetes) Unternehmen (Bieter bzw. Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. Nachunternehmen) vergeben, das nicht nach den §§ 123, 124 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) auszuschließen ist. Die Eignung ist vom Bieter, im Fall einer Bietergemeinschaft von allen Mitgliedern derselben, im Fall des Einsatzes von Nachunternehmern auch von diesen, nachzuweisen.
Einzureichende diesbezügliche Unterlagen sind:
- Eigenerklärung zur Eignung soweit nicht vorläufig eine EEE (einheitliche europäische Eigenerklärung) abgegeben wird oder das Unternehmen im AVPQ (amtliches Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen) eingetragen ist. Inhalt unter der Eigenerklärung ist insbesondere: Bestätigen des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, Angaben zu Insolvenz, Angaben zur Erfüllung der Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit;
- Liste der Geschäftsführer und Prokuristen (soweit einschlägig, z.B. bei Unternehmen in Form einer GmbH): Geburtsname, Geburtsdatum und -ort aller Geschäftsführer und Prokuristen (dient der Einholung der Auskunft aus dem Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vor Zuschlagserteilung);
- Handelsregisterauszug oder - soweit Unternehmen / Unternehmer zur Eintragung im Handelsregister nicht verpflichtet ist - Gewerbeanmeldung (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Vorlage);
- Auskunft bzw. Auszug aus dem Berufsregister (letzeres soweit einschlägig gem. landesrechtlichen Vorschriften bei Unternehmen aus anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten oder sonstigen Drittstaaten), nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Vorlage;
Bestehen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Deckungssumme 100 Millionen Euro je Schadensereignis) sowie Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme Personenschäden: 5 Mio Euro zweifach maximiert; Deckungssumme Sach- und Vermögensschäden: 1 Mio Euro zweifach maximiert).
Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, weil er selbst die Eignungsanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllt, hat er vor Auftragserteilung gem. § 47 Vergabeverordnung ("Eignungsleihe") nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten des/der Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. mittels Verpflichtungserklärung) und die/der Dritte über die entsprechenden Versicherungen verfügt. In diesem Fall ist auch die gemeinsame Haftung zu erklären.
Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, ohne dass er sich die Eignung von diesen Dritten leiht, hat er nachzuweisen, dass die Nachunternehmer im Umfang der Nachunternehmerleistung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen.
Einzureichender Nachweis:
Vorlage einer Kopie des Versicherungsvertrags oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherers oder Versicherungsmaklers über das Bestehen der Versicherung oder die schriftliche Zusicherung eines Versicherers/ Maklers, dass im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung gestellt wird.
Bestehen einer Kraftfahrzeughafpflichtversicherung (Deckungssumme 100 Millionen Euro je Schadensereignis) sowie Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung (Deckungssumme Personenschäden: 5 Mio Euro zweifach maximiert; Deckungssumme Sach- und Vermögensschäden: 1 Mio Euro zweifach maximiert).
Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, weil er selbst die Eignungsanforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht erfüllt, hat er vor Auftragserteilung gem. § 47 Vergabeverordnung ("Eignungsleihe") nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten des/der Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. mittels Verpflichtungserklärung) und die/der Dritte über die entsprechenden Versicherungen verfügt. In diesem Fall ist auch die gemeinsame Haftung zu erklären.
Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, ohne dass er sich die Eignung von diesen Dritten leiht, hat er nachzuweisen, dass die Nachunternehmer im Umfang der Nachunternehmerleistung über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen.
Einzureichender Nachweis:
Vorlage einer Kopie des Versicherungsvertrags oder eine schriftliche Bestätigung des Versicherers oder Versicherungsmaklers über das Bestehen der Versicherung oder die schriftliche Zusicherung eines Versicherers/ Maklers, dass im Auftragsfall eine entsprechende Versicherung gestellt wird.
Zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Beförderung muss der Auftragnehmer über die TÜV/DEKRA Zertifizierung "sicherer Kranken- und Behinderten Transfer" (Zertifikat "sicherer-kranken-und-behindertentransfer.de") Stand 11/2017 Revision 11 oder eine gleichwertige Zertifizierung (bei Niederlassung des Bieters in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat oder einem anderen Drittstaat) einer gleichwertigen anderen Konformitätsbewertungsstelle (bei Niederlassung des Bieters in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat oder einem anderen Drittstaat) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügen. Die Zertifizierung ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen all diejenigen Mitglieder der Bietergemeinschaft, die Beförderungsleistungen selbst erbringen, über die oben TÜV/DEKRA-Zertifizierung bzw. gleichwertige Zertifizierung verfügen, um für die Leistungserbringung geeignet zu sein. Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, weil er selbst die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, hat er vor Auftragserteilung gem. § 47 Vergabeverordnung ("Eignungsleihe") nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. mittels Verpflichtungserklärung) und der Dritte über die Zertifizierung verfügt.
