Mietvertrag öffentlicher Tankstellenstandort West am Flughafen München Referenznummer der Bekanntmachung: 2021-111734
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München - Flughafen
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85356
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.munich-airport.de/855722
Abschnitt II: Gegenstand
Mietvertrag öffentlicher Tankstellenstandort West am Flughafen München
Gegenstand dieser Bekanntmachung ist der beabsichtigte Abschluss eines Mietvertrages über ein Grundstück zum Betrieb einer öffentlichen Tankstelle am Standort West auf dem Gelände des Flughafens München.
Flughafen München
Es soll ein Mietvertrag mit einer Festlaufzeit von 15 Jahren über ein Grundstück zum Betrieb einer öffentlichen Tankstelle am Standort West auf dem Gelände des Flughafens München abgeschlossen werden. Die FMG beabsichtigt das Grundstück für eine marktübliche Dauer von hier 15 Jahren zum Betrieb einer öffentlicher Tankstellen zu vermieten. Die Errichtung der Tankstelle oder die Übernahme von Altanlagen des gegenwärtigen Mieters auf dem vermieteten Gelände obliegt dabei dem Mieter. Dieser hat daher die Tankstelle auf eigene Kosten selbst nach eigenen Beschaffenheitsanforderungen oder durch selbst bestimmte dritte Unternehmer zu planen bzw. errichten zu lassen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Abschluss des Vertrages stellt weder einen öffentlicher Auftrag iSv § 103 GWB noch eine Konzession iSv § 105 GWB noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und SektVO und mithin also auch keine Dienst- oder gar Bauleistung, sondern einen nach wie vor kartellvergaberechtsfreien Mietvertrag dar.
Insbesondere wird vorliegend weder eine konkrete Dienstleistung noch eine Bauleistung beschafft, so dass der Vertrag insbesondere nicht in den Anwendungsbereich des 4. Teils des GWB sowie der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) fällt.
Die zugrundeliegende Konzessionsrichtlinie 2014/23/EU stellt im 15. Erwägungsgrund klar, dass Verträge über die Nutzung von Liegenschaften nicht als Konzessionen einzustufen sind, wenn sie nur allgemeine Bedingungen für deren Nutzung festlegen, ohne bestimmte Bau- oder Dienstleistungen zu beschaffen. Die dort enthaltene Aufzählung allgemeiner Bedingungen für die Nutzung einer Liegenschaft ist nach dem zweiten Satz des 15. Erwägungsgrundes nicht abschließend. Ferner sind auch Besonderheiten der Branche sind zu beachten, weil der Erwägungsgrund nicht alle Lebensbereiche abdecken kann.
Im hier abzuschließenden Mietvertrag werden nur allgemeine Bedingungen für die Nutzung des Grundstücks geregelt (insb. vorgesehene Nutzung und Pflichten von Mieter und Eigentümer hin-sichtlich der Instandhaltung der Liegenschaft, die Dauer der Vermietung und die Rückgabe, Miet-zins, Nebenkosten etc) und dem Mieter vom Vermieter keine konkrete Vorgaben für die Nutzung der Liegenschaft gemacht. Insbesondere enthält der Vertrag keine einklagbare Rechte des Vermieters, z. B. im Hinblick auf eine Betriebspflicht oder konkrete Vorgaben hinsichtlich der Art und Weise der Betriebsführung. Auch konkrete Vorgaben für die Vorhaltung eines bestimmten Sortiments oder einer bestimmten Ausgestaltung/Erscheinungsbild der Tankstelle sind im Mietvertrag nicht enthalten.
Ferner wird auch keine Bauleistung beschafft: Vermietet wird nur das Grundstück; die Errichtung einer Tankstelle oder die Übernahme von Altanlagen des gegenwärtigen Mieters auf dem vermiete-ten Gelände obliegt dabei dem Mieter. Dieser hat daher die Tankstelle auf eigene Kosten selbst nach eigenen Beschaffenheitsanforderungen oder durch selbst bestimmte dritte Unternehmer zu planen bzw. errichten zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, das Grundstück zum Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. Zur Rückgabe ist erforderlich, dass der Mieter die Einrichtungen, die er übernommen oder mit denen er das Grundstück versehen hat, beseitigt und es in den Zustand setzt, in dem es sich befände, wenn es nicht mit der Tankstelle bebaut oder sonstigen zu beseitigenden Einrichtungen versehen worden wäre.
Bei einem Mietvertrag wie vorliegend beschafft der Vermieter somit nichts, sondern bietet selbst eine Leistung an und verwertet eigenes Vermögen. Dies unterfällt nicht dem Kartellvergaberecht (z. B. OLG Schleswig, Beschluss vom 16.09.2021 - 54 Verg 1/21; VK Bund, Beschluss vom 17.12.2019 - VK 2-88/19; KG, Beschluss vom 22.01.2015, Az.: 2 U 14/14).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Hinweis: Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt sich nicht um die Bekanntmachung eines bereits vergebenen Auftrags, sondern um eine Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB über die Absicht, einen Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abzuschließen. Der Vertrag wurde noch nicht abgeschlossen. Das Formular ist an dieser Stelle missverständlich formuliert und soll gemäß Nachfrage beim technischen Support des Europäischen Amtsblatts (SIMAP Help Desk) den Tag der Entscheidung über den Abschluss des Vertrags, nicht aber das Datum des Vertragsschlusses wiedergeben. Der Vertrag wird frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen. Bei Ziffer V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes entspricht selbstverständlich nicht dem vereinbarten Mietzins. Dieser wird als schützenswertes Betriebs und Geschäftsgeheimnis nicht veröffentlicht.
Hier ist ferner mangels Alternativmöglichkeiten unter Ziff. II.1.3) als Kategorie „Dienstleistung“ angekreuzt worden, obwohl gerade kein Dienstleistungsauftrag bzw. Dienstleistungskonzession vergeben wird, sondern es sich um den Abschluss eines vergaberechtsfreien Mietvertrages handelt.
Gegenstand dieser Bekanntmachung ist also weder ein öffentlicher Auftrag iSv § 103 GWB noch eine Konzession iSv § 105 GWB noch eine Beschaffung i.S.v. GWB und SektVO und mithin also auch keine Dienst- oder Bauleistung, sondern der Abschluss eines kartellvergaberechtsfreien Mietvertrages.
Am 20.08.2021 wurde im EU-Amtsblatt im Sinn eines breitmöglichsten grenzüberschreitenden Wettbewerbs eine freiwillige Veröffentlichung getätigt für ein Interessensbekundungsverfahren als 1. Stufe eines zweistufigen wettbewerblichen Auswahlverfahrens für den Abschluss eines kartellvergaberechtsfreien Mietvertrages über das Mietgrundstück zum Betrieb einer öffentlichen Tankstelle.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Vermieter ist gemäß § 135 Abs. 3 GWB verpflichtet, eine Wartefrist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, einzuhalten, bevor er den Vertrag abschließt. Innerhalb dieser Zeit kann die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, auf Antrag eines Betroffenen bei der zuständigen Vergabekammer nachgeprüft werden.
§ 135 GWB lautet:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Ort: n.n.
Land: Deutschland