Soweit der Bieter beabsichtigt, für die Erbringung der Beförderungsleistung Nachunternehmer einzusetzen, ohne dass er sich deren Eignung leiht, muss auch der Nachunternehmer über die TÜV/DEKRA-Zertifizierung bzw. gleichwertige Zertifizierung verfügen.
Einzureichender Nachweis:
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültiges TÜV/DEKRA Zertifizierung "sicherer Kranken- und Behinderten Transfer" bzw. gleichwertiges Zertifikat.
Die Beförderung erfolgt ausschließlich durch Kraftfahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen müssen:
- Alle Fahrzeuge müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Nutzungs- und Funktionsanforderungen (z.B. §§ 41, 42 BOKraft i.V.m. § 29 StVZO), der DIN 75078 Teil 1 sowie dem jeweils aktuell gültigen Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, entsprechen. Insbesondere müssen die vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen vorgenommen werden.
- In den Fahrzeugen müssen alle vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen sicherheits- und verkehrstechnischen Einrichtungen und Hilfsmittel für Behindertentransportkraftwagen (Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Menschen mit Behinderung besonders eingesetzt werden) in der jeweils gültigen Fassung vorhanden sein. Insbesondere ist dies die Einhaltung der DIN 75078-2, z.B. Kraftknotensystem für Rollstuhlfahrer.
- Jedes Fahrzeug muss mit Kindersicherungen ausgestattet sein, um unvorhergesehenes Öffnen der Türen durch die Beförderungsteilnehmer zu verhindern. Die Türen dürfen nur durch Fahrer oder Begleitpersonen geöffnet werden.
- Die Fahrzeuge müssen mit einem Mobiltelefon mit Freisprechanlage ausgestattet sein. Es ist sicherzustellen, dass das Mobiltelefon während der Beförderungszeit eingeschaltet ist. Eltern / Angehörige / die rechtliche Betreuung und die Einrichtung erhalten die Mobilfunknummer, unter der das entsprechende Fahrzeug bzw. Fahrer erreichbar ist, vom Auftragnehmer mitgeteilt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Beginn eines jeden Schuljahres eine Liste mit den Namen der Fahrer und der entsprechenden Mobilfunknummer bekannt zu übergeben und diese Liste laufend zu aktualisieren.
- Sämtliche eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht mit mehr als 9 Sitzen (einschließlich Fahrer) ausgestattet sein.
- Fahrzeuge zur Rollstuhlbeförderung müssen mit einem hydraulischen Rollstuhllift oder vergleichbar geeigneter Einstiegshilfe (z.B. Rollstuhlrampe) ausgerüstet sein.
- In allen Fahrzeugen müssen eine funktionstüchtige Klimaanlage und ein Radio- oder ein anderes Musikabspielgerät verbaut sein.
- Die besondere Beschilderung der Fahrzeuge nach § 33 Abs. 4 bzw. 5 BOKraft ist einzuhalten. Zusätzlich sind die Fahrzeuge durch entsprechende Schilder oder Aufkleber mit der jeweiligen Tourenbezeichnung zu kennzeichnen, die auch Schüler, die nicht lesen können, verstehen.
- Die Fahrzeuge dürfen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht älter als 9 Jahre (Tag der Erstzulassung) sein.
Sofern in den Anfahrtsstellen Umweltzonen eingerichtet sein sollten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur Fahrzeuge einzusetzen, die in die Umweltzonen einfahren können.
Bei der Benutzung von Taxi / PKW gelten die Vorschriften der BOKraft nicht. Sie müssen jedoch nachweislich zur Beförderung zugelassen sein. Die in jedem Einzelfall erforderlichen Sitzhilfen und Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Beförderung sachgemäß zu benutzen, soweit diese nicht bei der zu befördernden Person bereits vorhanden sind. Medizinisch verordnete Sitzhilfen stellen die Eltern bzw. der rechtliche Betreuer zur Verfügung.
Einzureichender Nachweis:
- Fahrzeugliste mit den Angaben zu
- - Fahrzeugart (PKW / Bus / Bus mit Rollstuhllift etc.)
- - Hersteller des Fahrzeugs
- - Modellname des Fahrzeugs
- -Benzin- oder Dieselfahrzeug, ggf. auch Elektro- oder Hybridfahrzeug
- -Erstzulassung des Fahrzeugs (Zuschlagskriterium)
- -Laufleistung des Fahrzeugs zum Stichtag der Angebotserstellung (Zuschlagskriterium)
- -Regelmäßiger Standort
- -Bestätigung Klimaanlage
- -Angabe der Sonderausstattung, insbesondere Rollstuhllift / Rollstuhlrampe
- -Angabe der Sicherheitsausstattung
- -Bestätigung Sitzanzahl, Mobiltelefon und Radio bzw. Musikabspielgerät
- -Schadstoffklasse nach Euro-Norm (Zuschlagskriterium)
- -Bestandsfahrzeug oder Neuanschaffung (letzteres im Falle der Zuschlagserteilung)
Zur Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards der Beförderung muss der Auftragnehmer über die TÜV/DEKRA Zertifizierung "sicherer Kranken- und Behinderten Transfer" (Zertifikat "sicherer-kranken-und-behindertentransfer.de") Stand 11/2017 Revision 11 oder eine gleichwertige Zertifizierung (bei Niederlassung des Bieters in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat oder einem anderen Drittstaat) einer gleichwertigen anderen Konformitätsbewertungsstelle (bei Niederlassung des Bieters in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat oder einem anderen Drittstaat) zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe verfügen. Die Zertifizierung ist während der Leistungserbringung aufrecht zu erhalten.
Im Falle einer Bietergemeinschaft müssen all diejenigen Mitglieder der Bietergemeinschaft, die Beförderungsleistungen selbst erbringen, über die oben TÜV/DEKRA-Zertifizierung bzw. gleichwertige Zertifizierung verfügen, um für die Leistungserbringung geeignet zu sein. Soweit sich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung der Kapazitäten Dritter bedienen will, z.B. in Form des Einsatzes von Nachunternehmern, weil er selbst die Eignungsanforderungen nicht erfüllt, hat er vor Auftragserteilung gem. § 47 Vergabeverordnung ("Eignungsleihe") nachzuweisen, dass ihm die Kapazitäten der Dritten tatsächlich zur Verfügung stehen werden (z.B. mittels Verpflichtungserklärung) und der Dritte über die Zertifizierung verfügt.
Soweit der Bieter beabsichtigt, für die Erbringung der Beförderungsleistung Nachunternehmer einzusetzen, ohne dass er sich deren Eignung leiht, muss auch der Nachunternehmer über die TÜV/DEKRA-Zertifizierung bzw. gleichwertige Zertifizierung verfügen.
Einzureichender Nachweis:
zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültiges TÜV/DEKRA Zertifizierung "sicherer Kranken- und Behinderten Transfer" bzw. gleichwertiges Zertifikat.
Die Beförderung erfolgt ausschließlich durch Kraftfahrzeuge, die folgende Merkmale aufweisen müssen:
- Alle Fahrzeuge müssen den jeweils geltenden gesetzlichen Nutzungs- und Funktionsanforderungen (z.B. §§ 41, 42 BOKraft i.V.m. § 29 StVZO), der DIN 75078 Teil 1 sowie dem jeweils aktuell gültigen Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern besonders eingesetzt werden, entsprechen. Insbesondere müssen die vorgeschriebenen Hauptuntersuchungen vorgenommen werden.
- In den Fahrzeugen müssen alle vorgeschriebenen oder sonst erforderlichen sicherheits- und verkehrstechnischen Einrichtungen und Hilfsmittel für Behindertentransportkraftwagen (Anforderungskatalog für Kraftomnibusse und Kleinbusse, die zur Beförderung von Menschen mit Behinderung besonders eingesetzt werden) in der jeweils gültigen Fassung vorhanden sein. Insbesondere ist dies die Einhaltung der DIN 75078-2, z.B. Kraftknotensystem für Rollstuhlfahrer.
- Jedes Fahrzeug muss mit Kindersicherungen ausgestattet sein, um unvorhergesehenes Öffnen der Türen durch die Beförderungsteilnehmer zu verhindern. Die Türen dürfen nur durch Fahrer oder Begleitpersonen geöffnet werden.
- Die Fahrzeuge müssen mit einem Mobiltelefon mit Freisprechanlage ausgestattet sein. Es ist sicherzustellen, dass das Mobiltelefon während der Beförderungszeit eingeschaltet ist. Eltern / Angehörige / die rechtliche Betreuung und die Einrichtung erhalten die Mobilfunknummer, unter der das entsprechende Fahrzeug bzw. Fahrer erreichbar ist, vom Auftragnehmer mitgeteilt. Hierzu hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu Beginn eines jeden Schuljahres eine Liste mit den Namen der Fahrer und der entsprechenden Mobilfunknummer bekannt zu übergeben und diese Liste laufend zu aktualisieren.
- Sämtliche eingesetzten Fahrzeuge dürfen nicht mit mehr als 9 Sitzen (einschließlich Fahrer) ausgestattet sein.
- Fahrzeuge zur Rollstuhlbeförderung müssen mit einem hydraulischen Rollstuhllift oder vergleichbar geeigneter Einstiegshilfe (z.B. Rollstuhlrampe) ausgerüstet sein.
- In allen Fahrzeugen müssen eine funktionstüchtige Klimaanlage und ein Radio- oder ein anderes Musikabspielgerät verbaut sein.
- Die besondere Beschilderung der Fahrzeuge nach § 33 Abs. 4 bzw. 5 BOKraft ist einzuhalten. Zusätzlich sind die Fahrzeuge durch entsprechende Schilder oder Aufkleber mit der jeweiligen Tourenbezeichnung zu kennzeichnen, die auch Schüler, die nicht lesen können, verstehen.
- Die Fahrzeuge dürfen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht älter als 9 Jahre (Tag der Erstzulassung) sein.
Sofern in den Anfahrtsstellen Umweltzonen eingerichtet sein sollten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, nur Fahrzeuge einzusetzen, die in die Umweltzonen einfahren können.
Bei der Benutzung von Taxi / PKW gelten die Vorschriften der BOKraft nicht. Sie müssen jedoch nachweislich zur Beförderung zugelassen sein. Die in jedem Einzelfall erforderlichen Sitzhilfen und Rückhaltesysteme sind vom Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Beförderung sachgemäß zu benutzen, soweit diese nicht bei der zu befördernden Person bereits vorhanden sind. Medizinisch verordnete Sitzhilfen stellen die Eltern bzw. der rechtliche Betreuer zur Verfügung.
Einzureichender Nachweis:
- Fahrzeugliste mit den Angaben zu
- - Fahrzeugart (PKW / Bus / Bus mit Rollstuhllift etc.)
- - Hersteller des Fahrzeugs
- - Modellname des Fahrzeugs
- -Benzin- oder Dieselfahrzeug, ggf. auch Elektro- oder Hybridfahrzeug
- -Erstzulassung des Fahrzeugs (Zuschlagskriterium)
- -Laufleistung des Fahrzeugs zum Stichtag der Angebotserstellung (Zuschlagskriterium)
- -Regelmäßiger Standort
- -Bestätigung Klimaanlage
- -Angabe der Sonderausstattung, insbesondere Rollstuhllift / Rollstuhlrampe
- -Angabe der Sicherheitsausstattung
- -Bestätigung Sitzanzahl, Mobiltelefon und Radio bzw. Musikabspielgerät
- -Schadstoffklasse nach Euro-Norm (Zuschlagskriterium)
- -Bestandsfahrzeug oder Neuanschaffung (letzteres im Falle der Zuschlagserteilung)
Sämtliche Ausführungsbedingungen ergeben sich aus dem Dokument "Leistungsbeschreibung" der Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Je nachdem, ob der Auftraggeber von seinen Vertragsverlängerungsrechten von je weiteren 12 Monaten Gebrauch macht (sh.Ziffer II.2.7 dieser Bekanntmachung), erfolgen voraussichtlich weitere Bekanntmachungen, entweder in 2025/2026 oder in 2027/2028.
Die Vergabe- und Vertragsunterlagen werden ausschließlich in elektronischer Form bereitgestellt. Sie sind unter dem in Ziffer I.3 der Auftragsbekanntmachung aufgeführten Link abrufbar. Dort stehen sämtliche Vergabe- und Vertragsunterlagen in elektronischer Form unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt zum Download für den Bieter zur Verfügung. Die Abgabe der Angebote erfolgt allein auf elektronischem Weg und elektronisch in Textform gem. 126 b BGB über die für diese Vergabe eingesetzte Vergabeplattform, hier die Vergabeplattform DTVP (https://www.dtvp.de/).
Die Übermittlung und Abgabe von Angeboten auf anderem Wege und in anderer Form, z.B. Übermittlung der Angebote an die Kontaktstelle auf postalischem Weg in Papierform oder auf Datenträger, per einfacher E-Mail oder per Telefax ist nicht zulässig und führt zwingend zum Ausschluss des Angebots.
Für die Erstellung und elektronische Abgabe von elektronischen Angeboten in Textform ist eine kostenlose Registrierung auf https://www.dtvp.de/) erforderlich. Bieter haben bei der elektronischen Abwicklung der Vergabe die Anforderungen der Plattform an die bieterseitigen erforderlichen technischen Voraussetzungen zu beachten. Insbesondere haben Bieter sicherzustellen, dass das abgegebene Angebot dem jeweiligen Bieter zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Eine unzweifelhafte Zuordnung ist z.B. nicht möglich, wenn die Angebotsabgabe nicht über das Bieterkonto des Bieters sondern über das Bieterkonto eines Dritten (z.B. Muttergesellschaft / Konzernmutter) erfolgt. Im Falle der Bildung einer Bietergemeinschaft für die Angebotserstellung ist für die Abgabe das Bieterkonto des bestellten Vertreters der Bietergemeinschaft zu verwenden soweit die Bietergemeinschaft nicht über einen eigenen Plattformzugang verfügt. Ohne Angabe einer E-Mail-Adresse ist eine Registrierung als Bieter nicht möglich. Der Bieter hat im eigenen Interesse den E-Mail-Eingang regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob Mitteilungen der Kontaktstelle vorliegen, da es sich hierbei auch um fristgebundene Nachrichten handeln kann. Abwesenheitsnotizen des Bieters werden von der Kontaktstelle nicht berücksichtigt. Der Bieter hat außerdem sicherzustellen, dass sein Bieterkonto nur von denjenigen Personen seines Geschäftsbetriebs genutzt werden kann, die die Befugnis dazu haben (Sicherung der Zugangsdaten etc.). Mit Registrierung auf dem Vergabeportal werden die Bieter automatisch per E-Mail über Fristverlängerungen, Änderungen der Vergabe- und Vertragsunterlagen, Bieterfragen etc. der jeweiligen Vergabe informiert. Sollten sich Bieter erst kurz vor Ablauf der Angebotsfrist auf der Plattform registrieren, müssen sie sich bis dahin stets eigenverantwortlich über den aktuellen Stand des Verfahrens informieren.
Bieterfragen sind vorrangig über die eingesetzte Plattform zu stellen.
Der oben genannte Auftraggeber hat die Kanzlei Möller Rechtsanwälte PartG mbB, Mühlbachbogen 1a, 83022 Rosenheim, mit der gesamten Abwicklung dieses Verfahrens von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung bis zur Zuschlagserteilung beauftragt. Die Kanzlei Möller Rechtsanwälte PartG mbB vertritt den Auftraggeber in Bezug auf alle rechtserheblichen Maßnahmen, die im Rahmen dieses Vergabeverfahrens getroffen werden. Die Kanzlei ist in diesem Sinne alleinige Kontaktstelle gegenüber den Bietern. Eine direkte Kontaktaufnahme des Bieters zu dem oben genannten Auftraggeber, sei es schriftlicher, telefonischer oder sonstiger Art, hat zu unterbleiben und kann zum Ausschluss des Bieters vom Verfahren führen.
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y60YYDM
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Bieter können insbesondere für den Fall, dass einer berechtigten Rüge nicht abgeholfen wird, bei der unter Ziffer VI.4.1 der Auftragsbekanntmachung genannten Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag stellen, § 160 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB)
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB)
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB)
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 130 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
Die Unwirksamkeit eines Vertrages nach § 135 Abs.1 Nr.1 GWB kann gemäß § 135 Abs. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Darüberhinaus endet die Frist zur Geltendendmachung der Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 1 GWB 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag.